Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Rn 1
Die zeitlich erste Willenserklärung einer der künftigen Vertragsparteien oder eines ihrer Vertreter, die auf den Abschluss eines konkreten Vertrags abzielt, nennt das BGB ›Antrag‹. Gebräuchlicher sind heute die Begriffe ›Angebot‹ oder ›Offerte‹.
I. Rechtsnatur.
Rn 2
Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und kein einseitiges Rechtsgeschäft, denn dem Angebot kommt Wirksamkeit nur als unselbstständiger Teil des zweiseitigen Rechtsgeschäfts ›Vertrag‹ zu. Daher ist das Angebot des Minderjährigen nach § 110 nicht zwingend unwirksam, sondern ggf genehmigungsbedürftig nach §§ 107, 108; es kommt auf die potentiellen Folgen des angetragenen Vertrags an (MüKo/Busche Rz 5). Entspr ist auf das Angebot eines vollmachtlosen Vertreters nicht § 180, sondern § 177 anzuwenden.
II. Wirksamkeitsvoraussetzungen.
1. Zugang u hinreichende Bestimmtheit.
Rn 3
Nach § 130 I wird das Angebot im Moment seines Zugangs wirksam. Der Antrag ist grds formlos möglich und kann daher auch konkludent durch sog Realofferte erfolgen. Insofern liegt in der Zusendung unbestellter Waren grds ein Angebot auf Abschluss eines entspr Kaufvertrags (Vor §§ 145 ff Rn 43). Auch in der Zurverfügungstellung von Leistungen an die Öffentlichkeit wie bei öffentlichen Verkehrsbetrieben (Staud/Bork Rz 10), der Versorgung mit Strom und Wasser (BGH NJW 03, 3131 [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 279/02]), im Aufstellen von Warenautomaten (unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Bedienung, Staud/Bork Rz 8; MüKo/Busche Rz 12) oder in der Möglichkeit, aus dem Internet kostenpflichtig Software herunterzuladen (Erman/Armbrüster Rz 7), liegt ein Angebot, welches durch die Abnahme der entspr Leistung angenommen wird (§ 151). Zum konkludenten Abschluss eines Maklervertrags BGH NJW 12, 2269 [BGH 03.05.2012 - III ZR 62/11]. Zur stillschweigenden Änderung eines Mietvertrages BGH NJW 08, 283 [BGH 10.10.2007 - VIII ZR 279/06]. Soweit allerdings für den angetragenen Vertrag Formvorschriften gelten, ist ein konkludenter Antrag nur möglich, wenn sich das Formerfordernis auf die Annahme beschränkt.
Rn 4
Nach hM ist die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit Wirksamkeitsvoraussetzung des Angebots. Es muss so spezifiziert sein, dass der andere Teil den Vertrag durch ein bloßes ›Ja‹ zu Stande bringen kann. Als ausreichend wird es auch erachtet, wenn der Inhalt des angetragenen Vertrags beispielsweise durch die Berücksichtigung anderer Schriftstücke, die zuvor zwischen den Parteien ausgetauscht wurden, oder durch sonstige Umstände bestimmbar ist. Ferner genügt es, wenn sich der Inhalt des erstrebten Vertrags im Wege der Bestimmung durch die andere Partei oder einen Dritten ergibt, vgl für die Bestimmung der Gegenleistung §§ 316 f. Entscheidend ist, dass sich dem Angebot mindestens die typusprägenden Elemente, die essentialia negotii, des prospektierten Vertrags entnehmen lassen (unmittelbar oder durch Auslegung). Beim Mietvertrag muss also ua das Mietobjekt bestimmt sein (KG NJW-RR 07, 519), beim Darlehensvertrag ua Zinshöhe und Zinsbindungszeitraum (Karlsr ZIP 06, 1289), beim Werkvertrag ua die Bestimmung der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung (BGH NZBau 15, 429 [BGH 23.04.2015 - VII ZR 131/13]; München NZBau 11, 487 [OLG München 12.04.2011 - 9 U 4323/09]). Die Lückenfüllung kann dann über die Anwendung der entspr dispositiven Bestimmungen erfolgen. Bei einem Vertrag, der keinem der gesetzlichen Typen zuzuordnen ist, kommt es für die hinreichende Bestimmtheit darauf an, ob sich von einem objektiven Empfängerhorizont aus dem Angebot eine sinnvolle, den angestrebten Vertragszweck kenntlich machende, vollständige Regelung entnehmen lässt (MüKo/Busche Rz 6). Hieraus ergibt sich, dass es nicht zwingend erforderlich ist, dass das Angebot an einen individualisierbaren Empfänger gerichtet ist (BGH ZIP 06, 137). Auch ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis (ad incertam personam oder ad incertas personas) kann wirksam sein, sofern nach Abgabe einer Annahmeerklärung unzweifelhaft ist, zwischen wem der Vertrag zustande gekommen ist. Ob ein entspr Wille des Anbietenden vorliegt, mit demjenigen zu kontrahieren, der die Offerte annimmt, ist durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln (BGH NJW 07, 2912 [BGH 09.07.2007 - II ZR 232/05]). Regelmäßig wird ein solcher Wille nur bei Alltagsgeschäften anzunehmen sein (Staud/Bork Rz 19; sehr weitgehend für den Beitritt zu einer Publikums-KG, BGH NJW-RR 94, 1185f [BGH 16.05.1994 - II ZR 223/92]). Entspr ist die im Selbstbedienungsgeschäft ausgelegte Ware das konkludente Angebot an einen beliebigen Käufer (Staud/Bork Rz 7, 19; aA MüKo/Busche Rz 12; Jauernig/Mansel Rz 3; Erman/Armbrüster Rz 10 nur invitatio), das angenommen wird durch Vorzeigen an der Kasse. Ebenso konkludentes Angebot ist der aufgestellte Warenautomat (Rn 3), die funktionsfähige Zapfsäule an einer SB-Tankstelle (BGH NJW 11, 2871 [BGH 04.05.2011 - VIII ZR 171/10]), die Bezeichnung einer Verpackung als ›Pfandflasche‹ (BGH NJW 07, 2912) und die Einstellung eines Artikel iRe Internet-Auktion (BGHZ 149, 129, 133 = NJW 02, 363, 364, Vor §§ 145 ff Rn 52).
2. Rechtsbindungswille.
a) Grundsatz.
Rn 5
Wie be...