I. Inhalt, Umfang und Grenzen.
1. Auskunft über das Endvermögen.
Rn 4
Der Auskunftsanspruch soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, Existenz und Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Deshalb kann er nach dem Wortlaut der Norm Auskunft über das Endvermögen beanspruchen, soweit das Ergebnis der Auskunftserteilung für deren Berechnung maßgeblich ist. Die Auskunft über wertbildende Faktoren einer freiberuflichen Praxis muss dem Sachverständigen die Auswahl der geeigneten Variante der Bewertungsmethode ermöglichen (Hamm 24.10.23 – 13 UF 124/22 = MDR 24, 173). Daraus folgt, dass die Auskunft sich auch auf illoyale Vermögensverfügungen bezieht, ohne dass es noch eines besonderen Anspruchs nach § 242 bedarf (vgl oben Rn 1). Inhaltlich entspricht der Anspruch aber dem früher auf § 242 gestützten, weshalb der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vortragen muss, die ein unter § 1375 II 1 fallendes Verhalten nahelegen (BGH FamRZ 12, 1785; Stuttg FamRZ 17, 1042; Zweibr NJW-RR 15, 133; zum Umfang BGH FamRZ 05, 689; FamRZ 00, 948); allein der Hinweis auf ein hohes monatliches Einkommen reicht ebenso wenig aus (Zweibr FamRZ 15, 579), wie der Verbrauch von 12.000 EUR innerhalb 9 Monaten (Zweibr FamRZ 16, 2014 LS) oder allgemein gehaltene Anträge zur Auskunft über illoyale Vermögensverfügungen (Saarbr FuR 14, 605). Anderseits bezieht sich der Anspruch nur auf das in den Zugewinnausgleich fallende Vermögen, mithin nicht auf Versorgungsanwartschaften oder Haushaltssachen, die der Verteilung des Haushalts nach § 1568b unterliegen (BGH FamRZ 84, 144 [BGH 01.12.1983 - IX ZR 41/83]: Karlsr FamRZ 82, 277; Hamm FamRZ 82, 937).
2. Auskunft über das Anfangsvermögen.
Rn 5
Trotz der Beweislastregel des § 1377 kann Auskunft auch über das Anfangsvermögen beansprucht werden, auch über die für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgeblichen Umstände. Deshalb ist iRd Auskunft auch über privilegierten Vermögenserwerb iS § 1374 II zu informieren.
3. Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt.
Rn 6
Weil ein Großteil der Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des auf die Beendigung des Güterstandes gerichteten Antrages vorgenommen wird, kann zusätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt beansprucht werden. Dieser Anspruch bildet die Grundlage für die Beweislastumkehr nach § 1375 II, wobei Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag auch dann besteht, wenn diese mit ihm vorrangig erreicht werden soll (BGH FamRZ 13, 103). Der Anspruch besteht sowohl ab Rechtshängigkeit des auf Beendigung des Güterstandes gerichteten Verfahrens als auch schon ab Trennung (II). Praktische Probleme ergeben sich bei der Feststellung des Trennungszeitpunktes, wobei dieser Tag genau anzugeben und ggf zu beweisen ist; der Gegner kann sich jedoch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht auf einfaches Bestreiten beschränken (Braunschw FamRZ 17, 789; KG FF 17, 327). Vollzieht sich die Trennung schleichend, ist sie dann erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 1567 erfüllt sind (KG FamRZ 19, 524). Ausreichend ist, dass die häusliche Gemeinschaft zumindest nach der Vorstellung eines Ehegatten eine gewisse Zeit lang nicht bestehen soll (Brandbg 3.2.23 – 13 UF 125/22, juris Rz 19). Die Zustimmung zu einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung setzt den Willen der Ehegatten voraus, die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen und die Ehe fortführen zu wollen (Brandbg 3.2.23 – 13 UF 125/22, juris Rz 19; Köln 22.6.21 – 25 WF 16/01 = FamRZ 02, 239). In einer Teilentscheidung getroffene Feststellungen zum Trennungszeitpunkt erwachsen nicht in Rechtskraft (Kobl FamRZ 18, 42), weshalb eine Feststellung zum Trennungszeitpunkt in zulässiger Weise nur durch eine Zwischenfeststellung getroffen werden kann (Celle FamRZ 14, 326; Brandbg NJW-RR 14, 519; aA Frankf FamRZ 21, 1870).
4. Entfallen des Anspruchs.
Rn 7
Ein Auskunftsanspruch besteht nicht (mehr), wenn der die Auskunft begehrende Ehegatte aus ihr Rechtsfolgen nicht mehr herleiten kann (BGH FamRZ 22, 684; BGHZ 44, 163; FamRZ 80, 37). Verweigert werden kann er aber nur dann, wenn evident ein Zugewinn nicht erzielt worden ist (Kobl FamRZ 85, 286), wobei äußerst strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH NJW 80, 1462), so, wenn ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Auskunft feststeht, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht (Brandbg FamRZ 98, 174), weil zB Verjährung eingetreten ist, auf die der Schuldner sich bereits berufen hat (Nürnbg NZFam 23, 996; Frankf FamRZ 87, 1147), ferner, wenn die Ausgleichsforderung abschließend vertraglich geregelt wurde (Ddorf FamRZ 89, 182), soweit die Auskunft sich auf betriebliches Vermögen bezieht, das wirksam aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen worden ist (Frankf FamRZ 20, 1547) oder wenn mit der Vereinbarung der Gütertrennung der Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns ausgeschlossen ist (Köln FuR 01, 438); die Wirksamkeit der Vereinbarung ist ggf inzident im Auskunftsverfahren zu prüfen (Naumbg FamRZ 14, 944; Köln FamRZ 10, 29). Dasselbe gilt, wenn ein Zugewinn klar erkennbar nicht erzielt wurde (Kobl FamRZ 85, 286) oder wenn die Auskunft ersichtlich zweckfremd beansprucht wird, nu...