Gesetzestext
1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
A. Grundlagen.
Rn 1
Als Ausfluss des § 1353 I 2 stellt § 1360 klar, dass die Unterhaltspflicht bei bestehender Lebensgemeinschaft nicht nur eine sittliche, sondern eine Rechtspflicht ist, auf die sich Ehegatten auch ggü Dritten berufen können (BGH FamRZ 06, 1827; eingehend Graba NZFam 19, 49).
Rn 2
Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr der in der Ehe übernommenen Funktion zu leisten. Dies gilt etwa, wenn ein Ehegatte pflegebedürftig wird und deshalb in einem Heim versorgt werden muss, die Eheleute aber nicht im rechtlichen Sinne getrennt leben (BGH FamRZ 16, 1142; Hamm FamRZ 21, 309). Dem Pflegebedürftigen obliegt es jedoch, auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und sich ggf mit einem Zweibettzimmer zu begnügen (Kobl FamRZ 21, 1019 im Anschluss an BGH FamRZ 20, 918). Ob Familienunterhalt ausnw in einer Geldrente zu leisten ist, bedarf auch der Klärung bei der Prüfung, ob der Selbstbehalt des Pflichtigen für den Familienunterhalt sichergestellt ist (BGH FamRZ 04, 24) oder im sozialhilferechtlichen Zusammenhang bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens des Hilfebedürftigen. In Ausnahmefällen ist Familienunterhalt in Form einer Geldrente zu leisten (BGH FamRZ 03, 860; Hamm BeckRS 20, 48424; Brandbg BeckRS 20, 34708). Auch im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen ist Familienunterhalt auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (BGH FamRZ 16, 1142; 13, 363). Sodann kann § 1578 als Orientierungshilfe herangezogen werden (BGH FamRZ 13, 363; 10, 1535). Ist eine Monetarisierung geboten, hat dem Ehegatten sein Selbstbehalt zu verbleiben Dem Ehegatten ist der angemessene eigene Unterhalt (Ehegattenselbstbehalt) zu belassen. Der Halbteilungsgrundsatz ist zu wahren (BGH FamRZ 12, 281; 16, 1142 ›naheliegend‹). Dies ist auch angezeigt, damit der Familienunterhalt Leistende nicht schlechter steht als der Ehegatte, der sich zur Trennung vom pflegebedürftigen Ehegatten entschließt. Bedarfslücken gehen zu Lasten des Sozialleistungsträgers (Maurer FamRZ 16, 1220). Ein Erwerbstätigenbonus ist nicht zu berücksichtigen (BGH FamRZ 13, 363; 07, 1081). Bei Tod oder Verletzung eines Ehegatten kommt es darauf an, in welchem Umfang der getötete oder verletzte Ehegatte dem anderen zur Leistung von Familienunterhalt verpflichtet war. Zur Bemessung der Entschädigung (§§ 844 II 1, 845 I; vgl BGH FamRZ 04, 88) bedarf es der Monetarisierung des bisher natural geleisteten Unterhalts. Soweit es zur Bezifferung des Anspruchs erforderlich ist, kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach §§ 242, 1353 verlangen. Geschuldet wird die Erteilung der Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen ist nicht geschuldet (BGH FamRZ 11, 21).
Rn 3
Familienunterhalt ist konkret nach den jeweiligen Bedürfnissen der Familie zu bestimmen. Jeder Ehegatte ist zugleich Berechtigter und Verpflichteter (BGH FamRZ 06, 1010). Beide Ehegatten sind gehalten, durch ihre Arbeit und durch ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (BGH FamRZ 04, 366).
Rn 4
Jeder Ehegatte (BGH FamRZ 06, 1827) kann Leistung nur an sich, nicht in eine gemeinsame Kasse, verlangen. Nicht anspruchsberechtigt ist die Familie als solche; ihr fehlt die Rechtsfähigkeit. Kommt ein Elternteil der Verpflichtung zum Familienunterhalt nicht nach, können Kinder keine eigenen Ansprüche aus § 1360 herleiten (BGH FamRZ 97, 281). Sie müssen ihre Ansprüche nach §§ 1601 ff geltend machen.
Rn 5
Familienunterhalt soll den Lebensunterhalt der Ehegatten und der Kinder bei bestehender Lebensgemeinschaft sichern. Das Auseinandergehen der Familie führt zu einer Abmilderung der ehelichen Solidarität und zu einer Reduktion der unterhaltsrechtlichen Verantwortung der Ehegatten füreinander. Trennungsunterhalt steht zwischen Familien- und Geschiedenenunterhalt. Die Verantwortung der Ehegatten füreinander ist geringer als unter zusammenlebenden Ehegatten, aber größer als unter geschiedenen (Prinzip abgestufter Ausgewogenheit). Die Ehegattenunterhaltstatbestände sind nicht nur in verschiedenen Vorschriften geregelt, sie unterscheiden sich auch hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Es besteht keine Identität (BGH FamRZ 94, 148).
Rn 6
§ 1360 gilt bei jedem Güterstand (BGH FamRZ 90, 851). Für die Gütergemeinschaft enthält § 1420 eine Sonderregelung hinsichtlich der Reihenfolge, in der Einkünfte zur Befriedigung des Familienunterhalts verwendet werden müssen. Die Verpflichtung zum Familienunterhalt besteht unabhängig davon, ob gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind (Celle FamRZ...