Gesetzestext
(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.
(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Norm durchbricht für Ausnahmefälle den Grundsatz, dass die Zugewinnausgleichsforderung eine reine Geldforderung ist. Sie bietet wie §§ 1381, 1382 eine Möglichkeit der Billigkeitskorrektur der iÜ starren Ausgleichsregelungen, und zwar zu Gunsten des Gläubigers. Die Norm ist nicht abdingbar, hindert aber eine ehevertragliche Regelung zu Gunsten des Gläubigers nicht (Grüneberg/Brudermüller Rz 3). Die Übertragung von Vermögensgegenständen kann nur der Gläubiger beanspruchen, während der Schuldner auf die Haushaltsverteilung, Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen oder Schenkungswiderruf zu verweisen ist.
Rn 2
Bei im Miteigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen ist § 1383 neben § 1568b anwendbar (Staud/Thiele Rz 33; MüKo/Koch Rz 32).
B. Bestimmte Gegenstände des Schuldnervermögens.
Rn 3
›Bestimmte Gegenstände‹ iSv § 1383 sind alle geldwerten Objekte, die Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Verfügung sein können, nicht dagegen Rechte, wie die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Grüneberg/Brudermüller Rz 5) oder Anrechte an einer Kapitallebensversicherung (BGH FamRZ 95, 1272). Übertragungsfähig sind auch Sachinbegriffe wie gewerbliche Unternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe. Dasselbe gilt für einen Bruchteil am Eigentum an einer Sache, wie etwa dem Miteigentumsanteil an einer beiden Eheleuten gehörenden Immobilie.
Rn 4
Der Wert des zu übertragenden Gegenstandes darf den der Zugewinnausgleichsforderung einschl Zinsen nicht übersteigen und muss zum Vermögen des Schuldners gehören.
C. Billigkeitserwägungen und Entscheidung.
Rn 5
Der Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit verlangt die Anlegung eines strengen Maßstabes. Allein aus auf wirtschaftlichem Gebiet liegenden Umständen lässt sich eine grobe Unbilligkeit nur herleiten, wenn ihnen ein ganz erhebliches Gewicht beizumessen ist (Frankf FamRZ 78, 687).
Rn 6
Grobe Unbilligkeit auf Seiten des Gläubigers kann iÜ vorliegen, wenn sich der Gläubiger nach dem Zerfall der Familie von bestimmten Gegenständen trennen muss, die zwar im Eigentum des Schuldners stehen, zu denen er aber eine besonders enge Beziehung hat, weil sie von ihm erstellt oder benutzt worden sind, oder weil sie aus seiner Familie stammen und mit deren Tradition eng verbunden sind. Maßgeblich ist dann das Affektionsinteresse (Hamm FamRZ 78, 687). Grobe Unbilligkeit kann ferner dann vorliegen, wenn der Gläubiger eine Abwicklung der Ausgleichsforderung ganz oder zT in Sachwerten vorzieht, um einen langwierigen Geldtransfer zu vermeiden, der angesichts der Vermögenslage des Schuldners möglicherweise erhebliche Risiken in sich birgt (Staud/Thiele Rz 6).
Rn 7
Daneben muss die Übertragung von Vermögensgegenständen dem Schuldner zumutbar sein. Das ist insb dann nicht der Fall, wenn der Schuldner die Gegenstände selbst nicht entbehren kann oder, wenn er seinerseits ein besonderes Affektionsinteresse an ihnen hat. Je dringlicher iÜ das Interesse des Gläubigers an den Vermögensgegenständen ist, desto höher sind die Anforderungen an die Feststellung der Unzumutbarkeit für den Schuldner (Staud/Thiele Rz 8).
Rn 8
Nach rechtskräftiger Anordnung der Übertragung besteht die Geldforderung in Höhe des anzurechnenden Betrages nicht mehr. Treten iRd danach geänderten Schuldverhältnisses Störungen ein, ergeben sich die Folgen hieraus aus den allg Vorschriften über Leistungsmängel. Für Sach- und Rechtsmängel haftet der Schuldner entspr § 365 nach den Vorschriften über das Kaufrecht (MüKo/Koch Rz 29).
Rn 9
In der Entscheidung ist vAw der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird. Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung, nicht der Beendigung des Güterstandes (Staud/Thiele Rz 25).
D. Verfahren.
Rn 10
Wegen des Verfahrens kann auf die Ausführungen zu § 1382 verwiesen werden, wobei der Gläubiger im Antrag die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, bestimmt bezeichnen muss (BGH FamRZ 90, 1219), nicht deren Wert. Der Verfahrenswert bestimmt sich nach dem ideellen Interesse an dem Gegenstand (KG NZFam 21, 178).