I. Zustandekommen des Verwaltervertrages.
Rn 3
Die Überlassung der Vermögensverwaltung erfolgt durch schuldrechtlichen Vertrag, der auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann (Schulz/Hauß Kap 6 Rz 1901). Vorhanden sein muss aber Rechtsbindungswille beider Ehegatten, der bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen fehlt und zB dann nicht angenommen werden kann, wenn der Ehegatte iRd Beistandspflicht (§ 1353) oder aus Gefälligkeit faktisch die finanziellen Angelegenheiten des anderen erledigt (BGH FamRZ 88, 42; NJW 86, 1871), auch nicht über einen längeren Zeitraum (Karlsr FamRZ 83, 1250). Bloßes Dulden von Vermögensverwaltungshandlungen eines Ehegatten, der dem anderen dessen Vermögen vorenthält (Staud/Thiele Rz 5) reicht für die Annahme eines Verwaltervertrages nicht aus, ebenso Erteilung von Bankvollmachten (BGH FamRZ 01, 23, 24), Dulden der Vereinnahmung von Bargeld bei Mitarbeit in einer Arztpraxis (BGH FamRZ 86, 558) oder Erteilung einer Generalvollmacht, da Vollmachten nur Dritten ggü Vertretungsmacht begründen, aber keinen Schluss auf einen im Innenverhältnis bestehenden Rechtsbindungswillen zulassen (BGH FamRZ 01, 23, 24). Übernimmt ein Ehegatte einvernehmlich die Wirtschaftsführung allein, entsteht daraus auch dann kein Auftragsverhältnis, wenn die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften des anderen rühren (BGH aaO).
Rn 4
An die Feststellung eines Verwaltervertrages dürfen keine geringen Anforderungen gestellt werden (BGH FamRZ 86, 558, 559), weshalb Rechtsbindungswille unter Eheleuten regelmäßig nicht festzustellen und ein Verwaltervertrag nur ausnahmsweise anzunehmen sein wird. Denn durch die Regelung der Aufgabenbereiche schenken sich Ehegatten besonderes Vertrauen, weshalb dem wirtschaftenden Teil nicht einseitig das Risiko auferlegt werden kann, im Nachhinein Aufgaben möglicherweise nicht mehr mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme personalen Vertrauens erforderlich und geboten ist (BGH FamRZ 01, 23). Ist ein Ehegatte bei Abschluss des Verwaltervertrages in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, gelten §§ 107 ff, nicht § 1411 (Staud/Thiele Rz 5).
II. Rechtsstellung des Verwalters.
Rn 5
Das Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten bestimmt sich bei Überlassung der Vermögensverwaltung nach Auftragsrecht, wenn eine Vergütung nicht geschuldet wird (BGHZ 31, 204). Bei Vergütungspflicht ist die Vermögensverwaltung entgeltliche Geschäftsbesorgung iS § 675, auf die gleichfalls Auftragsrecht Anwendung findet. Deshalb trifft den verwaltenden Ehegatten die Rechtspflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Verletzt er diese, ist er dem Vermögensinhaber zum Schadensersatz verpflichtet, wobei er aber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet (§§ 1359, 277). Der Vermögensinhaber ist weisungsbefugt (§ 665). Den Verwalter trifft nach § 666 die Pflicht, Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen (Köln FamRZ 99, 298). Daneben ist er zur Herausgabe des aus der Verwaltung Erlangten verpflichtet (§ 667). Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.