Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Gesetzestext
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.
Die §§ 1471–1482 regeln die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach Beendigung der Gütergemeinschaft.
A.
I.
1. Beendigung durch Ehevertrag.
Rn 1
Die Gütergemeinschaft kann dadurch beendet werden, dass die Eheleute einen neuen Ehevertrag abschließen, mit dem sie die Aufhebung der Gütergemeinschaft vereinbaren. Wird hierin außer der Aufhebung der Gütergemeinschaft nichts über einen anderweitig gewollten Güterstand geregelt, gilt zwischen den Ehegatten fortan Gütertrennung (§ 1414 1), nicht etwa der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
2. Beendigung durch Beendigung der Ehe oder Tod eines Ehegatten.
Rn 2
Mit der rechtskräftigen Ehescheidung, nicht schon mit der Trennung, endet auch die Gütergemeinschaft. Die rechtskräftige Ehescheidung als Beendigungstatbestand ist im Gesetz nicht geregelt, aber durch höchstrichterliche Rspr bestätigt (BGH FamRZ 82, 991).
Im Falle des Todes eines Ehegatten ist aber zu beachten, dass sie mit den gemeinsamen Kindern fortgesetzt werden kann, wenn dies im Ehevertrag entspr vereinbart worden ist (§ 1483). Der Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft wirkt sich allein auf das bisherige Gesamtgut aus; an die Stelle des Verstorbenen treten die gemeinschaftlichen Abkömmlinge. Nur der überlebende Ehegatte ist zur Verwaltung des Gesamtguts berechtigt (§ 1487 I). Das Nachlassgericht hat ihm auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft auszustellen (§ 1507). Nach deren Beendigung ist in das Zeugnis aufzunehmen, dass und wann die Beendigung eingetreten ist (München FamRZ 12, 229).
3. Beendigung durch Aufhebungsantrag.
Rn 3
Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft stellen. Für den verwaltenden Ehegatten besteht die Möglichkeit immer dann, wenn das Gesamtgut in Folge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, überschuldet ist (§ 1448).
Rn 4
Die Aufhebung der Gütergemeinschaft kann darüber hinaus von den Beteiligten nach § 1469 bzw. 1447, 1448 beantragt werden.
Rn 5
Mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ist die Gütergemeinschaft aufgehoben. Für die Zukunft gilt zwischen den Ehegatten Gütertrennung (§ 1449 I für die Alleinverwaltung; § 1470 I für die gemeinschaftliche Verwaltung).
4. Liquidationsgemeinschaft.
Rn 6
Nach § 1471 II gilt bis zur Auseinandersetzung für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419. Dies bedeutet, dass nach Beendigung der Gütergemeinschaft eine Liquidationsgemeinschaft mit dem Ziel der Auseinandersetzung entsteht. Die gesamthänderische Bindung des im Gesamtgut zusammengefassten Vermögens bleibt danach bis zum Abschluss der Auseinandersetzung bestehen. Weiteres wird geregelt durch die §§ 1472 und 1473 (s die dortige Kommentierung).