I. Der Begriff des Getrenntlebens.
Rn 8
ist mit dem in § 1567 verwendeten identisch, so dass auf die Ausführungen zu dieser Norm verwiesen wird. Anders als für die Zuweisung von Haushaltssachen reicht hier aber auch bereits die ernsthafte Absicht der Trennung. Diese liegt vor, wenn mindestens einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und deshalb die häusliche Gemeinschaft aufheben will, wogegen eine Scheidungsabsicht nicht erforderlich ist (Naumbg FamRZ 03, 1749; Staud/Voppel Rz 14).
II. Der Begriff der unbilligen Härte.
Rn 9
ist einzelfallbezogen auszufüllen (Hambg FamRZ 19, 1405; KG FamRZ 15, 1191). So sind die Belange der Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen. Grobe Unbilligkeit wurde ua angenommen, wenn ein Ehegatte ›in grob rücksichtsloser Weise‹ durch erhebliche Belästigungen das Wohnen für den anderen Ehegatten ›nahezu unerträglich‹ macht (Karlsr FamRZ 91, 1440) oder die Umstände für einen Ehegatten, und sei es nur subjektiv, so belastend sind, dass ihm die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft wegen des grob rücksichtslosen Verhaltens des anderen Ehegatten bei objektiver Beurteilung nicht (mehr) zumutbar ist, so bei wiederholten Besuchen der neuen Lebensgefährtin auch über Nacht in einer beengten Wohnung (Hamm FamRZ 16, 1082). Anders ausgedrückt setzt die Wohnungszuweisung voraus, dass ohne die Trennung die Grundlage der häuslichen Gemeinschaft durch die Konfliktsituation zerstört würde, weshalb bloße Unannehmlichkeiten und selbst Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, nicht ausreichen, um eine Wohnungszuweisung zu begründen (Bambg FamRZ 22, 1272; Stuttg FamRZ 21, 663; Köln FamRZ 11, 372). Die Spannungen müssen vielmehr über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen (Hambg FamRZ 93, 190; Frankf FamRZ 96, 289). Angesichts der Schwere des Eingriffs bedürfen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie nach I 3 die dinglichen Rechte an der Wohnung besonderer Beachtung, wobei die Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung umso geringer anzusetzen sind, je geringer die Chance auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist (Hambg FamRZ 19, 1405). Die Zuweisungskriterien sind denen nach § 1568a angeglichen. Ausdrücklich hervorgehoben sind als die unbillige Härte begründende Regelbeispiele die Anwendung von Gewalt und die Beeinträchtigung des Kindeswohls. Die Ursachen für das Scheitern der Ehe sind dagegen grds ohne Bedeutung (Bambg FamRZ 22, 1272).
1. Gewalt und andere Störungen.
Rn 10
Jede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den antragstellenden Ehegatten ist grds geeignet, die Zuweisung der Wohnung an den Ehegatten zu begründen. Hierunter fallen schwere Störungen des Familienlebens als Folge von Ängstigungen durch massive und ernsthafte, subjektiv stark belastende Gewaltandrohungen (Oldbg FF 17, 332; Köln FamRZ 06, 126; Karlsr FamRZ 91, 1440 für Morddrohungen), Gewalttätigkeiten (München FamRZ 96, 730), Misshandlungen des 1-jährigen Kindes (Köln FamRZ 96, 1220), Gewalt gegen Kinder (Kobl FamRZ 00, 28) oder auch nur eine einmalige tätliche Entgleisung bei Wiederholungsgefahr (München FamRZ 99, 1270). Im Fall grob rücksichtslosen, besonders unbeherrschten und unberechenbaren Verhaltens eines Ehegatten braucht es nicht zu unmittelbaren Gefahren für Leib oder Leben des anderen gekommen zu sein (Köln FamRZ 01, 761), noch bedarf es einer unmittelbaren Gefahr (Hambg FamRZ 19, 1405).
Rn 11
Unabhängig von Gewalt ist eine schwere Härte bei dauernder Störung der Nachtruhe (Ddorf FamRZ 88, 1058), schweren Störungen des Familienlebens wegen Alkohol- oder Drogenabhängigkeit (Celle FamRZ 92, 676), Aufnahme des neuen Lebensgefährten in die Ehewohnung nach Zurückweisung des Antrages auf Zuweisung der Ehewohnung (Hamm FamRZ 93, 1442), oder eigenmächtige Entziehung der Nutzungsmöglichkeit für den unter multipler Sklerose leidenden Ehegatten (Hamm FamRZ 96, 1411) gesehen worden.
Rn 12
Auch nach der Herabsenkung der Eingriffsschwelle stellt der Alkoholmissbrauch als solcher noch keine unbillige Härte dar, sofern nicht alkoholbedingte Störungen wie aggressives Verhalten, Entwendungen von Geld oder Wertsachen, mangelnde Hygiene oder auch Selbstzerstörungstendenzen hinzukommen (Schulz/Hauß Rz 1120).
Rn 13
Unerheblich ist, ob die die Härte begründenden Umstände schuldhaft herbeigeführt worden sind (Staud/Voppel Rz 24), weshalb uU auch in den Auswirkungen einer psychischen Erkrankung (Bambg FamRZ 00, 1191) oder in der das weitere Zusammenleben belastenden lebensbedrohenden Tumorerkrankung (Jena FamRZ 97, 559) eine unbillige Härte gesehen werden kann.
Rn 14
Die Wohnungszuweisung kommt auch in Betracht, wenn die die Härte begründenden Umstände nicht nur auf das Verhalten eines Ehegatten zurückzuführen sind (Jena FamRZ 97, 559; Bambg FamRZ 90, 1353; Ddorf FamRZ 88, 1058). Sind die Verursachungsbeiträge allerdings etwa gleichmäßig auf beiden Seiten zu suchen, ist vorbehaltlich des Kindeswohls darauf abzustellen, wen der Verlust der Wohnung persönlich oder beruflich härter trifft und wer wirtschaftlich eher in der Lage ist, eine ang...