I. Grundsatz.
Rn 4
Der Unterhaltsanspruch ist regelmäßig nicht in Gestalt einer Geldzahlung, sondern als Naturalunterhalt in Form von Sachzuwendungen oder Dienstleistungen geschuldet (BGH FamRZ 16, 1142). Aufgrund vereinbarter Pflichtenteilung kann der Unterhalt durch Haushaltsführung, Betreuung gemeinsamer Kinder etc geleistet werden. Er ist als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet (BGH FamRZ 95, 537). Im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen ist der Anspruch auf Familienunterhalt auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (BGH FamRZ 16, 1142; 13, 363). Der Anteil der Ehegatten ist ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus strikt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu bemessen (BGH FamRZ 13, 363; 04, 792). Zudem ist die durch gemeinsame Haushaltsführung entstehende Ersparnis zu berücksichtigen (BGH FamRZ 04, 792). Ehegatten können vereinbaren, dass Familienunterhalt nicht in Natur, sondern durch Geldleistungen erbracht wird. Unterhalt in Geld ist auch geschuldet, wenn etwa eine Pflegeheimunterbringung des anderen Ehegatten notwendig wird (BGH FamRZ 16, 1142).
II. Wirtschaftsgeld.
Rn 5
Nach § 1360a II 2 hat ein Ehegatte Anspruch auf Überlassung des Wirtschaftsgeldes, das er für die ihm nach § 1356 I 2 obliegende eigenverantwortliche Haushaltsführung benötigt. Er muss das Wirtschaftsgeld für den Familienunterhalt einsetzen. Ersparnisse aus dem Wirtschaftsgeld darf er für sich nur verwenden, wenn der andere Ehegatte hiermit einverstanden ist und damit der Unterhalt nicht beeinträchtigt wird (Hamm FamRZ 88, 947). Erhält er neben dem Wirtschaftsgeld kein Taschengeld, kann er Beträge, die als Taschengeld angemessen wären, jedoch für sich behalten. Das Wirtschaftsgeld wird nur treuhänderisch überlassen (BGH FamRZ 86, 668). Der Anspruch auf Wirtschaftsgeld ist nach § 399 nicht abtretbar und nicht pfändbar (§§ 1274 II, 851 ZPO, vgl auch BGH FamRZ 11, 208). Eine Verpflichtung des haushaltsführenden Ehegatten, Rechenschaft abzulegen (§ 666), besteht nicht (BGH FamRZ 01, 23). Nähere Auskünfte kann der Unterhaltsschuldner nur verlangen, wenn Streit über die Angemessenheit bestimmter Ausgaben oder ein begründeter Verdacht fortlaufend zweckwidriger Verwendung des Wirtschaftsgeldes besteht (Missbrauchsgrenze). Jedoch obliegt es einem Ehegatten, dem anderen Ehegatten Einblick in die Ausgabengestaltung zu geben und wichtige Angelegenheiten zu besprechen. Nach Trennung der Ehegatten erlischt der Anspruch auf Wirtschaftsgeld. Es kann weder für die Zeit nach der Trennung noch für den davor liegenden Zeitraum verlangt werden, da es nicht mehr für den Bedarf der Familie treuhänderisch verwendet werden kann (Hamm FamRZ 88, 947; Köln FamRZ 84, 1089). Ausnahmsweise kann für die Zeit vor Trennung ein Anspruch bestehen, wenn der haushaltsführende Ehegatte zur Deckung des Familienunterhalts einen Kredit aufgenommen oder eigene Ersparnisse verwendet hat. Dann kann ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht kommen, der oftmals jedoch an den fehlenden Voraussetzungen des § 1360b scheitert. Für welchen Zeitraum das Wirtschaftsgeld im Voraus zu entrichten ist, hat sich grds an den Zeitabständen zu orientieren, in denen der erwerbstätige Ehegatte seinen Verdienst erhält. Eine Auszahlung in kürzeren Abständen ist insb möglich, wenn die finanziellen Mittel der Ehegatten begrenzt sind.
Rn 6
Die Höhe des Wirtschaftsgeldes bestimmt sich nach den zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie ohne Taschengeld erforderlichen Geldmitteln unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens beider Ehegatten. Maßgebend sind ferner die Absprachen der Beteiligten (BGH FamRZ 18, 260). Soweit überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen, bedeutet dies nicht, dass die gesamten Einkünfte für den Konsum der Familie einzusetzen sind. Regelmäßig bestimmt sich der Umfang der für den Familienunterhalt einzusetzenden Einkünfte anhand einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede iSe tatsächlichen Handhabung der Ehegatten. Die gewählte Bestimmung des Lebenszuschnitts ist jedoch jederzeit abänderbar. Auch kann ein übermäßiger Aufwand wie auch eine sparsame Haushaltsführung entspr dem allgemeinen objektiven Maßstab, der sich an den gleichartigen Lebensverhältnissen anderer Familien und nicht ausschließlich an der Höhe des verfügbaren Einkommens orientiert, korrigiert werden (BGH NJW 18, 468 [BGH 15.11.2017 - XII ZB 503/16]). Regelmäßig ist deshalb davon auszugehen, dass bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ein Teil hiervon zur Bildung von Vermögen herangezogen wird und nicht dem Konsum der Familie dient. Eine feste Quote des Einkommens, die allgemein gültig wäre, besteht jedoch nicht.
Bei Streit über die Höhe des Wirtschaftsgeldes ist zu klären, welche Ausgaben hiervon zu bestreiten sind und welche Kosten vom erwerbstätigen Ehegatten unmittelbar getragen werden. Aufwendung...