Rn 5
Die grobe Unbilligkeit darf nicht nur vorübergehend zu bejahen sein, weil andernfalls die Möglichkeit der Stundung nach § 1382 besteht (BGH NJW 70, 1600). Maßstab für die Billigkeitskorrektur ist die idealgerechte Durchführung des Zugewinnausgleichs auf der Grundlage des vom Gesetz angenommenen Grundmusters. Deshalb ist sie nicht gegeben, wenn ein Ehegatte Vermögen nur durch seine besondere Tüchtigkeit erworben hat, oder wenn dem Vermögenserwerb jegliche innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, zB bei Grundstückserwerb nur wenige Wochen vor dem Ende der Ehezeit und Finanzierung des vollen Kaufpreises (aA: Celle FamRZ 92, 1300) oder wenn innerhalb der Trennungszeit eine Wertsteigerung der Immobilie eines Ehegatten eintritt (Ddorf FamRZ 15, 1497).
Rn 6
Im Fall der Verletzung wirtschaftlicher Verpflichtungen nach II ist stets schuldhaftes Handeln Voraussetzung für die Annahme grober Unbilligkeit (BGH FamRZ 92, 787; 80, 877), wobei der konkrete Sorgfaltsmaßstab des § 1359 heranzuziehen ist, während die Pflichtverletzung nicht unentschuldbar iSv unverzeihlich sein muss (Staud/Thiele Rz 12). Bei anderen als wirtschaftlichen Gründen fordert die Norm dagegen nicht stets schuldhaftes Verhalten (BGH FamRZ 02, 606).
Rn 7
Die Pflichtwidrigkeiten müssen länger andauern. Hinsichtlich des Zeitraums ist auf die Dauer der Ehe oder des Güterstandes abzustellen (BGH FamRZ 80, 877; Celle FamRZ 79, 431). Je länger die Ehe dauert, desto höher sind die Anforderungen an die Dauer der Pflichtverletzungen (BGH FamRZ 80, 877 [BGH 09.07.1980 - IVb ZR 531/80]), während es auf die Dauer der Ehe allein nicht ankommt (Schulz/Hauß S 182).
Rn 8
Hat der Schuldner das Verhalten des Ehegatten gebilligt, ist § 1381 nicht anzuwenden. Das duldende Gewährenlassen ist aber noch keine Billigung, da Ehegatten nicht zum Widerspruch berechtigt oder gar verpflichtet sind.
Rn 9
Nicht berücksichtigt werden können nacheheliche Umstände, da mit der Beendigung der Ehe jede güterrechtliche Bindung zueinander endet (Staud/Thiele Rz 19; MüKo/Koch Rz 25; Grüneberg/Brudermüller Rz 6; aA: Ddorf FamRZ 95, 3183, 87, 821). Nicht herangezogen werden kann regelmäßig auch Verhalten nach der Zustellung des Scheidungsantrages, weil die Zeit zwischen der Rechtshängigkeit der Ehescheidung und deren Rechtskraft zugewinnausgleichsrechtlich ohne Belang ist (Bremen FamRZ 98, 245; Staud/Thiele Rz 19; Grüneberg/Brudermüller Rz 6; aA Köln FamRZ 98, 1370; Ddorf FamRZ 87, 821). Auch die Herkunft des Zugewinns spielt für § 1381 keine Rolle (BGH FamRZ 22, 425).