I. Entstehen der Ausgleichsforderung.
Rn 8
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, gleich aus welchem Grund, ob also durch Ehevertrag, Rechtskraft eines die Ehe oder den Güterstand beendenden Beschlusses oder Tod. Im Fall der Scheidung können Prozesszinsen deshalb erst ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verlangt werden, im Fall der Anfechtung einer Scheidung im Verbund erst mit der Rechtskraft der Verbundentscheidung (BGH FamRZ 86, 37; Zweibr FamRZ 04, 1032). Die gem §§ 1384, 1387 für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkte sind für das Entstehen der Forderung ohne Bedeutung. Verstirbt ein Ehegatte vor der Rechtskraft der Scheidung, hinterlässt er seinen Erben somit keine Zugewinnausgleichsforderung (BGH FamRZ 95, 597).
Rn 9
Die Forderung entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und wird mit der Beendigung des Güterstandes unabhängig vom Willen des Gläubigers fällig. Heiraten die Ehegatten erneut, bleibt ein aus der früheren Ehe bestehender Anspruch bestehen und ist gem § 207 I 1 sogar besonders geschützt (Nürnbg MDR 80, 668).
Rn 10
Gegen die Zugewinnausgleichsforderung kann die Aufrechnung erklärt werden. Wird umgekehrt mit dem Zugewinnausgleichsanspruch aufgerechnet, ist dies nicht deshalb treuwidrig, weil das Ausgleichsverfahren langwierig und kompliziert ist (BGH FuR 02, 32; 00, 221). Zum Erlöschen des Gegenanspruchs führt die Aufrechnung aber erst mit dem Entstehen der Zugewinnausgleichsforderung (Karlsr FamRZ 02, 315).
II. Vereinbarungen.
Rn 11
Die Zugewinnausgleichsforderung stellt ein nur beschränkt verkehrsfähiges Recht dar. Rechtsgeschäfte, die gegen III verstoßen, sind nichtig (MüKo/Koch Rz 26), ohne dass die Nichtigkeit geheilt werden könnte (BGH FamRZ 04, 1353). Sinn der Regelung ist es, jedes Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes auszuschließen, weshalb Verträge mit Dritten auch dann unter III 3 subsumiert werden, wenn beide Ehegatten an ihnen beteiligt sind (BGH FamRZ 04, 1353).
Rn 12
Vor Beendigung des Güterstandes ist die Forderung dem Rechtsverkehr grds entzogen, weshalb sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte untersagt sind (BGH FamRZ 83, 157), auch dann, wenn sie unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft der Scheidung erfolgen (BGH FamRZ 08, 1435). Das gilt auch für Rechtsgeschäfte der Ehegatten untereinander, auch dann, wenn sie vor der Eheschließung getroffen wurden (Schlesw FamRZ 04, 808). Nach III 2 sind aber Verträge zulässig, die während eines auf Auflösung der Ehe gerichteten Verfahrens selbst gerichtlich protokolliert oder notariell beurkundet werden (BGH FamRZ 13, 1543 m Anm Bergschneider). Durch einen in jenem Verfahren nach §§ 113 I1 FamFG, 278 VI ZPO gerichtlich festgestellten Vergleich ist die Form gewahrt (BGH FamRZ 17, 603).
Rn 13
IÜ unterfallen Eheverträge dem III 3 nur dann, wenn sie eine Vereinbarung über die Zugewinnausgleichsforderung oder eine dieser nahe kommenden Regelung enthalten, was bei Modifizierungen des Güterstandes nicht der Fall ist (Karlsr FamRZ 09, 1670). So können formfrei Vermögensgegenstände – etwa das Betriebsvermögen, Teile davon, die Surrogate oder Erträge oder eine Immobilie – dem Zugewinnausgleich entzogen werden (BGH FamRZ 13, 1543; FamRZ 97, 800; Frankf FamRZ 20, 580), es kann eine von der gesetzlichen Regelung abw Teilung vereinbart (BGH FamRZ 83, 157) und Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts getroffen werden (Köln FamRZ 04, 1584). Wegen der Ausgestaltung der Vereinbarung zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse iÜ vgl die Ausführungen zu § 1408.
Rn 14
Die Sicherung der Ausgleichsforderung erfolgt durch dinglichen Arrest, der ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages zulässig ist (BTDrs 16/10798 45).