Rn 20
Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge erhält, wird ebenso wie das, was ihm in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Vermächtnisses zufällt, nach II dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das gilt auch dann, wenn ein Ehegatte seinen Gläubiger beerbt und deshalb von einer Verbindlichkeit befreit wird (BGH FamRZ 95, 1562; Ddorf FamRZ 88, 287). Der Erwerb muss nicht direkt über den Nachlass vollzogen werden. Privilegiert ist auch die für den Verzicht auf ein Erbrecht, einen Pflichtteil oder Erbersatzanspruch oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses gezahlte Abfindung (Grüneberg/Brudermüller Rz 10). Dasselbe gilt für das, was aufgrund eines im Erbschaftsstreit abgeschlossenen Vergleichs geleistet wird (BGHZ 130, 377) oder für Entgelte und Abfindungen für den Verlust bereits angefallener erbrechtlicher Positionen (MüKo/Koch Rz 22). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist der Anfall der Erbschaft (Brandbg FamRZ 20, 1344).
Rn 21
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands aufgrund der Vorschriften des Vermögensgesetzes mit Rücksicht auf ein Erbrecht erworbenes Vermögen ist als erbrechtlicher Vermögenszuwachs privilegiert (Ddorf FamRZ 05, 1835; Lipp FamRZ 98, 597; vgl aber zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen BGH FamRZ 07, 1307; 04, 781). Ein Erwerb von Todes wegen ist auch im Abfindungsanspruch des weichenden Erben aus §§ 12–14 HöfeO zu sehen (MüKo/Koch Rz 22).
Rn 22
Der Erwerb der Anwartschaft auf eine Nacherbschaft stellt einschl der realen Wertsteigerungen bis zum Eintritt des Nacherbfalls einen Erwerb von Todes wegen dar (BGH FamRZ 83, 882). Tritt der Nacherbfall allerdings vor dem Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ein, ist der gesamte Nachlasswert dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Bei Bewertung nur der Anwartschaft ist auf deren realen Wert unter Berücksichtigung von Wertsteigerungen oder Wertverlusten abzustellen (BGH FamRZ 04, 783; FamRZ 83, 882). Im Ergebnis hat das zur Folge, dass die Anwartschaft im Anfangs- und Endvermögen mit demselben Wert einzusetzen ist und deshalb bei der Zugewinnausgleichsberechnung vernachlässigt werden kann.
Rn 23
Hat der erbende Ehegatte Werte in der Erwartung, sie später durch Erbgang wieder zu bekommen, in das Vermögen des Erblassers investiert, scheidet eine Privilegierung des späteren (Rück)-Erwerbs aus (aA Köln FamRZ 83, 71). Das gilt zB beim Bau eines Hauses aus eigenen Mitteln eines Ehegatten auf dem Grundstück seiner Eltern. Bei Eintritt des Erbfalles ist nur der Grundstückswert ohne Bebauung dem Anfangsvermögen zuzurechnen (BGH FamRZ 92, 1160). Soweit der andere Ehegatte durch Einsatz von Kapital den Grundstückswert während der Ehezeit gesteigert hat, nimmt diese Wertsteigerung an der Privilegierung nicht teil (Schlesw OLGR 06, 398).