I. Verzinsung.
Rn 14
Unterhaltsschulden sind jedenfalls ab Eintritt der Rechtshängigkeit (BGH FamRZ 97, 352) zu verzinsen. Zur Höhe vgl §§ 247, 288, 291.
II. Verwirkung, Verjährung.
Rn 15
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann, sofern das entspr Zeit- und Umstandsmoment vorliegen, verwirkt sein. Das gilt auch für Unterhaltsrückstände (BGH FamRZ 04, 531; 02, 1699; vgl auch § 1585b Rn 6). Unterhaltsansprüche verjähren in drei Jahren (§§ 195, 196 iVm 197 II). Diese Frist gilt auch für Ansprüche, die rechtskräftig tituliert sind, aber erst nach Rechtskraft des Titels fällig werden. Für die bis zur Rechtskraft eines Beschlusses s (§ 197 I Nr 3) oder bis zum Abschluss eines Vergleichs bzw der Erstellung einer vollstreckbaren Urkunde (§ 197 I Nr 4) aufgelaufenen – titulierten – Unterhaltsverpflichtungen gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Die regelmäßige kurze Verjährung beginnt nach § 199 I zum Ende des Jahres, die dreißigjährige Verjährungsfrist gem § 200 mit Entstehen des Anspruchs. Ein Neubeginn der Verjährung ist durch eine Vollstreckungshandlung herbeizuführen (vgl § 212). Zur Hemmung der Verjährung vgl §§ 203 ff. Für den nachehelichen Unterhalt gilt eine Hemmung gem § 207 I 1 nicht. Die Neuregelung der Verjährung gilt auch für Sonderbedarf.
III. Pfändbarkeit.
Rn 16
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist (wie der Trennungsunterhalt und Familienunterhalt) als echter Unterhaltsanspruch grds nicht pfändbar (§ 850b I Nr 2 ZPO; vgl auch BGH FamRB 08, 271) undgrds auch nicht abtretbar (§ 400). § 400 ist allerdings bei Unterhaltsansprüchen nicht anwendbar, wenn der Zedent vom Zessionar eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhalten hat bzw erhält (BGH FamRZ 95, 160). Das Vollstreckungsgericht kann eine Pfändung nach § 850b II ZPO bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise zulassen.
IV. Aufrechnung.
Rn 17
Gegen unpfändbare Forderungen kann nach § 394 nicht aufgerechnet werden. Unter das Aufrechnungsverbot nach § 850b I Nr 2 ZPO fallen alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche.
Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erstreckt sich die Unpfändbarkeit auch auf Unterhaltsforderungen, die iR und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch auf einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge (BGH FamRZ 02, 1179), Rückstände (BGH FamRZ 60, 110), Zinsen (Hamm FamRZ 88, 952), Sonderbedarf (BGH FamRZ 06, 612), Abfindungsbeträge (BGH FamRZ 06, 612) und Kostenvorschüsse (BGH FamRZ 05, 1164) sowie Ansprüche auf Erstattung der steuerlichen Nachteile aus dem begrenzten Realsplitting (BGH FamRZ 07, 793). Ansprüche hingegen, die ausnahmsweise nicht auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruhen, sondern losgelöst auf eine vertragliche Grundlage gestellt wurden, unterliegen § 394 nicht (BGH FamRZ 02, 1179). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann mit Gegenforderungen jeder Art gegen Unterhaltsforderungen aufgerechnet werden (vgl Wendl/Dose § 6 Rz 311), sofern weitere (enge) Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Gegner ist der notwendige Lebensunterhalt oder iRd § 850b II ZPO das pfändungsfreie Einkommen zu belassen. Außer in Fällen der Arglist müssen auch die übrigen Voraussetzungen des § 850b II ZPO erfüllt sein. Bei der Billigkeitsprüfung ist das Interesse des Aufrechnenden an der Schuldentilgung gegen das Interesse des anderen an der Aufrechterhaltung seines Lebensstandards abzuwägen. Der Aufrechnungsgegner wird dabei regelmäßig Einbußen am Lebensstandard hinnehmen müssen. Für die Aufrechnungsforderung ist ein Titel zu schaffen, mit dem der Aufrechnende die gegen ihn selbst bestehende Unterhaltsforderung pfänden muss. Erst wenn dies geschehen ist, kann wirksam aufgerechnet werden. Aufrechnungserklärungen müssen ggü künftigem Unterhalt jeweils in drei bzw sechs Monaten wiederholt werden. Prozessual privilegiert sind Aufrechnungsforderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, die ihren Grund in betrügerischem Verhalten bei der Auseinandersetzung um den Unterhalt haben. Eine Aufrechnung mit Unterhalt ist zulässig (BGH FamRZ 96, 1067). Für die Zukunft kann mit Kindes- und Trennungsunterhalt nur für drei Monate, mit nachehelichem Unterhalt für sechs Monate aufgerechnet werden. Das Aufrechnungsverbot gilt auch bei Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialleistungsträger, soweit der Anspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist (BGH FamRZ 13, 1202).
V. Vereinbarungen.
Rn 18
Nach § 1585c können Ehegatten den nachehelichen Unterhalt vertraglich regeln. Grds besteht volle Vertragsfreiheit (zu Einzelheiten vgl § 1585c Rn 1 ff). Derartige vertragliche Regelungen sind grds konkretisierende und modifizierende Unterhaltsvereinbarungen. Sie lassen den Charakter des Anspruchs als gesetzlichen Unterhaltsanspruch unberührt. Ausnahmsweise (BGH FamRZ 88, 933) kann der Unterhaltsanspruch unter Verzicht auf einen gesetzlichen Anspruch durch eine eigenständige vertragliche Unterhaltsvereinbarung geregelt werden (BGH FamRZ 14, 912). Auf derartige novierende Vereinbarungen sind die Normen des Unterhaltsrechts nur ergänzend heranzuziehen. Streitigkeiten über derartige echte Vertragsanspr...