Rn 11
Wenn das Ende der Betreuung des Kindes zuverlässig absehbar ist, setzt die Obliegenheit zur Arbeitsplatzsuche ein (BGH FamRZ 95, 871). Nach Inkrafttreten des UÄndG zum 1.1.08 hat sich die Obliegenheit auch zu erstrecken auf die Bemühungen um eine verlässliche Unterbringung des über drei Jahre alten Kindes in einer Betreuungseinrichtung. Dies kann auch deutlich vor Beendigung der Betreuungsphase sein (vgl Rn 10). Durch vertragliche Regelungen kann der Beginn der Erwerbsobliegenheit verschoben werden (BGH FamRZ 89, 150). Novierende verstärkende Unterhaltsvereinbarungen mit denen der Unterhaltsanspruch eines (potenziell) kinderbetreuenden Partners ehevertraglich verstärkt und/oder verstetigt werden soll, unterliegen jedoch einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle (zu Einzelheiten vgl § 1585c). Rechtssicherheit wird oftmals nur durch eine anderweitige Vermögensverteilung iRd Zugewinnausgleichs oder durch eine – ggf ratenweise zu zahlende – drittfinanzierte Unterhaltsabfindung erreichbar sein um einer denkbaren Anpassung der Raten präventiv entgegenzuwirken (HerrlerFPR 09, 506).
In Mangelfällen bestehen gesteigerte Anforderungen für den Gläubiger (BGH NJW 83, 1548 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 344/81]). Wird eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen, weil der Unterhalt ungeachtet einer Erwerbsobliegenheit in der bisherigen Höhe durch den Schuldner fortgezahlt wird, kann ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der eine Berufung auf eine frühere Obliegenheit zur Arbeitssuche ausschließt (Karlsr FamRZ 05, 1756; Köln FamRZ 99, 853). Hat der Berechtigte die Voraussetzungen einer (teilw) Verwirkung nach § 1579 erfüllt, können verschärfte Zumutbarkeitsanforderungen an seine Erwerbsbemühungen zu stellen sein. Bei ggf auch nur teilschichtiger Erwerbstätigkeit ohne entspr Erwerbsobliegenheit, sind erzielte Erwerbseinkünfte entspr § 1577 II nicht oder ggf nur teilw anzurechnen (zu Einzelheiten vgl § 1577 Rn 10 ff). Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus vom Einkommen des betreuenden Elternteils kommt nicht in Betracht (BGH FamRZ 10, 1050; 10, 357).