Rn 7
Ein Auskunftsanspruch besteht nicht (mehr), wenn der die Auskunft begehrende Ehegatte aus ihr Rechtsfolgen nicht mehr herleiten kann (BGH FamRZ 22, 684; BGHZ 44, 163; FamRZ 80, 37). Verweigert werden kann er aber nur dann, wenn evident ein Zugewinn nicht erzielt worden ist (Kobl FamRZ 85, 286), wobei äußerst strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH NJW 80, 1462), so, wenn ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Auskunft feststeht, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht (Brandbg FamRZ 98, 174), weil zB Verjährung eingetreten ist, auf die der Schuldner sich bereits berufen hat (Nürnbg NZFam 23, 996; Frankf FamRZ 87, 1147), ferner, wenn die Ausgleichsforderung abschließend vertraglich geregelt wurde (Ddorf FamRZ 89, 182), soweit die Auskunft sich auf betriebliches Vermögen bezieht, das wirksam aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen worden ist (Frankf FamRZ 20, 1547) oder wenn mit der Vereinbarung der Gütertrennung der Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns ausgeschlossen ist (Köln FuR 01, 438); die Wirksamkeit der Vereinbarung ist ggf inzident im Auskunftsverfahren zu prüfen (Naumbg FamRZ 14, 944; Köln FamRZ 10, 29). Dasselbe gilt, wenn ein Zugewinn klar erkennbar nicht erzielt wurde (Kobl FamRZ 85, 286) oder wenn die Auskunft ersichtlich zweckfremd beansprucht wird, nur noch Selbstzweck ist und deshalb nicht mehr der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung dient (Nürnbg FamRZ 69, 287), so dass durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen das Schikaneverbot verstoßen würde (Celle FamRZ 02, 1030). Nicht eingewendet werden kann, dem die Auskunft begehrenden Ehegatten seien die im Endvermögen vorhandenen Gegenstände bekannt (BGH FamRZ 96, 1271), zB aus dem Unterhaltsverfahren (Kobl FamRZ 05, 902). Die Verjährung des Auskunftsanspruchs beginnt mit derjenigen des Zahlungsanspruchs, wobei der Leistungsantrag im Ausgleichsverfahren auch die Verjährung des Auskunftsanspruchs hemmt (BGH FamRZ 18, 581).
Rn 8
Verweigert werden kann die Auskunft, wenn die Ehe niemals voll verwirklicht oder nach nur kurzer Dauer wieder geschieden worden ist (BGH NJW 72, 433). Dasselbe gilt, wenn vereinbart ist, dass das Vermögen des einen Ehegatten für den Zugewinnausgleich außer Betracht bleiben soll (Hamm FamRZ 06, 1034). Die Berufung auf grobe Unbilligkeit (§ 1381) steht der Auskunftspflicht idR nicht entgegen, weil zumeist erst nach der Auskunft beurteilt werden kann, in welchem Umfang die Leistung verweigert werden kann (BGH FamRZ 80, 768; Brandbg FamRZ 09, 1067); anders nur, wenn ein Ausgleichsanspruch evident nicht besteht (BGH FamRZ 72, 488), weil zB der Ehemann während der Ehezeit wegen Vergewaltigung mehrerer Frauen verurteilt ist (Hambg FamRZ 12, 550). Hat der auskunftsberechtigte Ehegatte seinerseits Vermögenswerte verschwiegen, steht das seinem Auskunftsanspruch nicht entgegen (Ddorf FamRZ 07, 830).
Rn 9
Ist der Auskunftspflichtige verstorben, richtet sich der Anspruch ggf, gegen dessen Erben (Stuttg FamRZ 17, 787).