Rn 9
Neben dem Zugewinnausgleich stehen ggf noch Ansprüche aus dem sog ›Nebengüterrecht‹, also zB wegen der Auseinandersetzung von Miteigentum, aus der Gesamtschuldner- oder Gesamtgläubigerschaft usw. Diese Ausgleichsformen werden durch die Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt (BGH FamRZ 11, 25). Die gegenseitigen Ansprüche berühren aber die beiderseitigen Endvermögen und haben deshalb entsprechenden Einfluss auf die Zugewinnausgleichsberechnung, da sie bei dem einen als Aktiv- und dem anderen als Passivposten zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 11, 25; FamRZ 07, 877; Kobl FamRZ 18, 23; vgl § 1375 Rn 5 ff). Anderes gilt jedoch für Ansprüche wegen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen (§ 313). Diese scheiden neben güterrechtlichen Ansprüchen regelmäßig aus, da nach Durchführung des Zugewinnausgleichs bis auf wenige Ausnahmefälle eine der Billigkeit entsprechende Vermögenssituation hergestellt ist (BGH FamRZ 91, 1169; Bremen FamRZ 17, 279).
a) Gesamtschuldnerausgleich, Gesamtgläubigerschaft.
Rn 10
Da die Zugewinngemeinschaft keinen Verlustausgleich vorsieht, kommt dem Güterrecht kein Vorrang ggü § 426 zu (BGH FamRZ 15, 897; 11, 622). Ist die Schuld am Stichtag noch offen, belastet sie quotal das Endvermögen der Eheleute, ist sie getilgt, führt ein bestehender Ausgleichsanspruch zur Erhöhung bzw Minderung des Endvermögens. Zum Ausgleich von Gesamtschulden unter Eheleuten vgl § 426 Rn 9. Für die Bewertung der Ausgleichsforderung ist maßgeblich, ob sie realisierbar ist (BGH FamRZ 11, 25). Für Steuerschulden haften die Eheleute gesamtschuldnerisch, § 44 II 1 AO. Eine nach Trennung der Eheleute fällig gewordene Steuerschuld wird unter entspr Heranziehung des § 270 AO auf Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung verteilt (BGH FamRZ 06, 1178).
Rn 11
Auch § 430 wird durch die Regeln über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt (BGH NJW 00, 2347 [BGH 19.04.2000 - XII ZR 62/98]). Zur Berechtigung der Gesamtgläubiger an Forderungen vgl § 430 Rn 4; zur Auseinandersetzung von Gemeinschaftskonten (›Oder-Konten‹) BGHZ 95, 187; 93, 320; NJW 00, 2347; Brandbg FamRZ 08, 2036; Ddorf FamRZ 98, 165; Karlsr NJW-RR 90, 1285; Kobl NJW-RR 90, 1386 oder Bausparverträgen Hamm FamRZ 09, 968.
b) Bruchteilsgemeinschaft.
Rn 12
Gemeinschaftsrechtliche Ansprüche werden durch das Güterrecht nicht verdrängt (Hamm FamRZ 89, 740). Zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 745 bei Nutzung einer im Miteigentum stehenden Immobilie Karlsr FamRZ 09, 775; KG OLGR 09, 60; zur Berechtigung an einer Lebensversicherung, die der Sicherung eines zum Erwerb einer gemeinsamen Immobilie aufgenommenen gemeinsamen Kredits dient Bremen FamRZ 09, 779.
c) Gesellschaftsrechtliche Ansprüche.
Rn 13
Wenn die beiderseitigen Vermögensdispositionen über den durch § 1353 I 2 gesteckten Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehen, kann uU eine ›Ehegatten-Innengesellschaft‹ angenommen werden (BGH FamRZ 99, 1580), zB bei Einsatz von Arbeit und Vermögen für den Aufbau eines Unternehmens oder gemeinsamer beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit, allerdings nur dann, wenn ein Vertrag mit entsprechendem Inhalt wenigstens schlüssig zustande gekommen ist (BGH FamRZ 99, 1580). Diese kann uU anhand von Indizien festgestellt werden. Der von beiden Ehegatten verfolgte Zweck muss über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehen und das Maß dessen überschreiten, was für Ehegattenmitarbeit üblich ist (zu allem: BGH FamRZ 03, 1454; 06, 607; 08, 1822). Der Auseinandersetzungsanspruch und der Zugewinnausgleichsanspruch können nebeneinanderstehen (KG FamRZ 13, 787).
d) Rückgewähr von Zuwendungen.
Rn 14
Ehebedingte oder unbenannte Zuwendungen stellen ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art dar, das darauf ausgerichtet ist, die eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft auszugestalten und zu sichern, was nicht mehr der Fall ist, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf die bevorstehende Scheidung erfolgt. Die unbenannte Zuwendung wird als Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht und hat darin ihre Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 06, 1022). Scheitert die Ehe, was bei der endgültigen Trennung der Ehegatten anzunehmen ist (BGH FamRZ 07, 877), kommen Rückgewähransprüche nach § 313 in Betracht, wenn der durch die einseitige Zuwendung geschaffene Vermögensstand unter Berücksichtigung der Ehedauer, von Art und Umfang der erbrachten Leistungen und der Höhe der hierdurch bedingten Vermögensmehrung für den zuwendenden Ehegatten unzumutbar ist (BGH FamRZ 14, 1547; 12, 1916; 03, 230; 88, 481; Bremen FamRZ 08, 2117). Die Grenze der Zumutbarkeit ist nicht zu niedrig anzusetzen, um keine ›Zugewinngemeinschaft kraft Richterrechts‹ zu schaffen (BGH FamRZ 90, 855). Neben dem Zugewinnausgleich kommt eine Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen regelmäßig nicht in Betracht (KG FamRZ 10, 33; Ddorf FamRZ 03, 872), es sei denn, er führt zu einem für die Betroffenen untragbaren Ergebnis (BGH FamRZ 03, 23; Beispielsfälle: BGH FamRZ 12, 1916; FamRZ 91, 1169; FamRZ 94, 503; Bremen FamRZ 17, 279; München FamRZ 99, 1663). Vgl im Übrigen § 313 Rn 34 ff.
e) Schadensersatz.
Rn 15
Weder die Ehe noch die Zugewinngemeinschaft schließen das B...