Gesetzestext
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
(2) 1Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der vertragschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
(3) 1Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. 2Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. 3Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
A. Allgemeines.
Rn 1
Ein ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam. Er wird erst mit der Genehmigung wirksam (II). Bis zu seiner Genehmigung oder deren Ersetzung können aus ihm keine Rechte hergeleitet werden, er begründet keine Leistungspflichten. Die Norm gilt nur für Verträge, nicht für einseitige Rechtsgeschäfte (§ 1367) oder Verfügungen über Haushaltsgegenstände (§ 1369 III).
B. Genehmigung.
Rn 2
Die Genehmigung kann sowohl dem Ehegatten als auch dem Dritten ggü erklärt werden (§ 182 I). Sie ist unwiderruflich (BGHZ 40, 164) und wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (§ 184). Sie bedarf keiner Form, kann schlüssig erteilt werden, setzt aber voraus, dass der genehmigende Ehegatte Kenntnis des wesentlichen Inhalts und der Art des Rechtsgeschäfts hatte (BGH NJW 80, 1100; Kobl FamRZ 15, 1901). Auch ein Grundstücksgeschäft kann formlos genehmigt werden, jedoch ist die Genehmigung gem § 29 GBO grundbuchrechtlich nur verwertbar, wenn sie öffentlich beglaubigt ist. Sie ist nicht an eine Frist gebunden, solange der Dritte nicht nach III verfährt.
C. Ende des gesetzlichen Güterstandes im Schwebezustand.
Rn 3
Stirbt der zustimmungsberechtigte Ehegatte während des Schwebezustandes, wird der geschlossene Vertrag wirksam, weil eine Bindung iSv § 1365 nicht mehr besteht (BGH NJW 82, 1099 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 553/80]). Stirbt der andere Ehegatte, bleibt es auch dann bei der schwebenden Unwirksamkeit, wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe des anderen ist (Karlsr FamRZ 78, 505). Wird die Ehe während des Schwebezustandes geschieden, wird der Vertrag nicht ohne Genehmigung wirksam, wenn durch ihn der Zugewinnausgleich konkret gefährdet würde (Karlsr FamRZ 76, 695) oder wenn sich dessen Gefährdung nicht ausschließen lässt (BGH NJW 78, 1380).
D. Verweigerung der Genehmigung (Abs 4).
Rn 4
Wie die Genehmigung kann auch deren Verweigerung dem Ehegatten oder dem Dritten ggü erklärt werden. Allg Äußerungen, die auf eine Verweigerung schließen lassen könnten, reichen nicht aus (BGH NJW 82, 1099 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 553/80]). War in dem genehmigungspflichtigen Geschäft eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf der bis dahin nicht genehmigte Vertrag unwirksam werden sollte, tritt diese Folge mit Fristablauf ein, gleich, ob der Ehegatte informiert ist oder nicht. Mit der Verweigerung der Genehmigung wird der zustimmungspflichtige Vertrag unwirksam (IV), es sei denn, sie wird ohne ausreichenden Grund verweigert und durch Beschl ersetzt.
Rn 5
Die Verweigerung der Genehmigung ist wie diese eine einseitige empfangsbedürftige nicht formgebundene Willenserklärung und nicht widerruflich (BGH FamRZ 94, 819). Wegen der bereits auf den Vertrag erbrachten Leistungen besteht ein Rückgewähranspruch aus § 812 I 1, 1. Alt (BGH NJW 76, 104 [BGH 08.10.1975 - VIII ZR 115/74]). War das zustimmungspflichtige Geschäft ein dingliches und bestand es in der Übereignung von Eigentum, besteht ein Herausgabeanspruch nach § 985.
Rn 6
Obwohl Schadensersatzansprüche des Dritten gegen den verfügenden Ehegatten dem Schutzzweck des § 1365 entgegenstehen könnten (Staud/Thiele § 1365 Rz 98), werden sie grundsätzlich für möglich gehalten (MüKo/Koch Rz 38 mwN). Demggü bestehen keine Ansprüche gegen den die Einwilligung verweigernden Ehegatten, weil die Zugewinngemeinschaft keine Pflicht kennt, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Partnervermögens mitzuwirken; die Interessen des Partners werden ggf durch das FamG gewahrt. Dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche der Eheleute untereinander (Hamm MDR 12, 1477). Bei wahrheitswidriger Behauptung eines Gesamtvermögensgeschäftes durch den einen Ehegatten kann ein Schadensersatzanspruch des anderen Ehegatten entstehen (AG Nordenham FamRZ 09, 46).
E. Möglichkeiten des Dritten.
I. Widerruf des Vertrages (Abs 2).
Rn 7
Während des Schwebezustandes kann der Dritte den Vertrag widerrufen. War die...