Rn 22
Die Entscheidung nach § 1361b hat immer nur vorläufigen Charakter für die Dauer des Getrenntlebens. Eine weitergehende Regelung, etwa die endgültige Zuweisung der Ehewohnung oder eine Umgestaltung der vertraglichen Grundlagen scheidet selbst dann aus, wenn ein Ehegatte kein Interesse an der Nutzung mehr hat (Zweibr FamRZ 90, 55; Hamm FamRZ 85, 706), oder wenn beide Ehegatten übereinstimmend eine Änderung des Mietverhältnisses entspr § 1568a begehren (München FamRZ 96, 674; Köln FamRZ 94, 632). Rechtsgestaltende Maßnahmen ggü dem Vermieter kommen nicht in Betracht (Naumbg FamRZ 07, 596; Köln FamRZ 05, 1993). Die Zuweisung begründet kein Mietverhältnis, das gegenüber einem Erwerber ein Recht zum Besitz darstellt (München NZFam 16, 859).
I. Wohnungszuweisung.
Rn 23
Mit der Zuweisungsentscheidung ist der Ehegatte, der die Wohnung verlassen muss, vAw und ausdrücklich zu verpflichten, sie zu räumen und an den anderen herauszugeben (BGH FamRZ 94, 98, 101). Die bloße Zuweisung ohne gleichzeitige Herausgabeverpflichtung stellt keinen vollstreckbaren Räumungstitel dar (Zweibr FamRZ 20, 832; Stuttg FamRZ 02, 589; Thomas/Putzo/Hüßtege § 885 Rz 3; aA: Saarbr FuR 05, 574), wobei die Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO erfolgt (§ 95 I Nr 2 FamFG), während ein Auszug nicht mit Zwangsgeld oder Zwangshaft erzwungen werden kann (Saarbr FuR 05, 574). Das hat zur Folge, dass Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragt werden kann (Frankf FamRZ 13, 1760).
Rn 24
Nach § 885 II ZPO werden mit der Räumung auch bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, weggeschafft. Soll dies verhindert werden, muss dies ausdrücklich angeordnet und klargestellt werden, dass § 885 II ZPO nicht anzuwenden ist (Karlsr FamRZ 94, 1185; KG FamRZ 87, 1290).
II. Aufteilung der Wohnung.
Rn 25
Aus dem iRd Zuweisungsentscheidung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Zuweisung der gesamten Wohnung an einen Ehegatten dann unzulässig ist, wenn weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen. Deshalb ist die Wohnung unter beiden Eheleuten aufzuteilen, wenn ein erträgliches Miteinander noch möglich ist (MüKo/Erbarth Rz 105 ff; München FuR 99, 230), wenn mit einem Zusammentreffen der Streitparteien nicht zu rechnen ist oder diese im Interesse der Kinder sich zu arrangieren bereit sind und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen (Hamm FF 13, 505). Ist zuvor durch bauliche Maßnahmen ein Teil der Wohnung abgetrennt worden, ist dies keine Aufteilung der Wohnung; nur die verbliebenen Räume sind als Ehewohnung anzusehen (München FamRZ 23, 261). Liegt die unbillige Härte in der Anwendung oder Androhung von Gewalt, ist dem verletzten Ehegatten nach II regelmäßig die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, um neue Konflikte zu vermeiden. Etwas anderes gilt auch in diesem Fall nur dann, wenn die Wohnverhältnisse so großzügig bemessen sind, dass mit einem Zusammentreffen der Eheleute nach der Aufteilung nicht mehr zu rechnen ist oder wenn sich die Eheleute wenigstens im Interesse der Kinder zu arrangieren bereit sind und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen (Brandbg FamRZ 20, 633).
III. Nutzungsvergütung.
Rn 26
Als Ausgleich dafür, dass der aus der Wohnung, ggf auch der Mietwohnung (KG FamRZ 15, 1191), verdrängte Ehegatte bis zur Rechtskraft der Ehescheidung auf sein Recht zum Mitbesitz verzichten muss, kann, soweit dies der Billigkeit entspricht, von dem anderen beginnend ab Geltendmachung des Zahlungsbegehrens (Kobl NZFam 15, 330; Bremen FamRZ 14, 1299) eine Nutzungsentschädigung verlangt werden. Anderes gilt, wenn der Anspruch als Einwendung geltend gemacht wird (Kobl FamRZ 15, 142). Der Anspruch besteht aber nur gegen den Ehegatten, nicht auch gegen dessen dort aufgenommenen neuen Lebensgefährten (LG Bielefeld FamRZ 03, 158). Er kann auch ohne dingliche Berechtigung bestehen (München FamRZ 08, 695). Für sonstige Ausgleichszahlungen, insb Abstandsleistungen wegen in der Wohnung verbliebener Möbel, bietet § 1361b keine Anspruchsgrundlage (Hamm FamRZ 89, 7; Hambg FamRZ 88, 80), wogegen der Ehegatte auch im Fall freiwilligen Verlassens der Ehewohnung einen Vergütungsanspruch haben kann, weil die Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung nach III 2 kein Tatbestandsmerkmal mehr ist (BGH FamRZ 14, 460).
Rn 27
Die Nutzungsvergütung wird regelmäßig in monatlich fällig werdenden Teilbeträgen festgesetzt, doch kann auch eine einmalige Abstandszahlung, oder die Freistellung von künftigen Mietzinsforderungen– im Falle finanzierten Wohneigentums – auch von Kreditraten im Innenverhältnis angeordnet werden (Naumbg FamRZ 03, 1748).
Rn 28
Ob überhaupt und ggf in welcher Höhe ein Anspruch auf eine Nutzungsvergütung besteht, bestimmt sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten (Zweibr FamRZ 22, 19). Während der Zeit des gemeinsamen Wohnens war das Recht an der Wohnung mit der Verpflichtung belastet, die Mitnutzung durch den anderen zu dulden. Diese D...