Rn 1
Die Norm schränkt die in § 1364 begründete Freiheit der Ehegatten in der Verwaltung ihrer Vermögen ein und bezweckt die Wahrung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe und der Familiengemeinschaft (BGHZ 35, 135) sowie den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten (BGH FamRZ 96, 792; FamRZ 87, 909; Schöfer-Liebl, FamRZ 11, 1628, 1629). Die Gesetzesfassung abstrahiert jedoch von diesen Zwecken, so dass die Norm unabhängig davon anwendbar ist, ob der nicht verfügende Ehegatte im Fall künftiger Auflösung der Ehe ausgleichsberechtigt wäre und ob die Verfügung dem Gläubiger wegen Überschuldung des Ehegatten überhaupt zugutekommt (BGH FamRZ 00, 744). Sie gilt auch für Dritte, sofern sie – wie der Stellvertreter – ihre Rechtsmacht vom Ehegatten ableiten (Staud/Thiele Rz 12), nicht jedoch für Amtstreuhänder wie den Insolvenz- (Naumbg FamRZ 18, 1741, LS), Nachlass- oder Zwangsverwalter.
Rn 2
Die Vorschrift wirkt absolut, so dass dem übergangenen Ehegatten neben der Revokationsklage (§ 1368) die Möglichkeit zum vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1385 Nr 2) gegeben ist. Die Vorschriften über den Gutglaubensschutz (§§ 892, 932 ff, 1032, 1207) finden keine Anwendung. Durch den subjektiven Tatbestand der Norm ist jedoch ein vergleichbarer Schutz des Dritten gewährleistet.
Rn 3
Die Norm ist abdingbar, weshalb die Ehegatten die Verfügungsbeschränkung durch förmlichen Ehevertrag (Staud/Thiele Rz 110) einvernehmlich zeitlich beschränken, ganz (BGHZ 41, 370) oder hinsichtlich bestimmter Gegenstände auf sie verzichten können (Staud/Thiele Rz 110). Unzulässig ist aber die Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung über den Rahmen der Norm hinaus (Staud/Thiele Rz 110).
Rn 4
Sie bindet nur Ehegatten die im Zeitpunkt der Verfügung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, gilt mithin nicht für Geschäfte, durch die die Ehegatten sich noch als Verlobte verpflichtet haben, auch dann nicht, wenn die Erfüllung in die Ehezeit fällt. Sie gilt auch nicht für nach der Rechtskraft der Ehescheidung abgeschlossene Rechtsgeschäfte (Bambg FamRZ 00, 1167; Köln OLGR 00, 484), während vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Verfügungen auch danach noch zustimmungspflichtig sind (BGH FamRZ 78, 591). Ist die Ehe zwar rechtskräftig geschieden, der ursprünglich im Verbund geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch aber noch rechtshängig, besteht die Zustimmungsbedürftigkeit analog § 1365 fort (Celle FamRZ 04, 625; Hamm FamRZ 84, 53; offenlassend BGH FamRZ 19, 1045 Rz 9), nicht hingegen, wenn der Zugewinnausgleich isoliert geltend gemacht wird (Hamm FamRZ 06, 1557; München MDR 07, 47). Stirbt der zustimmungsberechtigte Ehegatte, ist das Geschäft wirksam, weil der Schutzzweck der Norm nicht mehr besteht (BGH FamRZ 96, 820).