Rn 5
Der Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung besteht vorrangig dann, wenn das Kindeswohl dies gebietet, wobei schon dem Wortlaut der Norm entnommen werden kann, dass es sich dabei nicht zwingend um gemeinsame Kinder handeln muss. Auch mit Volljährigkeit wird das Kindeswohl nicht bedeutungslos (Hambg FamRZ 17, 1048; Brandbg FamRZ 01, 636).
Rn 6
In der Regel wird demjenigen Ehegatten, der die gemeinsamen minderjährigen oder volljährigen Kinder betreut, die Ehewohnung (Celle FamRZ 92, 465, 466) zu belassen sein, da den Kindern möglichst das vertraute Umfeld erhalten bleiben soll, was auch dem durch Art 6 GG geforderten Schutz der Familie dient (BVerfG FamRZ 06, 1596). Auch ist es dem alleinlebenden Elternteil eher als dem anderen möglich, eine angemessene Ersatzwohnung zu bekommen (Celle FamRZ 92, 465, 466).
Rn 7
Falls noch nicht feststeht, bei welchem Elternteil sich die Kinder zukünftig aufhalten werden, wird es zweckmäßig sein, das Verfahren bis zur Entscheidung über das Sorgerecht auszusetzen (§ 21 I FamFG), was allerdings die Anhängigkeit des Sorgerechtsverfahrens voraussetzt, da eine Aussetzung zu dem Zweck, den Beteiligten die Klärung erst zu ermöglichen, unzulässig ist (Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann, § 21 FamFG Rz 9).
Rn 8
Sind keine Kinder vorhanden, ist allein auf die Lebensverhältnisse der Beteiligten oder die sonstigen die Billigkeit begründenden Umstände abzustellen. Dabei sind maßgeblich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute, deren Alter und Gesundheit, der Frage, wer die Wohnung schon vor der Eheschließung bewohnt oder gar Eigenleistungen an ihr erbracht hat, die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz oder die Verbindung mit Geschäftsräumen und ihre Fähigkeit, sich anderweitig Ersatz für die Wohnung zu beschaffen (Brandbg FamRZ 22, 1523; Frankf FamRZ 22, 1847 bei beiderseitiger Querschnittslähmung). Hatte ein Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft stets höhere Einkünfte und deshalb mehr zu den gemeinsamen Ersparnissen beigetragen als der andere, kommt dem jedoch nur geringe Bedeutung zu (KG FamRZ 88, 182, 184), da die Herkunft der Mittel kein wesentliches Kriterium darstellt. Das gilt selbst dann, wenn sie aus einer nur einem der Ehegatten zugeflossenen Erbschaft stammen (Ddorf FamRZ 87, 1055).
Rn 9
Belange familienfremder Dritter, etwa der neuen Lebensgefährtin des Ehemannes (KG FamRZ 91, 467), sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Andererseits kann uU aber Berücksichtigung finden, dass ein naher Angehöriger eines der Ehegatten im selben Haus wohnt.
Rn 10
Der Rechtsgedanke der §§ 1381, 1579 findet im Einzelfall auch iRd Wohnungszuweisungsverfahrens Berücksichtigung (KG FamRZ 88, 182; Staud/Weinreich Rz 32), weshalb uU auch auf die Ursachen der Eheauflösung abgestellt werden kann. Das gilt jedoch nicht schon für das schlichte Verschulden der Trennung, sondern erst für ein schwerwiegendes und klar bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten (BVerfG NJW 80, 182; KG FamRZ 88, 182).
Rn 11
Der Zustimmung des Vermieters zur weiteren Nutzung bedarf es nicht, doch kann berücksichtigt werden, ob dieser ernsthaft beabsichtigt, im Fall der Zuweisung an einen Ehegatten von seinem Sonderkündigungsrecht nach §§ 1568a II, 563 IV Gebrauch zu machen.