Rn 14
Hält der Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, gelangt man ggf zur Ausübungs- oder Missbrauchskontrolle (BGH FamRZ 05, 1449), also der Prüfung, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen (BGH FamRZ 13, 195). Abzustellen ist dabei darauf, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt, wobei es auch darum geht, nachträgliche Abweichungen von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung zu berücksichtigen (BGH FamRZ 05, 691; 1444, 1449), soweit das nach der Rangordnung der Scheidungsfolgen zu bemessende Gewicht des vertraglichen (Teil-)Ausschlusses dies gebietet (BGH FamRZ 05, 1449). Ziel ist die Anpassung des Vertrages an die zum Zeitpunkt der Entscheidung ggü dem des Vertragsschlusses veränderten Umstände über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 04, 601; 05, 185; 1444; FamRZ 08, 582 bei Erkrankung eines Ehegatten; Hamm FamRZ 17, 1568 bei Arbeitsplatzverlust und Erkrankung des Ehegatten; Frankf FamRZ 20, 418; Bremen FamRZ 17, 1571; Kobl FamRZ 10, 900 bei Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich; KG FamRZ 17, 791; Celle FamRZ 08, 2115 bei entgegen der ursprünglichen Vorstellung unterbliebener Berufstätigkeit), wobei sie bei unwirksamem Unterhaltsverzicht ggf im Lichte der zum 1.8.08 erfolgten Unterhaltsrechtsreform zu erfolgen hat (BGH FamRZ 11, 1377). Die Anpassung kann ggf in Form einer Geldzahlung erfolgen (KG FamRZ 17, 791). Der durch den Teilhabegedanken bestimmte gesetzliche Austauschmechanismus bildet dabei lediglich die Obergrenze (BGH FamRZ 05, 185). Soweit salvatorische Klauseln dazu verpflichten, neue, der bisherigen möglichst nahestehende Regelungen zu treffen, stimmen sie im Ergebnis mit dem Anpassungsbegehren nach § 313 überein (BGH FamRZ 12, 525). IÜ ändert eine salvatorische Klausel nichts an der Nichtigkeit, wenn diese aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Vertrages folgt (BGH FamRZ 18, 577).
Rn 15
Der durch die beanstandeten Regelungen benachteiligte Ehegatte trägt die Darlegungs- und Beweislast iRd Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle (BGH FamRZ 05, 1444; Braunschw FamRZ 05, 2071; Frankf FamRZ 20, 1552; Hamm FamRZ 06, 268; 06, 1034). Die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen wird von der Rspr unter bestimmten Voraussetzungen iR eines Verbundverfahrens bejaht (BGH FamRZ 05, 691; Ddorf NJW-RR 05, 1; abl Naumbg FamRZ 08, 619), hingegen abgelehnt vor dessen Anhängigkeit (Frankf ZFE 06, 153). Hamm bejaht die Voraussetzungen des gesondert zu prüfenden § 313 uU bereits wegen der Änderung der Rechtslage in 2009 (Hamm RNotZ 16, 248).