Gesetzestext
(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Den Ehegatten obliegt es, sich um eine Einigung über die Bewältigung der im Haushalt anfallenden Aufgaben zu bemühen, während der Gesetzgeber bewusst auf ein gesetzliches Leitbild der Ehe verzichtet hat (BTDrs 7/650, 75). Die Norm stellt eine Konkretisierung von § 1353 I dar.
B. Haushaltsführung.
Rn 2
Die Ehegatten können in autonomer Selbstbestimmung darüber entscheiden, wer in welchem Umfang erwerbstätig ist und wer die Haushaltsführung und ggf die Kinderbetreuung übernimmt. Eingeschränkt wird die Freiheit ggf wegen bestehender Unterhaltspflichten (zur sog Hausmannsrspr vgl BGH FamRZ 06, 1827). Wird die Aufgabe einem Ehegatten allein übertragen, liegt eine Hausfrauen- bzw Hausmannsehe vor. Bei der Wahl der Rollenverteilung wie auch dem Verlangen einer Neubestimmung ist das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Kommt es zu keiner Einigung, obliegt die Haushaltsführung beiden Ehegatten (BGH FamRZ 74, 367).
Rn 3
Der den Haushalt führende Ehegatte leitet diesen in eigener Verantwortung, I 2. Er erfüllt durch die Führung des Haushalts seine gesetzliche Unterhaltspflicht (§§ 1360 2; 1606 III 2) ggü der Familie. Für den Umfang der Pflicht zur Mithilfe durch den anderen ist maßgeblich der Umfang der Erwerbstätigkeit der Eheleute sowie der Zuschnitt des Haushalts und die Zahl und Betreuungsbedürftigkeit der Kinder. Auch diese haben ggf die Pflicht zur Mithilfe, §§ 1618a, 1619.
C. Erwerbstätigkeit, II.
I. Berechtigung.
Rn 4
Beide Ehegatten sind grds berechtigt, erwerbstätig zu sein, wobei das Recht nach II 2 unter dem Vorbehalt der Familienverträglichkeit steht. Zur Familie idS gehören nicht nur die Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft, sondern auch weitere Personen, denen ggü eine sittliche Verpflichtung zur Pflege und Betreuung besteht (BTDrs 7/4361, 26). Bestehende Unterhaltspflichten können einerseits eine Pflicht zur Erwerbstätigkeit begründen, andererseits aber auch Einschränkungen bewirken, wenn der andere Ehegatte durch vermehrte Erwerbstätigkeit Unterhaltspflichten zu erfüllen hat (vgl oben Rn 2). Im Fall konkreter Notlage der Familie kann eine unterlassene Mitarbeit uU eine Unterhaltspflichtverletzung darstellen (KG FamRZ 19, 790).
II. Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Ehegatten.
1. Mitarbeitspflicht als Ausnahme.
Rn 5
Eine Pflicht zur Mitarbeit ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann aber in Ausnahmefällen unterhaltsrechtlich geboten sein oder sich aus der ehelichen Beistandspflicht (§ 1353) ergeben (Staud/Voppel Rz 34), etwa beim Aufbau eines Betriebes (BGH FamRZ 59, 454), bei fehlenden Mitteln für die Einstellung einer Hilfskraft (BGHZ 46, 385) oder vorübergehendem Personalmangel, wobei der Ehegatte nicht gezwungen werden kann, deshalb auf eine einträglichere Existenz zu verzichten (BGH FamRZ 67, 611).
Rn 6
Eine Verpflichtung zur Beschäftigung des Ehegatten besteht umgekehrt nicht. Ausnahmen sind nur in Notfällen denkbar, etwa bei Arbeitslosigkeit des Ehegatten, dessen ausreichender Qualifikation und gleichzeitiger Vakanz einer geeigneten Stelle (Staud//Voppel Rz 38).
2. Vergütung.
Rn 7
Sind von den Ehegatten Vereinbarungen (vgl unten a, b, c) zur Mitarbeit getroffen, sind diese vorrangig (BGH FamRZ 90, 1219; FamRZ 95, 1062). Unentgeltlichkeit kann allenfalls bei unbedeutenden oder nur gelegentlichen Hilfstätigkeiten angenommen werden (BGHZ FamRZ 94, 1167). Unterhaltsrechtlich geschuldete Mitarbeit ist nicht zu vergüten. Besteht ein Vergütungsanspruch, können Gläubiger des mitarbeitenden Ehegatten in die Vergütung vollstrecken (§§ 850b ff ZPO).
a) Arbeitsverhältnis.
Rn 8
Grundlage der Mitarbeit wird zumeist ein Arbeitsverhältnis sein, das uU auch konkludent begründet sein kann (BGH FamRZ 82, 910), etwa bei ständiger Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den mitarbeitenden Ehegatten oder bei steuerlicher Berücksichtigung des Ehegattengehalts als Betriebsausgaben (Bremen FamRZ 99, 227). Steuerrechtlich werden solche Arbeitsverhältnisse nur anerkannt, wenn sie auch mit Dritten vereinbart worden wären (BFH NJW 89, 319 [BFH 17.03.1988 - IV R 188/85]; Genthe FuR 92, 207) und die Vergütung tatsächlich ausgezahlt wird (BFH BB 68, 1029), sei es auch auf ein Ehegatten-Oder-Konto (BVerfG BStBl II 96, 34 [BVerfG 07.11.1995 - 2 BvR 802/90]).
b) Ehegatteninnengesellschaft.
Rn 9
Geht die Tätigkeit des Ehegatten über das Bestreben hinaus, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen, können die Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft erfüllt sein, die nach der Trennung Ausgleichsansprüche entspr §§ 705 ff – beachte nF zum 1.1.24 auslösen (vgl § 1372 Rn 13).
c) Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Rn 10
Kann das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht festgestellt werden, kann uU ein familienrechtlicher Vertrag sui generis Grundlage der Mitarbeit gewesen sein, dessen Geschäftsgrundlage nach dem Scheitern der Ehe entfallen ist. Bei Gütertrennung bejah...