Rn 12
Eine Begrenzung ist nach § 1579, insb wegen kurzer Ehedauer nach § 1579 Nr 1 (Saarbr FamRZ 04, 1293), möglich.
Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung ist auch nach § 1578b möglich. Bei der Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ehebedingte Nachteile schränken regelmäßig die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung ein (BGH FamRZ 11, 1721; 10, 1633). Bei der Frage, ob irgendwelche Nachteile iSd § 1578b I vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH FamRZ 14, 1376; 14, 823; 13, 853). Dies gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund vorehelicher Rollenverteilung erlittene Einbuße in der Vorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat (BGH FamRZ 10, 1633). Der Schuldner hat konkret zur Situation während der Ehe, zur Arbeits- und Rollenverteilung zwischen den Eheleuten sowie zu vorehelichen Verhältnissen vorzutragen, damit beurteilt werden kann, ob die Gläubigerin tatsächlich keine Nachteile erlitten hat, die sich aus der vereinbarten Rollenverteilung ergeben (Celle FamRZ 09, 121). Auch ist zu berücksichtigen, ob der berechtigte Ehegatte trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs geringere Renteneinkünfte erzielt, als er ohne die Ehe und die Erziehung der gemeinsamen Kinder erzielen würde (BGH FamRZ 09, 1207; vgl auch BGH FamRZ 11, 1721: kein ehebedingter Nachteil wegen vollständiger Kompensation durch den Versorgungsausgleich). Gerade beim Altersunterhalt spielt die Ehedauer eine besondere Rolle (BTDrs 16/1830; Kobl FamRZ 09, 341). Erhält die geschiedene Ehefrau eine hohe Altersrente und sind damit ehebedingte Nachteile durch Familienarbeit und Kindererziehung ausgeglichen, kann auch Altersunterhalt nach langer Ehedauer begrenzt werden (Schlesw NJW 09, 2223). Eine Befristung kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr 3 (BGH FamRZ 08, 1508; vgl auch OLG Kobl FamRZ 09, 1750: Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf nach einer Übergangszeit); Schlesw NJW 09, 2223 [OLG Schleswig 26.01.2009 - 15 UF 76/08]: Herabsetzung und Befristung, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen; Brandbg NJW-RR 09, 371 [OLG Zweibrücken 07.11.2008 - 2 UF 102/08]: Befristung, falls keine ehebedingten Nachteile vorliegen; Köln FF 09, 79 [OLG Köln 23.01.2009 - 21 WF 14/09]: Keine Befristung mehr beim Altersunterhalt nach neunjähriger Ehe; Karlsr FamFR 10, 225: Ehebedingte Nachteile können auch darin liegen, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilw ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen.
Rn 13
Ein Nachteil wird jedoch grds ausgeglichen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zum Zweck der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Altersvorsorgeunterhalt gem § 1587 III zugesprochen erhält oder jedenfalls geltend machen kann (BGH NJW 18, 2636 [BGH 04.07.2018 - XII ZB 122/17]; NJW 14, 1276). Durch die nach § 1578 III bestehende Möglichkeit, Altersvorsorgeunterhalt zu erlangen, kann der Unterhaltsberechtigte sogar nachehelich Versorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren. So wird ihm der Ausgleich auch derjenigen ehebedingten Nachteile ermöglicht, die daraus resultieren, dass er wegen der Rollenverteilung in der Ehe nach Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsanwartschaften erzielen kann, als ihm dies ohne die Ehe möglich gewesen wäre. Im Gegenzug ist der Berechtigte verpflichtet, den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend zu verwenden (BGH FamRZ 87, 684). Macht der Berechtigte den Vorsorgeunterhalt nicht geltend, obwohl er einen solchen erlangen könnte, dann ist die hieraus folgende Einbuße bei der Altersvorsorge nicht ehebedingt (BGH FamRZ 14, 1276). Ein ehebedingter Nachteil, der die Befristung des nachehelichen Altersunterhalts im Regelfall ausschließt, kann dem Berechtigten nicht aus dem Verlust seines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe aus der Wiederheirat erwachsen. Nachteile, die allein durch den Akt der Eheschließung erwachsen sind, stellen keine Nachteile dar, die der Berechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat (BGH FamRZ 12, 197). Auch stellt es keinen ehebedingten Nachteil dar, wenn sich der Berechtigte während bestehender Ehe Versorgungsansprüche, die für ihn aus der Zeit vor der Ehe stammen, kapitalisiert auszahlen lässt (BGH FamRZ 14...