Rn 7
Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Der Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute (zu Einzelheiten der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung vgl Vor § 1577 Rn 1 ff).
Für die Bedarfsbestimmung ist nicht statisch auf den Trennungszeitpunkt abzustellen. Auch Veränderungen nach Trennung und bis Scheidung beeinflussen die ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FamRZ 12, 281; 10, 111; 09, 579). Maßgeblich ist immer, ob zum Zeitpunkt der Trennung bzw beim nachehelichen Unterhalt bis zum Zeitpunkt der Scheidung die Einkommensentwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und(!) diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat (Brandbg FamRZ 20, 1257; grundlegend BGH FamRZ 12, 281).
Rn 7a
In der Vergangenheit herrschten gewisse Unsicherheiten, bis zu welcher Grenze der Unterhalt nach Quote berechnet werden kann und ab wann der Bedarf konkret darzulegen ist. Die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen jedoch nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Berechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Bedarf kann der Unterhaltsberechtigte dadurch genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorträgt (BGH FamRZ 12, 947; 11, 192). Gleichwohl bleibt das Einkommen auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen, denn auch in diesen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode ermitteln (BGH FamRZ 18, 260).
Rn 7b
Die geänderte Rspr des BGH zwingt zu einer genauen Betrachtung der Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 20, 21; Hamm FamRZ 20, 1998). Zunächst wird vermutet, dass bis zu einem Familieneinkommen iHd Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Der Unterhaltspflichtige muss diese tatsächliche Vermutung widerlegen und beweisen, dass von dem Familieneinkommen weniger für die Bestreitung der ehelichen Lebensverhältnisse ausgegeben wurde. Auch bei einem Einkommen über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle kann Quotenunterhalt geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte mangels tatsächlicher Vermutung einen vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken vorträgt. Wenn der Schuldner dem substanziiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Berechtigten auch für den vollständigen Verbrauch zu Konsumzwecken.
Rn 7c
Dies bedeutet, dass auch bei einem Einkommen, das den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle übersteigt, eine konkrete Bedarfsberechnung nicht mehr in Betracht kommt. Kann der Berechtigte einen höheren Verbrauch des Einkommens für die ehelichen Bedürfnisse beweisen, erhält er Quotenunterhalt. Gelingt ihm dies nicht, reduziert sich der Unterhalt auf den nachgewiesenen Verbrauchsbetrag, soweit er über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle liegt. Ansonsten gilt die Grenze des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle, soweit der Pflichtige beweist, dass weniger des Einkommens für die ehelichen Lebensverhältnisse ausgegeben wurde. Auch in diesem Fall dürfte dann, wenn dem Pflichtigen der Nachweis bei höherem Familieneinkommen nicht gelingt, eine konkrete Bedarfsberechnung nicht gerechtfertigt sein, da diese ebenfalls von dem tatsächlichen Konsum abhängt. Das Misslingen steht demgemäß also auch einer konkreten Bedarfsberechnung entgegen (BGH FamRZ 20, 21; 18, 250). Um den Schwellenwert für die Anwendung des Quotenunterhalts zu ermitteln, sind sämtliche unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte zu berücksichtigen und die unterhaltsrechtlich relevanten Positionen mit Ausnahme des Erwerbsanreizes zu bereinigen. Maßgeblich ist das Einkommen, das nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten und sonstiger Aufwendungen den Ehegatten für Konsumzwecke zur Verfügung stand (BGH FamRZ 20, 21). Der Berechtigte kann daher seinen laufenden Lebensbedarf bis zu einem Betrag von rd 4.950 EUR (11.000 EUR * 45 %) bis 2022 allein durch den Nachweis des gemeinsamen unterhaltsrelevanten Einkommens belegen.
Rn 7d
Die in der Vergangenheit zugesprochenen Bedarfspositionen sind nur noch von beschränkter Bedeutung.
Angesichts der Preisentwicklung der letzten 30 Jahre sind die Bedarfe, die von den Obergerichten noch in den 1990er Jahren zugesprochen wurden, deutlich zu erhöhen. Berücksichtigt man etwa, dass das OLG Köln (FamRZ 92, 322) für Zeitschriften und (!) Fachliteratur bis 50 EUR zugebilligt hat und berücksichtigt man weiter, dass heute ein M...