Rn 8
Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Dieses soll die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken des Ehegatten und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen (BGH FamRZ 14, 538; 13, 363). Taschengeld kann auch zur Schuldentilgung verwendet werden (BGH FamRZ 04, 1784). Auch der verdienende Ehegatte hat einen Anspruch auf Taschengeld. Dieser Anspruch wird idR dadurch erfüllt, dass er den entspr Betrag von seinem Verdienst zur Verwendung für persönliche Zwecke einbehält (BGH FamRZ 06, 1827). Taschengeld kann auch für Unterhaltszwecke – etwa iRd Elternunterhalts – herangezogen werden (BGH FamRZ 14, 1990; 13, 363; Frankfurt FuR 15, 643 (Einsatz des Taschengeldes zur Bestreitung des Mindestunterhalts für ein minderjähriges Kind; vgl auch Brandbg NZFam 19, 352). Dem unterhaltspflichtigen Kind ist jedoch ein Selbstbehalt iHv 5 % des Familienselbstbehalts sowie die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes zu belassen (BGH FamRZ 14, 1990). Auch iRd Verfahrenskostenhilfe ist Taschengeld zu berücksichtigen (Karlsr FuR 05, 1182; Kobl FamRZ 05, 466). Obwohl § 1360a III nicht auf § 1605 verweist, ist ein Auskunftsanspruch (§ 242) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des erwerbstätigen Ehegatten zu bejahen um den Taschengeldanspruch beziffern zu können (BGH FamRZ 04, 366). Kein Taschengeldanspruch besteht, wenn das Einkommen nur zur Deckung des notwendigen Familienunterhalts ausreicht (BGH FamRZ 13, 363).
Rn 9
Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach den Einkünften und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten und ist oftmals mit 5 % bis 7 % des bereinigten Einkommens anzusetzen (BGH NJW 14, 3514; FamRZ 13, 363). Der BGH präferiert nunmehr eine Quote von 5 %(FamRZ 14, 1990). Berechnungsbasis ist das um Steuern, Sozialabgaben und sonstige Aufwendungen verminderte, verteilungsfähige Einkommen. Auch geldwerte Vorteile, wie etwa ein Wohnvorteil, fließen in die Bemessung der prägenden Einkünfte ein (BGH FamRZ 13, 363). Ein Anspruch auf Taschengeld besteht nicht, wenn das Einkommen nur zur Deckung des notwendigen Familienunterhalts ausreicht (BGH FamRZ 13, 363; 04, 1784). Der Anspruch auf Taschengeld besteht gleichfalls nicht, wenn der Berechtigte Gefahr läuft, das Taschengeld in einer sich selbst gefährdenden Weise auszugeben, etwa bei Alkoholkrankheit (Hambg FamRZ 98, 182), Drogen- oder Spielsucht des Berechtigten. Nach Trennung kann Taschengeld für einen vor der Trennung liegenden Zeitraum noch zugesprochen werden (Hamm FamRZ 88, 947), sofern sich der andere Ehegatte in Verzug befindet (§§ 1360a III, 1613 I).
Rn 10
Der Taschengeldanspruch besteht nur zwischen Eheleuten, nicht iR einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und kann nach § 850b I Nr 2, II ZPO iVm § 850c ff ZPO bedingt gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige Vermögen ganz oder teilweise fruchtlos geblieben ist oder voraussichtlich sein wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insb nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht (BGH FamRZ 04, 1784). Der Drittschuldner kann sich nicht auf Pfändungsverbote oder -beschränkungen berufen (BGH FamRZ 98, 608).
Rn 11
Ein Abtretungsverbot aus § 399 ZPO, worauf § 851 II ZPO verweist, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Taschengeldanspruch durch die Abtretung keine inhaltliche Veränderung erfährt.
Bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss der Schuldner nähere Angaben zum Taschengeld und zum Nettoeinkommen des Ehepartners machen (BGH FuR 05, 81; FamRZ 04, 1279). Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Pfändung können nur mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Der Gläubiger ist darlegungs- und beweispflichtig, dass überhaupt ein Taschengeldanspruch besteht, darüber hinaus für alle Umstände, welche die Billigkeit der Pfändung begründen (BGH FamRZ 04, 1784). Zwischen den Ehegatten besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§§ 242, 1353).