I. Aktivvermögen.
Rn 5
Das Vermögen besteht aus der Summe aller geldwerten Sachen und Rechte, die dem Ehegatten am Stichtag gehörten bzw bereits entstanden waren (BGH FamRZ 22, 425). Zum Stichtag vorhandene Forderungen gegen den anderen Ehegatten rechnen mit zum Anfangsvermögen. Diese Ansprüche müssen aber genau wie andere am Stichtag bereits entstanden sein, ohne dass es auf ihre Fälligkeit ankommt (BGH FamRZ 91, 46). Ansprüche und Verbindlichkeiten aus wiederkehrenden Leistungen sind bis zur Höhe der zum Stichtag fälligen und rückständigen Beträge zu berücksichtigen (Staud/Thiele Rz 5). Vor der Eheschließung erbrachte Leistungen des einen Ehegatten an den anderen können zwar dessen Anfangsvermögen beeinflussen, später wegen solcher Leistungen entstehende Ausgleichsansprüche sind dagegen irrelevant (BGH FamRZ 92, 160). Ebenso ohne Bedeutung sind solche Ansprüche, die, wie zB die Abfindung für eine Witwenrente nach Wiederverheiratung (§ 107 SGB VI), erst mit der Wiederverheiratung entstehen (BGH NJW 82, 279). Gehört ein Vermögensgegenstand beiden Eheleuten gemeinsam, zählt der jeweilige Miteigentumsanteil zum Anfangsvermögen.
II. Abzug von Verbindlichkeiten.
Rn 6
Auch negatives Anfangsvermögen ist nach III zu berücksichtigen, weshalb auch der Abbau von Schulden während der Ehezeit einen Zugewinn darstellt. Somit kommt die damit verbundene Verbesserung der wirtschaftlichen Situation nicht mehr nur einem Ehegatten zugute. Dabei werden zu Beginn des Güterstandes vorhandene Belastungen wegen des im Güterrecht geltenden Stichtagsprinzips auch dann mit ihrem vollen Wert eingesetzt, wenn über das Vermögen des Schuldners während der Ehezeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Stuttg NJW 14, 2885; Naumbg FamRZ 15, 748). Der mit der Berücksichtigung der Schulden verbundenen Gefahr, sich zum Zweck der Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs verschulden zu müssen, wirkt § 1378 II entgegen, nach dem die Ausgleichsforderung auf die Höhe des am Ende der Ehezeit (vgl § 1384) vorhandene Vermögen begrenzt ist. Zu den ggf abzuziehenden Verbindlichkeiten gehören auch trotz des geltenden Stichtagsprinzips die erst beim Scheitern der Ehe entstehenden Ansprüche der Schwiegereltern auf Rückforderung von Zuwendungen (BGH FamRZ 10, 958; FamRZ 10, 1628), und zwar nicht indexiert und in voller Höhe (Ddorf NJW 14, 488). Nehmen künftige Ehegatten zur Finanzierung einer nur einem von ihnen gehörenden Immobilie ein gemeinsames Darlehen auf, so ist bei der Bewertung der Verbindlichkeit davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis im Zweifel vom Eigentümer zu tragen ist; die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses wirkt sich dagegen auf die Beteiligungsquote nicht aus (BGH FamRZ 20, 231; anders Karlsr FamRZ 18, 1737).