Rn 15
Sie können nach I 2 ausnahmsweise dann heraus verlangt werden, wenn der Nichteigentümer ihn zur Führung seines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung der Billigkeit entspricht.
Rn 16
Ein abgesonderter Haushalt besteht dann, wenn ein Ehegatte entweder von dem anderen in der früheren Ehewohnung getrennt oder – ggf auch mit Dritten – in einer eigenen Wohnung lebt und dort seinen Haushalt führt.
Rn 17
Benötigt iS I 2 werden Haushaltsgegenstände nicht nur dann, wenn sie unentbehrlich sind; maßgeblich ist, ob der Ehegatte auf deren Weiternutzung zur alleinigen Führung eines nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Haushalts angewiesen ist (Hambg FamRZ 22, 772). Benötigen setzt keine besondere Dringlichkeit voraus. Eine Überlassung kommt aber nicht in Betracht, wenn der Nichteigentümer nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage wäre, sich den geforderten Haushaltsgegenstand selbst zu beschaffen. Benötigen beide Ehegatten den Gegenstand, ist nach Billigkeit zu entscheiden, wobei dem Eigentümer im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist.
Rn 18
Auch dann, wenn der Nichteigentümer den Haushaltsgegenstand benötigt, besteht ein Überlassungsanspruch nur, wenn die Überlassung der Billigkeit entspricht. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insb die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder (Köln FamRZ 86, 703; BayObLG FamRZ 72, 139). Unbillig wäre die Überlassung, wenn zu erwarten ist, dass der andere den Hausrat nicht ordnungsgemäß nutzen oder nicht pfleglich behandeln wird (FAFamR/Keßing Kap 8 Rz 122). IRd Billigkeitsprüfung können auch die Gründe für die Trennung berücksichtigt werden. So kann der Nichteigentümer nicht verlangen, dass ihm der andere eine den bisherigen Lebensverhältnissen entspr Wohnung einrichtet und die zur Führung des Haushalts mit einem Dritten erforderlichen Gegenstände verschafft, insb dann nicht, wenn der Bedarf erst durch das Zusammenleben mit dem neuen Partner entsteht.
Rn 19
I 2 gibt nur einen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung, dies auch nur hinsichtlich des vorhandenen, nicht etwa auf Beschaffung benötigten Hausrats. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die Entscheidung nicht berührt. An die Stelle des aus § 1353 folgenden Rechts zum (Mit-)Besitz tritt ein eigenständiges Recht zum Eigenbesitz des gebrauchsberechtigten Ehegatten (Brandbg FamRZ 21, 79). Der berechtigte Ehegatte ist für die Dauer der Nutzung zur Pflege und Erhaltung des Haushaltsgegenstandes verpflichtet und kann sich nicht mehr auf die Haftungserleichterung des § 1359 berufen (Staud/Voppel Rz 37).