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An die Stelle des Familienunterhalts tritt nach Herbeiführung der Trennung im rechtlichen Sinne der individuelle Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen (Nichtidentität von Familien- und Trennungsunterhalt) (BGH FamRZ 99, 1497). Der Trennungsunterhalt ist auch nicht identisch mit dem Geschiedenenunterhalt (BGH FamRZ 85, 908). Leben Ehegatten nach einer Zeit der Trennung wieder zusammen, muss bei erneuter Trennung ein neuer Titel erwirkt werden, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist (Karlsr FamRZ 03, 1104; vgl auch Hamm NJW-RR 11, 1015).
Der Trennungsunterhaltsanspruch legitimiert sich damit, dass trotz Trennung das Eheband noch besteht und jedenfalls in der Anfangsphase des Getrenntlebens nicht voraussehbar ist, ob die Ehe geschieden wird oder ob es zur Versöhnung kommt. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte soll im Vertrauen auf den Fortbestand der gemeinsamen Lebensplanung grds vor nachteiligen Veränderungen der Verhältnisse geschützt werden. Dies rechtfertigt für eine gewisse Zeit die Perpetuierung der ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FamRZ 99, 1497). Bis zum Ende des ersten Trennungsjahres besteht regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit (BGH FamRZ 08, 963; Saarbr FamRZ 22, 1363). Etwas anderes kann bei besonderen Umständen, etwa sehr kurzem ehelichen Zusammenleben, Kinderlosigkeit oder geringem Lebensalter des Bedürftigen gelten (Ddorf BeckRS 21, 53837) oder längerem Getrenntleben gelten (Hamm FamRZ 23, 195: vollschichtige Erwerbsobliegenheit nach vierjähriger Trennung).
Aufgrund der erhöhten Eigenverantwortung der unterhaltsberechtigten Ehegatten können bei langer Trennungsdauer ohne Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, erst recht, wenn ein Ehescheidungsverfahren bereits rechtshängig ist, auch schon beim Trennungsunterhalt die strengeren Maßstäbe hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit herangezogen werden, wie sie beim nachehelichen Unterhalt gelten (BGH FamRZ 12, 2090; 12, 1201).
Konsequenzen der Nichtidentität von Familien-, Trennungs- und Geschiedenenunterhalt:
- Die Ansprüche müssen für die einzelnen Zeiträume neu geltend gemacht und tituliert werden (vgl Hamm FamRZ 98, 1275). Etwas anderes galt bei einstweiligen Anordnungen nach § 620 Nr 6 ZPO, die auch über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus und bis zu einer anderweitigen Regelung wirksam blieben (§ 620 f ZPO aF). Das Gleiche wird man für einstweilige Anordnungen nach § 246 FamFG annehmen müssen (aber str, zum Meinungsstand vgl Wendl/Dose/Bömelburg, UnterhaltsR, § 4 Rz 7).
- Auskunftsansprüche sind für die verschiedenen Zeiträume gesondert geltend zu machen. Die Zeitschranke des § 1605 Abs 2 gilt nicht.
- Die Vollstreckung aus einem Titel wegen Familienunterhalt ist nach Herbeiführung der Trennung unzulässig. Der Verpflichtete kann sich gegen eine Vollstreckung mit einem Vollstreckungsabwehrantrag wehren. Nach erneutem Zusammenleben kann aus einer Entscheidung über Trennungsunterhalt nicht mehr vollstreckt werden (Köln FPR 03, 129 [OLG Köln 28.06.2002 - 25 WF 159/02]).
- Eine während der Trennungszeit geschlossene Vereinbarung gilt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist (BGH FamRZ 85, 908), nicht für die Zeit nach der Scheidung.
- Eine Weiterzahlung des Trennungsunterhalts nach Rechtskraft der Scheidung lässt nicht ohne Weiteres auf einen Rechtsbindungswillen zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt schließen (Hamm FamRZ 98, 1520).
- Vor Rechtskraft der Scheidung kann der nacheheliche Unterhalt, nicht jedoch der Trennungsunterhalt, als Folgesache im Verbund anhängig gemacht werden.
Durch das Getrenntleben der Ehegatten wird das eheliche Pflichtenverhältnis verändert, aber nicht beendet. Grundgedanke des § 1361 I ist, den getrennt lebenden, unterhaltsbedürftigen Ehegatten soweit als möglich vor einer nachteiligen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie in der ehelichen Lebensgemeinschaft bestanden haben, zu schützen (BGH FamRZ 81, 439 [BGH 18.03.1981 - IVb ZR 544/80]). Hierdurch soll einer weiteren Zerrüttung der Ehe durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse entgegengewirkt werden. An die Stelle des Familienunterhalts tritt der individuelle Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen nach § 1361 (zur Nichtidentität von Familien- und Trennungsunterhalt vgl BGH FamRZ 99, 1497; zur Nichtidentität von Trennungs- und Geschiedenenunterhalt vgl BGH FamRZ 85, 908). Leben Ehegatten nach einer Zeit der Trennung wieder zusammen, muss bei erneuter Trennung ein neuer Titel erwirkt werden, es sei denn die Beteiligten haben etwas anderes vereinbart (Karlsr FamRZ 03, 1104). Etwas anderes gilt bei einstweiligen Anordnungen gem §§ 49, 246 FamFG, die gem § 56 FamFG grds auch über den Zeitpunkt der Scheidung und bis zu einer anderweitigen Regelung fortgelten. Der Trennungsunterhaltsanspruch ist unabhängig vom Güterstand (BGH FamRZ 90, 851; Oldbg FamRZ 10, 213), besteht mithin auch im Güterstand der Gütergemeinschaft. Allerdings bestimmt § 1420 für die Gütergemeinschaft, dass f...