Gesetzestext
(1) 1Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. 2Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Norm gibt neben § 1381 die Möglichkeit, die Folgen des Zugewinnausgleichs im Härtefall zu Gunsten des Ausgleichsschuldners zu mildern, indem iRd Erfüllung bestehende Schwierigkeiten abgefangen werden. Die Anwendung des § 1381 kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Unbilligkeit bereits durch Stundung beseitigt werden kann (BGH NJW 70, 1600 [BGH 03.06.1970 - IV ZR 64/69]). § 242 ist durch § 1382 ausgeschlossen, weil auch diese Norm eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes von Treue und Glauben ist.
Rn 2
Die durch § 1382 eingeräumten Möglichkeiten können durch Rechtsgeschäft abbedungen werden (Staud/Tiele Rz 49), vor der Beendigung des Güterstandes aber nur in der Form des Ehevertrages, während eines auf Auflösung der Ehe gerichteten Verfahrens gem § 1378 III 2. Der völlige Ausschluss oder die Beschränkung der Stundungsmöglichkeit sind sittenwidrig (Staud/Thiele Rz 49).
Rn 3
Der Stundungsantrag kann jederzeit und unbefristet, auch nach Abschluss des streitigen Zugewinnausgleichsverfahrens gestellt werden (Stuttg FamRZ 13, 321), wobei ein längerer Zeitablauf zwischen der Fälligkeit der Ausgleichsforderung und der Antragstellung aber ein Hinweis darauf ist, dass dem Schuldner die sofortige Erfüllung zumutbar ist.
Rn 4
Die Norm findet Anwendung iRd Zugewinnausgleichs nach §§ 1372 ff, des vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach § 1385 und des dem Zugewinnausgleich gleichgestellten Verfahrens im Todesfall nach § 1371 II, nicht aber bei der pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1371 I (Grüneberg/Brudermüller Rz 1).
B. Stundungsvoraussetzungen.
Rn 5
Die Stundungsentscheidung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Schuldners, des Gläubigers und der Belange der gemeinsamen Kinder voraus, wobei kein Vorrang der einen oder anderen Seite besteht. Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Umstände, die zur Beendigung des Güterstandes geführt haben, insb persönliche Pflichtwidrigkeiten des Schuldners.
I. Belange des Schuldners.
Rn 6
Die Stundung der Ausgleichsforderung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die sofortige Zahlung ›zur Unzeit‹ erfolgen würde. Zur Ausfüllung des Begriffs kann auf § 2331a zurückgegriffen werden, nach dem Stundung dann verlangt werden kann, wenn die sofortige Erfüllung den Schuldner ungewöhnlich hart treffen, wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Schuldner und seine Familie die Lebensgrundlage bildet. Die sofortige Zahlung soll den Schuldner nicht zu Dispositionen zwingen, die ihn ökonomisch oder persönlich über jenes Maß hinaus belasten, das mit jeder Auseinandersetzung am Ende des Güterstandes verbunden ist.
Rn 7
Die Stundung ist gerechtfertigt, wenn die besonderen Probleme des Schuldners durch die spätere Fälligkeit beseitigt oder zumindest gemildert werden können (Hamm FamRZ 81, 1065), während sie nicht in Betracht kommt, wenn die mit der Leistung bestehenden Probleme auch später bestehen würden (Grüneberg/Brudermüller Rz 2). Nicht notwendig ist, dass die Ausgleichsforderung aus den laufenden Einkünften bezahlt werden kann, da die Notwendigkeit der Vermögensverwertung eher die Regel als die Ausnahme ist. Anders beurteilt sich die Situation nur, wenn der Schuldner zu überstürzter und unwirtschaftlicher Veräußerung, zB in einer vorübergehenden Baisse, gezwungen wäre.
Rn 8
Übermäßig hart getroffen würde der Schuldner dann, wenn er ein unverfallbares Versorgungsanrecht aus einer zu seiner betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung zu liquidieren oder sonst zu verwerten gezwungen wäre (BGH FamRZ 92, 411), wenn er lange krank war und krankheitsbedingt in eine atypische wirtschaftliche Situation geraten ist, in der sich die Erfüllung der Ausgleichsforderung einschneidender auswirkt als sie sich ohne Krankheit ausgewirkt hätte oder wenn ein behinderter Ausgleichsschuldner bei sofortiger Erfüllung zur Aufgabe seiner behindertengerecht ausgebauten Wohnung verpflichtet wäre.
Rn ...