Rn 13
Für Unterhaltsansprüche aus vor dem 1.7.77 rechtskräftig aufgelösten Ehen (›Altehen‹) bestimmt sich das anwendbare Recht hinsichtlich der Unterhaltstatbestände (§§ 58–61 EheG), ihrer Begrenzung und Beendigung (§§ 65 ff EheG) weiterhin (vgl § 36 Nr 7 EGZPO) nach §§ 58 ff EheG. Dies gilt auch, wenn eine Abänderung eines Unterhaltstitels aus einer Altehe begehrt wird. Die Bemessung des Unterhalts hingegen richtet sich im Wesentlichen nach den Grundsätzen des ab 1.7.77 geltenden Unterhaltsrechts. Auf Ehen, die vor dem 1.7.77 geschlossen, aber nach diesem Zeitpunkt geschieden worden sind, ist das neue Recht anzuwenden. Darin liegt keine unzulässige Rückwirkung (BVerfGE 56, 361, 391). Im Beitrittsgebiet gelten §§ 1569 ff nur für die nach dem Beitritt der neuen Bundesländer am 3.10.90 rechtskräftig aufgelösten Ehen (Art 234 § 5 EGBGB). Für vor diesem Datum rechtskräftig geschiedene Ehen richtet sich der Unterhaltsanspruch weiter nach §§ 29–33 FGB. Ein in der ehemaligen DDR geschiedener Ehegatte besitzt jedoch nach Art 18 V EGBGB analog einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff, wenn der Verpflichtete vor dem Beitritt in das Gebiet der damaligen Bundesrepublik übergesiedelt ist (BGH FamRZ 94, 160). Die Änderung einer vor dem Beitritt geschlossenen Unterhaltsvereinbarung richtet sich grds nach § 33 FGB (Dresden FamRZ 94, 708).
Das neue Unterhaltsrecht gilt ab dem 1.1.08 für Unterhaltsansprüche, die seit dem 1.1.08 fällig werden, nicht für Unterhaltsansprüche, die die Zeit bis 31.12.07 betreffen und nicht für vor dem 1.7.77 geschiedene Ehen. Bereits bestehende Titel oder Vereinbarungen können abgeändert werden. Die Änderung erfolgt über den Abänderungsantrag nach § 238 FamFG. Anerkannt ist, dass eine Änderung des Gesetzes in beiden Fällen als Abänderungsgrund gilt (BGH FamRZ 01, 1687). Eine Änderung ist nur maßgeblich, wenn die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich insb bei der Durchsetzung der Rangverhältnisse auch nach den schutzwürdigen Interessen des durch die Gesetzesänderung benachteiligten Ehegatten. Geschützt wird das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Verpflichteten auf den Fortbestand der Regelung.
§ 36 Nr 1 u 2 EGZPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung vollstreckbarer Titel oder Vereinbarungen möglich ist, die vor dem 1.1.08 entstanden sind. Eine Präklusion nach § 238 II FamFG (§ 323 II ZPO), § 767 II ZPO ist gem § 36 Nr 2 EGZPO ausgeschlossen. Hinsichtlich der durch das UÄndG in § 1578b geschaffenen Befristungs- und Herabsetzungsmöglichkeiten ist umstr, ob wegen der bereits vormals gegebenen Möglichkeiten nach §§ 1573 V, 1578 I 2 aF eine Begrenzung oder Befristung ausscheidet (vgl einerseits Stuttg FamRZ 09, 1841; Borth FamRZ 08, 105; andererseits Kobl FuR 10, 42; Celle FamRZ 09, 2105). Letztlich wird darauf abzustellen sein, dass der BGH mit seiner Entscheidung vom 12.4.06 (FamRZ 06, 1006) seine Rspr geändert hat (vgl auch BGH FamRZ 08, 1508). Diese geänderte Rspr des BGH zu erweiterten Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten schon nach §§ 1573 V, 1578 I 2 aF hat die gesetzliche Neuregelung des § 1578b bereits vorweggenommen. § 1578b hat die Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten lediglich auf weitere Unterhaltstatbestände erstreckt (eingehend Dose FamRZ 07, 1289). War der Fortfall ehebedingter Nachteile hinreichend sicher, steht § 238 II FamFG einer Abänderung nur dann nicht entgg, wenn sie vor der Änderung der Rspr des BGH (FamRZ 06, 1006) stand (BGH FamRZ 10, 111, 192, 1884).