Rn 16
§ 1360a IV normiert sechs Anspruchsvoraussetzungen.
a) Bestehende Ehe.
Rn 17
Der Vorschussanspruch besteht während einer wirksam geschlossenen Ehe. Auch im Fall der Aufhebbarkeit einer Ehe, besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, da auch eine solche bis zu ihrer rechtskräftigen Aufhebung sämtliche Rechtswirkungen in Bezug auf das Güterrecht, Unterhaltsrecht, Erbrecht sowie das Namensrecht aufweist, somit keine Nichtehe vorliegt (Hamm FamRZ 23, 586). Kein Anspruch besteht (mehr) nach Scheidung (BGH FamRZ 17, 1052), es sei denn der Unterhaltsschuldner wurde vor Rechtskraft der Scheidung in Verzug gesetzt oder es liegt eine abgetrennte Folgesache vor (Nürnbg FamRZ 90, 421); vom BGH (FamRZ 17, 1052) offengelassen.
b) Rechtsstreit als persönliche Angelegenheit.
Rn 18
Rechtsstreit ist jedes gerichtliche Verfahren (BSG NJW 70, 352: sozialgerichtliches Verfahren; LAG Berlin MDR 82, 436: arbeitsrechtliche Streitigkeit; OVG Lüneburg FamRZ 73, 145: verwaltungsrechtliche Streitigkeit) in jeder Verfahrensart, sowohl auf Aktiv- wie auf Passivseite. Das Verfahren muss eine persönliche Angelegenheit betreffen, damit eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten oder des vorschussberechtigten Kindes besteht (BGH FamRZ 10, 189). Ausgehend vom Zweck des IV, die Familiensolidarität vor die staatliche Fürsorge zu stellen, wird der Begriff der persönlichen Angelegenheit weit ausgelegt (eingehend BGH FamRZ 10, 189). Auch vermögensrechtliche Ansprüche können hierunter fallen, selbst wenn sie sich gegen einen Dritten richten, jedoch ihre Wurzel in den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen haben (BGH FamRZ 20, 114; 03, 1651).
Übersicht zu Verfahren in persönlichen Angelegenheiten:
- Familiensachen (§ 111 FamFG, vgl BGH FamRZ 05, 883; Karlsr FamRZ 05, 1744). Hierzu zählen auch Verfahren, in denen ein Ehegatte Unterhaltsansprüche eines aus einer früheren Ehe stammenden Kindes abwehren will (Karlsr FamRZ 05, 1744). Vorschussanspruch gg einen neuen Ehegatten für Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs ggü dem früheren Ehegatten (BGH FamRZ 10, 189): der Anspruch richtet sich gg den ›anderen Ehegatten‹, dh den jeweiligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Geltendmachung oder Abwehr des Anspruchs
- Ansprüche auf Auseinandersetzung des Vermögens zwischen Eheleuten, einschl des sie vorbereitenden Auskunftsverfahrens (BGH FamRZ 60, 130)
- Ansprüche auf Nutzungsentgelt für eine von einem Ehegatten bewohnte Immobilie, die dem anderen Ehegatten gehört (aA Frankf FamRZ 01, 1148)
- Ererbte Schmerzensgeldansprüche nach einem Elternteil (KG FuR 18, 590)
- Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung, wenn die Insolvenz nicht vorwiegend auf vorehelichen Schulden beruht (BGH FamRZ 03, 1651)
- Vormundschafts-, Pflegschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Statusverfahren (Karlsr FamRZ 96, 872; Hambg FamRZ 96, 224)
- Ansprüche auf Ersatz eines Körperschadens einschl Schmerzensgeld (Schlesw NJW-RR 09, 727; München FamRZ 07, 911: Arzthaftungsprozess)
- Ansprüche auf Ausbildungsförderung
- Prozesse um Renten aus der Sozialversicherung (BSG NJW 60, 502)
- Kündigungsschutzprozesse (LAG Berlin MDR 82, 436)
- Die Verteidigung in Strafverfahren (BGH FamRZ 20, 114). Dies gilt nicht nur für die Abwehr strafrechtlicher Folgen, sondern grds auch, wenn zivilrechtliche Folgen eines angeblich strafbaren Verhaltens abgewehrt werden sollen.
- Neben- oder Privatklage im Strafprozess (BGH NStZ 93, 351 [BGH 13.01.1993 - 5 StR 669/92])
- Ansprüche auf Sozialhilfe (OVG Münster JurBüro 92, 185)
- Anfechtung von Ausweisungs- und Abschiebungsverfügungen der Ausländerbehörden
- Die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung oder Rechtsverfolgung sind in entspr Anwendung des § 1360a IV zu erstatten, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (München FamRZ 90, 312).
Rn 19
Keine persönlichen Angelegenheiten sind:
- Die Geltendmachung eines gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsguthabens ggü Dritten (BGHZ 41, 104)
- Ein Anspruch aus Mithaftung zusammen mit dem früheren Ehegatten ggü Dritten (Ddorf FamRZ 84, 388)
- Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ggü dem früheren Ehegatten (Nürnbg FamRZ 86, 697)
- Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich (Köln FamRZ 79, 178)
- Der Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings gegen die Stiefmutter (Köln NJW-RR 89, 967 [OLG Köln 26.04.1989 - 2 W 60/89]).
c) Hinreichende Erfolgsaussicht.
Rn 20
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein (BGH NJW 01, 1646; OVG Hamburg FamRZ 20, 180). Es sind dieselben Anforderungen zu stellen wie iRd Prüfung von VKH und PKH (§ 76 FamFG, § 114 ZPO). Die Vorschusspflicht kann nicht an geringere Voraussetzungen als die VKH/PKH geknüpft werden und darf nicht schon dann eingreifen, wenn die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (grundl BGH FamRZ 01, 1363).
d) Bedürftigkeit.
Rn 21
Der berechtigte Ehegatte muss außerstande sein, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Maßstab hierfür sind nicht §§ 76 FamFG, 114 ff ZPO, sondern die Billigkeit. Ein Kostenvorschuss wird daher nich...