Rn 27
IV ist nicht als Sollvorschrift ausgestaltet, sondern begründet einen ausdrücklichen Anspruch dann, wenn der Dritte mit der Wohnungszuweisung einverstanden oder wenn sie notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Zwar spricht die Norm von der Begründung eines Mietverhältnisses, nicht auch von der Überlassung der Wohnung, doch dürfte auch die Wohnungszuweisung als solche – zB unter Regelung der Nutzung im Innenverhältnis – unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des Dritten stehen (aA: MK/Erbarth Rz 87; Götz/Brudermüller NJW 08, 3025, 3029).
Rn 28
Eine Dienst- oder Werkwohnung ist eine solche, die ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis erhalten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber auch Hauseigentümer ist. IV findet auch Anwendung, wenn dieser die Wohnung seinerseits von einem Dritten angemietet hat, um sie an seine Betriebsangehörigen zu überlassen (Frankf FamRZ 91, 838). Im Einzelnen können dies Werkmietwohnungen nach § 576 sein, die mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet worden sind, Werkdienstwohnungen nach § 576b, die iRe Dienstverhältnisses überlassen worden sind, wobei der an sich angemessene Mietzins einen Teil der Vergütung für die Dienstleistung darstellt oder Dienstwohnungen, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses überlassen worden sind.
Rn 29
Die Dienst- oder Werkwohnung ist regelmäßig demjenigen Ehegatten zu überlassen, der sie vom Arbeitgeber mit Rücksicht auf sein Dienst- oder Arbeitsverhältnis bekommen hat. Eine Zuweisung an den anderen Ehegatten setzt voraus, dass entweder der Arbeitgeber mit ihr einverstanden ist, oder dass sie notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Wegen des Begriffs der schweren Härte kann auf die von der Rspr zu § 4 HausratsVO entwickelten Voraussetzungen für eine Zuweisung der Dienstwohnung ohne die Zustimmung des Dienstherrn zurückgegriffen werden (BTDrs 16/10798 34). Sie kommt in Betracht, wenn die Belange des anderen Ehegatten ausnahmsweise schwerer wiegen als die des Arbeitgebers (Frankf FamRZ 92, 695; Hambg FamRZ 90, 651), weil zB der Charakter der Wohnung als Dienst- oder Werkwohnung in absehbarer Zeit ohnehin aufgegeben werden soll (BayObLG NJW 70, 329) oder weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den betriebsangehörigen Ehegatten nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (BayObLG NJW 70, 329). In jedem dieser Fälle gebieten es die Interessen des Arbeitgebers aber, die Wohnung nur befristet zu überlassen.
Rn 30
Besteht ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis – wie etwa bei einem Hausmeisterehepaar – mit beiden Ehegatten, ist die Wohnung dem zuzuweisen, mit dem das Arbeits- oder Dienstverhältnis fortgesetzt werden soll. Wird es mit beiden Ehegatten fortgesetzt, erfolgt die Zuweisung nach I.