Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Gesetzestext
1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. 2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
A. Anwendungsbereich.
Rn 1
§ 156 gilt neben Versteigerungen nach §§ 383, 753, 966, 975, 979, 983, 1219, 1235, §§ 373, 376, 389 HGB auch für sonstige private Versteigerungen. Die Vorschrift ist gem § 817 ZPO auch auf Versteigerungen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung von beweglichen Sachen anzuwenden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass bei einer Versteigerung nach § 816 ZPO das Gebot Prozesshandlung ist (MüKo/Busche Rz 2) und insofern die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften nicht anwendbar sind (Staud/Bork Rz 11). Bei der Zwangsversteigerung von Immobilien gelten nur die §§ 71 ff ZVG. § 156 konstruiert die Versteigerung als Vertragsschluss unter Anwesenden, auch wenn der Bieter, der den Zuschlag erhält, im Moment des Zuschlags nicht anwesend sein muss, § 15 S 2 BeurkG. Auch bei Ausschreibungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt zwar ein Zuschlag, der vertragsbegründende Wirkung hat, jedoch greift § 156 nicht, da es sich um einen Vertragsschluss unter Abwesenden handelt (Staud/Bork Rz 13). Insofern ist hier der Zuschlag empfangsbedürftig (BVerwG NJW 62, 1535 [BVerwG 08.03.1962 - BVerwG VIII C 160.60]).
Rn 2
Beim Vertragsschluss auf Auktionsplattformen im Internet handelt es sich nicht um Versteigerungen iSv § 156 (Vor §§ 145 ff Rn 51).
B. Zustandekommen des Vertrages.
Rn 3
Bei Versteigerungen iSv § 156 ist das Ausrufen des Versteigerungsguts (Ausgebot) nur eine invitatio ad offerendum. Entspr stellt ein Gebot einen Antrag iSd § 145 dar, der durch den Zuschlag angenommen wird. Hieraus ergibt sich, dass kein Anspruch auf den Zuschlag besteht (Jauernig/Mansel Rz 1; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Rz 7); eine abweichende Regelung in den Versteigerungsbedingungen ist möglich (Erman/Armbrüster Rz 6). Bei Gebot und Zuschlag handelt es sich somit um Willenserklärungen, für die die allgemeinen Vorschriften gelten (zur Wahrung des Formerfordernisses des § 311b s BGH NJW 98, 2350: Gebot, vgl § 15 BeurkG, und Zuschlag sind notariell zu beurkunden). Allerdings ist bei einer Versteigerung der Zuschlag nicht empfangsbedürftig (BGHZ 138, 339, 342 = NJW 98, 2350).
Rn 4
Das Gebot als Antrag erlischt gem § 146 durch seine Zurückweisung durch den Versteigerer, außerdem gem § 156 S 2 durch die Abgabe eines Übergebots sowie durch die Schließung der Versteigerung ohne Zuschlag. Dabei kommt es aus Verkehrsschutzgründen nicht darauf an, ob das Übergebot wirksam abgegeben wurde, es sei denn, es ist offensichtlich unwirksam (NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Rz 6). Die Erlöschensgründe der §§ 147, 148 sind auf das Gebot nicht anwendbar.
Rn 5
§ 156 betrifft nur den schuldrechtlichen Vertrag, die Übereignung des Versteigerungsguts erfolgt nach §§ 929 ff. Der Versteigerer handelt idR als Vertreter des Einlieferers, sodass der Vertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer zustande kommt. Der Versteigerer kann aber auch im eigenen Namen als Verkaufskommissionär des Einlieferers handeln (v Hoyningen-Huene NJW 73, 1447). Wird der Versteigerer beauftragt, ein Gebot abzugeben, so liegt hierin eine entspr Bevollmächtigung des Versteigerers verbunden mit einer Gestattung des Selbstkontrahierens gem § 181 (BGH NJW 83, 1186). Ein entspr Auftrag erlischt nicht zwangsläufig durch Schließung der Versteigerung ohne Zuschlag. Ob eine Geltung auch über die Versteigerung hinaus gewollt ist, ist durch Auslegung des Auftrags festzustellen (BGH NJW 83, 1186 [BGH 20.10.1982 - VIII ZR 186/81]).
Rn 6
Eine von den Regelungen des § 156 abweichende Vereinbarung in (allgemeinen) Versteigerungsbedingungen ist ebenso möglich wie der privatautonome Ausschluss von § 156 (BGHZ 149, 129, 133 = NJW 02, 363).