Rn 16
Der Anspruch auf Familienunterhalt ist mit dem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt nicht identisch. Dies bedingt, dass für die einzelnen Zeiträume Unterhaltsansprüche jeweils neu geltend gemacht und tituliert werden müssen (Hamm FamRZ 88, 1512). Es muss jeweils eine erneute Inverzugsetzung erfolgen (BGH FamRZ 92, 920). Die Vollstreckung aus einem Titel wegen Familienunterhalt ist für die Zeit ab Trennung unzulässig (Hamm FamRZ 99, 30). Entspr gilt für die Vollstreckung aus einem Trennungsunterhaltstitel nach erneutem Zusammenleben (Ddorf FamRZ 92, 943).
Rn 17
Als echter Unterhaltsanspruch ist der Familienunterhalt nicht abtretbar (§ 394) und grds nicht pfändbar (§ 850b I Nr 2). Dies gilt jedenfalls für das Wirtschaftsgeld, da es nur treuhänderisch für den Unterhalt der gesamten Familie verwendet werden darf (vgl § 1360a Rn 5; zur bedingten Pfändbarkeit des Taschengeldes vgl § 1360a Rn 10).
Auf Familienunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 I). Vereinbarungen über Umfang sowie Art und Weise sind, auch formfrei, möglich (BGH FamRZ 09, 762). Der Anspruch endet mit dem Tod eines Ehegatten (§ 1615l). Bei Vorauszahlungen handelt der Schuldner auf eigene Gefahr, wenn er für eine längere Zeit als drei Monate im Voraus Unterhalt zahlt (§§ 1614 II, 760 II).
Der Anspruch verjährt nach §§ 197 II, 195, 199. Die Verjährung ist nach § 207 I 1 allerdings gehemmt, solange die Ehe besteht. Unterhaltsstreitigkeiten nach §§ 1360 ff sind nach § 111 Nr 8 FamFG Familiensachen iSd § 231 I Nr 1, 2 FamFG. Auf sie sind gem § 113 I FamFG grds die Regelungen der ZPO anzuwenden.
Rn 18
Schlüssiger Vortrag iR eines Antrags auf Zahlung von Familienunterhalt erfordert substantiierten Vortrag zur Gestaltung der Lebensgemeinschaft der Familie, zum gesamten Familienbedarf und zu den Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Sachvortrag lediglich zum Bedarf eines Ehegatten genügt nicht (Bambg FamRZ 99, 947) Bezifferte Ansprüche sind mit einem Leistungsantrag geltend zu machen. Der grds subsidäre (und nicht vollstreckbare, vgl § 120 III FamFG) Herstellungsantrag und der Feststellungsantrag (§ 113 V FamFG) kommen in Betracht, wenn es um die nicht erzwingbare konkrete Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsgewährung geht, etwa um die ehegerechte Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf Haushaltsführung und Kinderbetreuung.
Rn 19
Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 steht im dritten Rang, § 1609 Nr 3. Erst wenn dieser Bedarf gedeckt ist und noch verteilungsfähiges Einkommen verbleibt, kommen die nachrangig Berechtigten zum Zuge (BGH FamRZ 14, 1183).
Der Ehegatte haftet seinem unterhaltsbedürftigen Partner ggü primär, dh vor dessen Verwandten. Nur wenn durch die Unterhaltszahlung sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet ist, werden die Verwandten, etwa die Schwiegereltern, vor ihm in die Pflicht genommen (§ 1608 S 2).
Rn 20
Die Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen ist strafrechtlich durch § 170b StGB sanktioniert.