Rn 17
Gegen unpfändbare Forderungen kann nach § 394 nicht aufgerechnet werden. Unter das Aufrechnungsverbot nach § 850b I Nr 2 ZPO fallen alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche.
Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erstreckt sich die Unpfändbarkeit auch auf Unterhaltsforderungen, die iR und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch auf einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge (BGH FamRZ 02, 1179), Rückstände (BGH FamRZ 60, 110), Zinsen (Hamm FamRZ 88, 952), Sonderbedarf (BGH FamRZ 06, 612), Abfindungsbeträge (BGH FamRZ 06, 612) und Kostenvorschüsse (BGH FamRZ 05, 1164) sowie Ansprüche auf Erstattung der steuerlichen Nachteile aus dem begrenzten Realsplitting (BGH FamRZ 07, 793). Ansprüche hingegen, die ausnahmsweise nicht auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruhen, sondern losgelöst auf eine vertragliche Grundlage gestellt wurden, unterliegen § 394 nicht (BGH FamRZ 02, 1179). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann mit Gegenforderungen jeder Art gegen Unterhaltsforderungen aufgerechnet werden (vgl Wendl/Dose § 6 Rz 311), sofern weitere (enge) Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Gegner ist der notwendige Lebensunterhalt oder iRd § 850b II ZPO das pfändungsfreie Einkommen zu belassen. Außer in Fällen der Arglist müssen auch die übrigen Voraussetzungen des § 850b II ZPO erfüllt sein. Bei der Billigkeitsprüfung ist das Interesse des Aufrechnenden an der Schuldentilgung gegen das Interesse des anderen an der Aufrechterhaltung seines Lebensstandards abzuwägen. Der Aufrechnungsgegner wird dabei regelmäßig Einbußen am Lebensstandard hinnehmen müssen. Für die Aufrechnungsforderung ist ein Titel zu schaffen, mit dem der Aufrechnende die gegen ihn selbst bestehende Unterhaltsforderung pfänden muss. Erst wenn dies geschehen ist, kann wirksam aufgerechnet werden. Aufrechnungserklärungen müssen ggü künftigem Unterhalt jeweils in drei bzw sechs Monaten wiederholt werden. Prozessual privilegiert sind Aufrechnungsforderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, die ihren Grund in betrügerischem Verhalten bei der Auseinandersetzung um den Unterhalt haben. Eine Aufrechnung mit Unterhalt ist zulässig (BGH FamRZ 96, 1067). Für die Zukunft kann mit Kindes- und Trennungsunterhalt nur für drei Monate, mit nachehelichem Unterhalt für sechs Monate aufgerechnet werden. Das Aufrechnungsverbot gilt auch bei Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialleistungsträger, soweit der Anspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist (BGH FamRZ 13, 1202).