Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Gesetzestext
1Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zu Stande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. 2Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
A. Anwendungsbereich.
Rn 1
§ 152 regelt den Fall der Sukzessivbeurkundung, also eine zeitlich gestreckte Beurkundung (durch den Notar oder eine andere zuständige Stelle, § 61 BeurKG) von Angebot und Annahme infolge nicht gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Auch in diesem Fall ist wie nach § 151 der Zugang der Annahmeerklärung nicht erforderlich. Die Annahme wird dadurch zur nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung (BGHZ 149, 1, 4 = NJW 02, 213). Der Vertrag kommt bereits im Moment der Abgabe der Erklärung zustande. § 152 erfasst sowohl die gesetzlich vorgeschriebene wie die gewillkürte notarielle Beurkundung, ist allerdings nicht entspr auf die Schriftform anwendbar (Celle 6 U 92/09). Er gilt dagegen auch für die notariell zu beurkundende Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrags (Karlsr NJW 88, 2050 [OLG Karlsruhe 03.02.1988 - 13 U 52/87]; Staud/Bork Rz 3; MüKo/Busche Rz 2; aA Hänlein JuS 90, 737; Tiedke BB 89, 924), wobei freilich der BGH die Formbedürftigkeit der Genehmigung im Hinblick auf § 182 II verneint (BGHZ 125, 218 = NJW 94, 1344, 1345; s § 182 Rn 6).
B. Abweichende Regelungen.
Rn 2
§ 152 kann ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Vom Antragenden kann dann eine bloße Benachrichtigungspflicht über die vollzogene Annahme gewollt sein, er kann aber § 152 auch vollständig abbedingen und so den Zugang der Annahmeerklärung zum Wirksamkeitserfordernis iSv § 130 I erheben. Letzteres wird von der Rspr regelmäßig angenommen, wenn für die Annahme eine Frist gesetzt wurde (BGH NJW-RR 89, 199; KG GmbHR 05, 1136; krit Soergel/Riesenhuber Rz 5). Hierfür ist derjenige beweispflichtig, der sich auf die Verfristung beruft (MüKo/Busche Rz 4; Staud/Bork Rz 10; aA RGZ 96, 275; Grüneberg/Ellenberger Rz 2). Zu prüfen ist dann, ob der beurkundende Notar als Empfangsbote oder -vertreter des Antragenden gehandelt hat. Aus den Umständen kann sich aber auch ergeben, dass es sich nur um eine Fristsetzung iSv § 151 2 handelt. Dann genügt es, wenn die Annahmeerklärung innerhalb der Frist abgegeben wurde (BGHZ 149, 1, 4 = NJW 02, 214).
C. Annahmefrist, S 2.
Rn 3
Fehlt es an einer Fristbestimmung, so gilt § 151 2, sodass der mutmaßliche Wille des Antragenden aus den Umständen zu entnehmen ist.