1. Nichterfüllung sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebender wirtschaftlicher Verpflichtungen.
Rn 10
Die schuldhafte Verletzung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen ist als Regelbeispiel normiert. Dazu rechnet vorrangig die Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten wie auch die der Absprachen über Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (Bremen FamRZ 98, 245).
2. Sonstiges ökonomisches Fehlverhalten.
Rn 11
Es besteht nicht die Pflicht der Ehegatten, ihr Vermögen in angemessener Weise mit dem Ziel der Mehrung des Zugewinns oder in einer allein am Wohl der Familie orientierten Weise zu verwalten, weshalb das Bestehen des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht von der Feststellung der Mitwirkung an der Vermögensmehrung abhängt (BGH FamRZ 92, 787; 80, 877). Deshalb scheitert der Zugewinnausgleichsanspruch nicht daran, dass der Gläubiger nicht ausreichend für den eigenen Zugewinn gesorgt hat; die Fälle vorwerfbarer Vermögensminderung werden durch § 1375 II geregelt (Grüneberg/Brudermüller Rz 16; aA: Staud/Thiele Rz 13). Auch Sabotagehandlungen des Ehegatten, die dazu geführt haben, dass die Immobilie des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden konnte, tragen die Unbilligkeitseinrede nicht zwingend (Zweibr FamRZ 22, 1162).
3. Fehlverhalten im persönlichen Bereich.
Rn 12
Ein ehezerstörendes Verhalten, das entweder durch die Erstreckung über einen im Vergleich zur Dauer des Güterstandes längeren Zeitraum oder durch die Schwere eines einmaligen oder kürzer andauernden Verhaltens ganz besonders ins Gewicht fällt, kann die grobe Unbilligkeit begründen (BGH FamRZ 80, 768; NJW 70, 1600). Der Empfang von Prostituierten in einer leerstehenden Wohnung (Ddorf FamRZ 15, 1497) oder eine nur heimliche eheliche Untreue und die innere Abwendung von der Ehe reichen nicht aus (Ddorf FamRZ 81, 262), während als grobe Unbilligkeit begründend angesehen worden sind vielfacher und jahrelang andauernder schwerer Ehebruch (Hamm FamRZ 90, 627; 89, 1188), jahrzehntelange Unterdrückung und Missachtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (Bambg NJW-RR 97, 1435), oder gar dessen Tötung (Nürnbg FamRZ 12, 1940), massive körperliche Misshandlungen (Ddorf FamRZ 09, 1068), die tiefgreifende Kränkung der Ehefrau durch mehrfache Vergewaltigung anderer Frauen (Hambg FamRZ 12, 550), die Vergewaltigung der Tochter der Ehefrau (Zweibr FamRZ 19, 518), die Geburt von 4 Kindern und das Verheimlichen, dass der Ehemann, der jahrelang Unterhalt geleistet hat, nicht der Vater ist (Celle FamRZ 79, 431).
Rn 13
Haben sich die Eheleute getrennt oder eine eheliche Lebensgemeinschaft von vornherein nicht begründet, ist grobe Unbilligkeit nicht anzunehmen, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte mindestens auf vorzeitigen Zugewinn hätte klagen können (MüKo/Koch Rz 23; Soergel/Lange Rz 18; differenzierend BGH FamRZ 80, 877 [BGH 09.07.1980 - IVb ZR 531/80]; aA: Staud/Thiele Rz 24). Die Dauer der Trennungszeit begründet die Härte der Ausgleichspflicht nicht (BGH FamRZ 13, 1954), wobei anderes gelten kann, wenn der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hat und jede innere Beziehung des Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt (BGH FamRZ 02, 60). Allein der Umstand, dass ein Lottogewinn erst längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich aber noch nicht die grobe Unbilligkeit (BGH FamRZ 14, 24).
4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Rn 14
Die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen iRd Billigkeitsprüfung grds keine Rolle (BGH NJW 73, 749). Bringt die sofortige Erfüllung der Ausgleichsforderung den Schuldner in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann eine Korrektur über § 1382 erfolgen. Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte durch die Erfüllung der Ausgleichsforderung unterhaltsberechtigt oder seine unterhaltsrechtliche Versorgungslage gefährdet würde, diejenige des ausgleichsberechtigten Ehegatten aber ungefährdet bliebe (BGH NJW 73, 749; Ddorf FamRZ 83, 921). Das gilt zB, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte keine Berufsausbildung hat und sein Zugewinn allein aus der Wertsteigerung einer im Wege vorweg genommener Erbfolge erworbenen Haushälfte besteht (Schlesw NJW-RR 98, 1225 [OLG Schleswig 30.05.1997 - 10 UF 56/96]; Frankf FamRZ 83, 921 [OLG Frankfurt am Main 24.06.1983 - 1 UF 270/81]) oder wenn der Ehemann pflegebedürftig und auf Dauer erwerbsunfähig ist, keine Versorgungsanwartschaften besitzt und auf sein Vermögen angewiesen ist, während die Ehefrau, die ihn in dieser Situation verlassen hat, außerstande ist, ihm Unterhalt zu leisten (BGH FamRZ 73, 254 [BGH 20.12.1972 - IV ZR 161/71]).
Rn 15
Hat der Ausgleichspflichtige in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Unterhalt überzahlt, liegen die Voraussetzungen des § 1381 dann nicht vor, wenn der Unterhalt rechtskräftig zugesprochen ist, die Rechtskraft der Unterhaltsentscheidung der Rückforderung entgegensteht und die Voraussetzungen einer Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 nicht vorliegen (BGH FamRZ 18, 1415). Ebenso wenig kann grobe Unbilligkeit begründet sein, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte das gemeinschaftliche Haus iRd Tei...