Rn 1
Während §§ 1372 ff den Ausgleich des Zugewinns im Allg regeln, stellt § 1371 eine Sonderregelung für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten dar. Dabei verbindet die Norm das Ehegüterrecht mit dem Erbrecht. Bei Auslandsbeteiligung entspricht es wohl hM, dass die Norm gleichwohl rein güterrechtlich qualifiziert (BGH FamRZ 15, 1180; Frankf FamRZ 17, 1169), also auch bei ausländischem Erbstatut anzuwenden ist (vgl zur Problematik Rauscher NJW 14, 3619, 3620 mwN; BGH FamRZ 20, 197; Karlsr FamRZ 18, 858; Ddorf FamRZ 18, 1783; Hamm FamRZ 19, 1566). Nach der erbrechtlichen Lösung (I) erfolgt der Zugewinnausgleich dadurch, dass der gesetzliche Erbanspruch des Überlebenden pauschal um ¼ erhöht wird, gleich ob überhaupt ein Zugewinn und wenn, auf welcher Seite eingetreten ist. Diese Regel ändert nichts an dem Recht des überlebenden Ehegatten am Voraus (§ 1932). Mit der erbrechtlichen Lösung soll im Interesse des Familienfriedens verhindert werden, dass der Überlebende verpflichtet ist, iRe Zugewinnausgleichsantrags gegen die Erben den Nachweis zu führen, dass auf Seiten des Verstorbenen ein Zugewinn entstanden ist.
Rn 2
Die Norm führt zu einer erheblichen Besserstellung des Ehegatten ggü Miterben, weshalb IV einen gewissen Ausgleich zu Gunsten der nicht aus der Ehe stammenden Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten schafft.
Rn 3
Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, greift die güterrechtliche Lösung, nach der der überlebende Ehegatte gegen die Erben einen Zugewinnausgleichsanspruch nach Maßgabe der §§ 1373–1383, 1390 hat. Daneben steht ihm der sog kleine Pflichtteil zu. Besteht neben dem Pflichtteil ein hoher Zugewinnausgleichsanspruch, kann der überlebende Ehegatte im Ergebnis besser stehen als nach der erbrechtlichen Lösung. Da er aber nicht gegen seinen Willen Erbe werden kann, tritt die erbrechtliche Lösung nicht gegen seinen Willen ein. Verfahrensrechtlich ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht; für den Zugewinnausgleichsanspruch das Familiengericht zuständig (München ZErb 23, 434).
Rn 4
Für den Todeszeitpunkt ist in Übereinstimmung mit der medizinischen Wissenschaft der Eintritt des Gesamthirntodes maßgeblich, also der vollständige irreversible Ausfall der Funktionen von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm (Köln NJW-RR 92, 1480; Frankf FamRZ 98, 190, BayObLG NJW-RR 99, 1309).
Rn 5
Die Norm findet nur Anwendung, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dasselbe gilt, wenn der Tod eintritt, nachdem ein Ehegatte Scheidungsantrag gestellt hat, aber bevor der Scheidungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, oder wenn ein Ehegatte Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns gestellt hat, hierüber aber noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Für die Berechnung des Endvermögens ist im Fall des Todes während des laufenden Scheidungsverfahrens auf den Stichtag des § 1384 abzustellen, wenn die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre (BGH FamRZ 04, 527). Das gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlossen ist und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich beansprucht. Sterben beide Ehegatten (zB nach einem Verkehrsunfall) gleichzeitig, findet weder die erb- noch die güterrechtliche Regelung Anwendung, da kein Ehegatte den anderen beerben kann (§ 1923 I). Da ebenso wenig ein Ehegatte Nacherbe oder Vermächtnisnehmer sein kann, ist für erbrechtliche Lösungen kein Raum (BGH FamRZ 78, 678). Da der Zugewinn nur zu Gunsten eines überlebenden Ehegatten und nicht der Erben ausgeglichen werden kann (Zweibr FamRZ 97, 683), findet auch ein Zugewinnausgleich nach der güterrechtlichen Lösung nicht statt (BGH FamRZ 78, 678).
Rn 6
Die Folgen der erbrechtlichen Lösung können testamentarisch oder durch Ehevertrag ausgeschlossen oder abgeändert werden. Haben die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen, betrifft dies auch den Zugewinnausgleich von Todes wegen nach I wie auch den nach II und III (Staud/Thiele Rz 133; MüKo/Koch Rz 21). Zulässig ist es auch, die erb- oder güterrechtliche Lösung insgesamt oder nur die nach I vorgesehene pauschale Erhöhung durch Ehevertrag auszuschließen (Staud/Thiele Rz 133). Der Ausschluss kann auch auf die Folgen nach I beschränkt werden, so dass beim Tod eines Ehegatten nur die güterrechtliche Regelung greift. Nicht zulässig ist die Vereinbarung einer von I abw Erhöhungsquote (Staud/Thiele Rz 133); insoweit bleibt nur eine Änderung durch erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Nicht zulässig ist der Ausschluss oder die Abänderung des Ausbildungsunterhalts nach IV (Staud/Thiele Rz 129). Soll dieser entfallen, bleibt nur der Ausschluss der Zugewinngemeinschaft.
Rn 7
In den Bundesländern, in denen die Höfeordnung gilt, sind deren Regelungen vorrangig, so dass sich hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe Änderungen ggü den güterrechtlichen Regelungen nach II und III ergeben können.