Gesetzestext
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Da das Familienrecht vom Grundsatz der Halbteilung beherrscht wird, ist – von Ausnahmefällen wie dem des privilegierten Erwerbs (§ 1374 II) abgesehen – das während des Bestehens des Güterstandes erworbene Vermögen unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen. §§ 1373 ff sind dabei Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen die Ehe nicht durch den Tod endet. IRd Güterrechts wird ein auf Geldzahlung gerichteter Ausgleichsanspruch begründet, für den, bezogen auf genau festgelegte Stichtage, für beide Ehegatten die Vermögensstände getrennt festzuhalten sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe ein Ehegatte einen Beitrag zum Zugewinn des anderen geleistet hat.
Rn 2
Der Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff findet statt, wenn der Güterstand durch Scheidung der Ehe (§§ 1564–1568), Aufhebung der Ehe (§§ 1313–1318), vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns (§§ 1385–1388) oder Ehevertrag endet.
B. Zugewinnausgleich und andere Regelungen.
I. Abgrenzung zum Haushaltsverteilungs- und Versorgungsausgleichsverfahren sowie Verhältnis zum Unterhalt.
Rn 3
Während Ehewohnung und Haushaltsgegenstände nach § 1568a und b und die Versorgungsanwartschaften und -aussichten wegen Alters oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im Versorgungsausgleichsverfahren verteilt werden, unterfällt das sonstige Vermögen dem Zugewinnausgleich.
1. Haushaltsgegenstände.
Rn 4
Haushaltsgegenstände unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich, wenn sie nach § 1568b verteilt werden oder worden sind (BGH FamRZ 11, 183; 11, 1039 auch zur Geltung in Altfällen). Da diese Norm eine Zuweisung von Alleineigentum nicht vorsieht, unterliegt dieses stets dem Zugewinnausgleich (BGH aaO; Hamm FamRZ 20, 325). Was für Haushaltsgegenstände gilt, gilt auch für eine nach § 1568b zu leistende Ausgleichszahlung (BGH FamRZ 84, 144 [BGH 01.12.1983 - IX ZR 41/83])
2. Versorgungsausgleich.
Rn 5
Nach § 2 IV VersAusglG ist wegen der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte ein güterrechtlicher Ausgleich von vornherein ausgeschlossen, unabhängig davon, ob ein Versorgungsausgleich stattfindet oder zB aufgrund einer Vereinbarung (§§ 1408 II, 6 VersAusglG) oder der Anwendung der Härteklausel (§ 27 VersAusglG) ausscheidet.
Rn 6
Abgrenzungsprobleme gibt es im Verhältnis zu privaten Lebensversicherungen, die dem Versorgungsausgleich dann nicht unterliegen, wenn sie weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Eheleute begründet worden sind (BGH NJW 92, 1888 für den Fall einer aus Mitteln des vorzeitigen Zugewinnausgleichs begründeten Lebensversicherung). IÜ fallen solche Lebensversicherungen, die nicht der Altersvorsorge, sondern der Vermögensbildung dienen, nicht in den Versorgungsausgleich (BGH FamRZ 07, 889). Das gilt etwa für die Kapitallebensversicherung, solange nicht ein evtl Rentenwahlrecht ausschl und unwiderruflich ausgeübt worden ist (BGH FamRZ 93, 684; 84, 156). Das gilt auch dann, wenn das Rentenwahlrecht nach dem Stichtag für die Errechnung des Versorgungsausgleichs, aber vor dem für den Zugewinnausgleich ausgeübt worden ist (§ 2 II 1 VersAusglG). Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterliegen dagegen grds dem Versorgungsausgleich, solange nicht bis zum Stichtag das Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist (BGH FamRZ 11, 1931; 03, 923; 03, 664; zu den Konsequenzen vgl auch Büte FuR 03, 400), es sei denn, aus den Umständen kann auf eine Vermögensanlage und darauf geschlossen werden, dass die Versicherung nicht speziell der Altersversorgung dient (Oldbg FamRZ 08, 2038). Daran ist durch das VersAusglG nichts Grundsätzliches geändert worden. Wegen Anrechten aus der privaten Invaliditätsversorgung vgl § 28 VersAusglG.
Rn 7
Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung iS des BetriebsrentenG sowie Anrechte aus dem Altersvorsorgeverträge – Zertifizierungsgesetz sind dagegen nach § 2 II Nr 3 VersAusglG unabhängig von ihrer Leistungsform stets in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das gilt auch im Falle der Übertragung unverfallbarer Anrechte aus einer Direktversicherung auf den Arbeitnehmer (BGH FamRZ 21, 745).
3. Unterhalt.
Rn 8
Laufender Unterhalt fällt mangels Fälligkeit nicht in das Endvermögen (BGH FamRZ 03, 1544). Anderes gilt aber für am Stichtag bereits fällige Unterhaltsrückstände, die beim Berechtigten in das Aktiv- und beim Verpflichteten in das Passivvermögen fallen (BGH FamRZ 11, 25; 03, 1544; Celle FamRZ 91, 944; Frankf FamRZ 90, 998). Dasselbe gilt für ein Kontoguthaben, das dazu dient, einen nur wenige Tage später fällig werdenden Unterhaltsanspruch zu befriedigen (BGH FamRZ 03, 1544).
II. Sonstige Ausgleichsregelungen.
1. Zugewinnausgleich und Schuldrecht.
Rn 9
Neben dem Zugewinnausgleich stehen ggf noch Ansprüche aus dem sog ›Nebengüterrecht‹, also zB wegen der Auseinandersetzung von Miteigentum, aus der Gesamtschuldner- oder Gesamtgläubigerschaft usw. Diese Ausgleichsformen werden durch die Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt (BGH FamRZ 11, 25). Die gegenseitigen Ansprüche berühren aber die beiderseitigen Endvermögen und haben deshalb entsprechenden Einfluss auf die Zugewinnausgleichsberechnung, da sie bei dem einen als Aktiv- und dem anderen als Passivposten zu berü...