Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Gesetzestext
(1) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) 1Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. 2Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
Rn 1
§ 1416 I wurde durch Art 1 EheRAnpG v 18.12.18 mit Wirkung zum 22.12.18 geändert. Die aF der Norm ging noch vom Vermögen des Mannes bzw der Frau aus; dies ist nach Änderung des § 1353 Abs 1 S 1, dh der Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe, zu ändern gewesen.
Hinsichtlich des Vermögens ist zwischen dem Sondergut, dem Vorbehaltsgut und dem Gesamtgut zu unterscheiden. Grds gilt das Vermögen als gemeinsames, so dass alles Gesamtgut ist, was nicht ausdrücklich Sonder- oder Vorbehaltsgut ist. Für Verbindlichkeiten gilt dasselbe. Für die Zugehörigkeit des Vermögens zum Gesamtgut streitet somit eine Vermutung.
Rn 2
Zum Gesamtgut zählen zB Grundstücke, Sparbücher, das regelmäßige Arbeits- oder Renteneinkommen mit Ausnahme des nicht pfändbaren Teils, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BGH NJW 90, 2253 [BGH 16.05.1990 - XII ZR 40/89]) und der gesamte Hausrat, persönliche Bedarfsgegenstände wie Kleidung und dem Hobby dienende Gegenstände (Schulz/Hauß Kap 2 Rz 6). Dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall eines Ehegatten (BGH FamRZ 94, 295).
Rn 3
Unerheblich ist, ob die Gegenstände von Beginn der Gütergemeinschaft an vorhanden waren oder erst später hinzu erworben worden sind. Im Fall des Zuerwerbs vollzieht sich der Rechtsübergang nach II kraft Gesetzes, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob der Erwerber überhaupt für die Gemeinschaft hat erwerben wollen (Grüneberg/Siede § 1416 Rz 3).
Dazu zählt auch der Erwerb aufgrund (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbfolge (München FamRZ 2016, 580). Die einem in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten zugefallene Erbschaft wird somit kraft Gesetzes Teil des Gesamtguts, es sei denn der Erblasser hat durch letztwillige Verfügung bestimmt, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll, § 1418 I, II Nr 2. Beruht der Anfall von Todes wegen auf gesetzliche Erbfolge, scheidet die letztgenannte Möglichkeit naturgemäß aus.
Allerdings ist die Vorschrift des § 1416 II nicht anwendbar, wenn Vorbehaltsgut in Gesamtgut umgewandelt werden soll, dh in diesem Fall ist insbes. bei Grundstücken eine Auflassung erforderlich (Grüneberg/Siede § 1416 Rz 3 aE). An im Güterstand der Gütergemeinschaft lebende Ehegatten sind Grundstücke deshalb auch an beide aufzulassen (BGH FamRZ 82, 356). Es wird kein Bruchteilseigentum begründet, so dass in das Grundbuch die gemeinschaftliche Berechtigung der Eheleute unter Angabe der für sie maßgeblichen Rechtsverhältnisse einzutragen ist (§ 47 Abs 1 GBO). Erwirbt ein Ehegatte das Grundstück gleichwohl allein, wird es ohne weiteres gemeinschaftliches Eigentum. Wird der Ehegatte als Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen, besteht gem §§ 1416 III, 894 ein Grundbuchberichtigungsanspruch (Klein Kap 2 Rz 3465).
Erwirbt ein Ehegatte von einem Nichtberechtigten ein Wirtschaftsgut, so kommt es allein auf seine Gutgläubigkeit (§§ 932, 892) an, dh selbst bei Bösgläubigkeit des anderen Ehegatten wird Eigentum begründet (Grüneberg/Siede § 1416 Rz 3).
Rn 4
Hinsichtlich des Gesamtguts besteht zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, § 1419 (RGZ 129, 120). Beide Ehegatten sind nur Miteigentümer zur gesamten Hand der zum Gesamtgut zählenden Vermögensgegenstände. Sie sind als Gesamthandseigentümer nicht alleine prozessführungsbefugt (VGH Bayern Beschl v 19.6.23 – 8 AS 23.40017); auch können sie weder über ihren Anteil am Gesamtgut verfügen noch können sie dessen Teilung verlangen. Der Anteil am Gesamtgut ist nicht pfändbar (München FamRZ 13, 1404 mwN). Denn ein Eindringen Dritter in die Gütergemeinschaft muss vermieden werden. Um in das Gesamtgut vollstrecken zu können, genügt ein Titel gegen einen Ehegatten dann, wenn der Nachweis erbracht ist, dass dieser das Gesamtgut allein verwaltet, § 740 I ZPO. IÜ muss sich der Titel gegen beide richten, § 740 II ZPO, oder die gesamtschuldnerische Haftung sich aus dem Titel selbst ergibt (München FamRZ 13, 1403). Bei Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zur Insolvenzmasse (BGH FamRZ 06, 1030). Wegen der Insolvenz vgl iÜ vgl §§ 37, 333, 334 InsO.
Da Vermögen, das nicht ausdrücklich Sonder- oder Vorbehaltsgut ist, in das Gesamtgut fällt, streitet für seine Zugehörigkeit hierzu eine Vermutung. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der behauptet, ...