Rn 10
Die Auskunft hat durch Vorlage eines geordneten, nachprüfbaren stichtagsbezogenen schriftlichen Verzeichnisses zu erfolgen, § 260 (Kobl FamRZ 19, 872; Braunschw FamRZ 17, 789). Eine Folge einzelner Angaben in Schriftsätzen oder während einer Korrespondenz erfüllt den Anspruch nicht (Brandbg FamRZ 19, 1049), doch können, sofern die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt, mehrere Teilverzeichnisse vorgelegt werden (Kobl FamRZ 19, 872; Braunschw FamRZ 17, 789). Wertangaben oder -berechnungen werden nicht geschuldet (BGH FamRZ 03, 597; FamRZ 89, 157), doch müssen die zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren so genau angegeben werden (Kobl NZFam 15, 37), dass der Ehegatte in die Lage versetzt wird, die Werte annähernd selbst zu bestimmen (Stuttg FamRZ 10, 1734). Der Zuziehung eines Steuerberaters oder Sachverständigen (BGH FamRZ 03, 598) bedarf es nicht, weshalb auch die Kosten der Wertermittlung durch einen Privatgutachter nicht erstattungsfähig sind (BGH FamRZ 07, 711). Bei Verbindlichkeiten sind im Hinblick auf § 1375 II auch Angaben zum Verwendungszweck erforderlich (Ddorf FamRZ 86, 168).
Rn 11
Der auskunftspflichtige Ehegatte hat das Bestandsverzeichnis so vollständig zu erstellen, wie ihm dies möglich ist. Begrenzt wird der Anspruch durch Gedächtnislücken, Mangel an vorhandenen Aufzeichnungen oder Informationsquellen anderer Art.
Rn 12
Sachgesamtheiten und Inbegriffe von Gegenständen können als solche benannt werden, soweit eine Aufschlüsselung nicht üblich und dem auskunftsberechtigten Ehegatten eine ausreichende Orientierung möglich ist. Das gilt etwa für Unternehmen, Sammlungen (Stuttg FamRZ 82, 282 [OLG Stuttgart 02.10.1981 - 15 UF 157/81]), Bibliotheken oder Zimmereinrichtungen (BGH NJW 84, 485 [BGH 01.12.1983 - IX ZR 41/83]). Einzelgegenstände sind anhand aller Faktoren zu individualisieren, die für ihre Bewertung erheblich sind, beim PKW Fabrikat, Modell, Baujahr, Kilometerleistung, Unfälle (Brandbg FamRZ 19, 1601), beim Grundstück Lage, Größe und Art der Bebauung (Ddorf FamRZ 86, 168), bei Maschinen pp das Fabrikat, Herstellungsjahr, Erhaltungszustand. Zu Lebensversicherungen sind das Jahr des Abschlusses, Höhe der monatlichen Prämie und zugesagte Leistung zu erklären, wobei auch die Angabe der Rückkaufwerte und Überschussanteile ausreicht (BGH FamRZ 03, 1267), während die endgültige Bewertung später zu prüfen ist (Köln FamRZ 02, 1406).
Rn 13
Ist einmal das Gerüst einer Zusammenstellung des Vermögens erstellt, reicht es aus, in nachfolgender Korrespondenz Angaben nachzuschieben; ein jew neues Gesamtverzeichnis kann nicht verlangt werden (Zweibr FamRZ 01, 763). Maßstab für das, was der Ehegatte an Form beanspruchen kann, ist das, was erforderlich ist, um die Berechnung des Auskunftsanspruchs ohne übermäßigen Aufwand zu ermöglichen (KG FamRZ 00, 1292; Kleffmann FuR 99, 403, 405). Die Auskunft muss zwar schriftlich erteilt werden, doch bedarf sie keiner Unterschrift. Auch kann sich der Auskunftspflichtige eines Boten, etwa seines Prozessbevollmächtigten, bedienen, solange sichergestellt ist, dass die Auskunft eine Wissenserklärung des Auskunftsschuldners ist (BGH FamRZ 08, 600; KG FamRZ 11, 565).
Rn 14
Nach I 2 kann jeder Ehegatte die Vorlage von Belegen verlangen. Dadurch soll die Durchsetzung des Anspruchs erleichtert und eine Kontrolle der Angaben ermöglicht werden. Als Folge der Belegpflicht sind etwa Kontoauszüge, Darlehensverträge pp vorzulegen. Im Übrigen richtet sich der Umfang der Belegpflicht danach, über welche Vermögenswerte Auskunft erteilt worden ist. Die Belege sind so bestimmt zu benennen, dass sie im Fall einer Zwangsvollstreckung aus den sonstigen Unterlagen des Antragsgegners ausgesondert werden können. Hierzu ist auch der Zeitraum zu benennen, auf die die Belege sich beziehen müssen (BGH FamRZ 19, 1442). Der Auskunftspflichtige hat lediglich vorhandene Belege vorzulegen; Belege, die nicht schon durch bloßes Ausdrucken reproduzierbar sind, müssen nicht beschafft werden, insb müssen keine ›Jahresabschlüsse‹ zum Stichtag des Auskunftsverlangens erstellt werden (BGH FamRZ 22, 429). Die Negativauskunft, über keine weiteren Vermögenswerte zu verfügen, ist nicht zu belegen (Köln FamRZ 19, 1046).
Rn 15
Bei Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen umfasst die Belegpflicht in analoger Anwendung des § 2314 auch die Vorlage der zur Beurteilung der Ertragslage nötigen Bilanzen bzw Gewinn- und Verlustrechnungen (BGH FamRZ 80, 37) im Regelfall der letzten 3 bis 5 Jahre (BGH FamRZ 80, 37). Bei Unternehmensbeteiligungen, für die der Gesellschaftsanteil ausdrücklich nur dem buchmäßigen Guthaben entspr soll, ist trotzdem auch über die für den inneren Wert maßgeblichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen (Naumbg FamRZ 01, 1303). Übt der auskunftspflichtige Ehegatte einen freien Beruf aus, hat er neben den Sozietäts- oder Gesellschaftsverträgen auch die für die Bewertung maßgeblichen Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre vor dem Stichtag vorzulegen (Hamm FamRZ 8...