Gesetzestext
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
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der Scheidung, |
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der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder |
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des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. |
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift gewährt einen Unterhaltsanspruch, wenn von einem Ehegatten wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (eingehend zum Altersunterhalt Jüdt FuR 23, 582). Die Unterhaltsbedürftigkeit muss nicht ehebedingt sein. Sie besteht auch, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte nicht während der Ehe alt geworden ist, sondern bereits im Zeitpunkt der Eheschließung wegen seines Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte (Altersehe vgl BGH FamRZ 94, 503). Auch bei einer kurzen Ehe kann, sofern nicht § 1579 Nr 1 erfüllt ist (vgl hierzu BGH FamRZ 82, 28), Altersunterhalt verlangt werden. § 1571 ist auch anwendbar, wenn von dem Gläubiger altersbedingt nunmehr eine Teilzeittätigkeit erwartet werden kann (Bambg FamRZ 92, 1305: 56-jährige Frau).
B. Anspruchsvoraussetzungen.
Rn 2
Altersbedingt muss eine Erwerbstätigkeit zu bestimmten Einsatzzeitpunkten unzumutbar sein (BGH FamRZ 18, 260; FamRZ 14, 1216).
I. Einsatzzeitpunkte.
Rn 3
Mit der Anknüpfung an einen bestimmten Einsatzzeitpunkt (vgl Rdn 4–7) soll erreicht werden, dass die grds Eigenverantwortlichkeit des Ehegatten für seinen Unterhalt (§ 1569) bestehen bleibt (BGH FamRZ 18, 260). Die Aufzählung der Einsatzzeitpunkte ist abschießend.
Ausbildungsunterhalt nach § 1575 wird vom G nicht erwähnt, weil es eine Ausbildung bis zur Grenze des Altersunterhalts nicht gibt. Auch im Anschluss an Billigkeitsunterhalt (§ 1576) kann Altersunterhalt nicht verlangt werden. Nicht erforderlich ist, dass zu den maßgeblichen Einsatzzeitpunkten eine Leistungsfähigkeit des Schuldners oder die Bedürftigkeit des Berechtigten vorliegen (Schlesw FuR 06, 283; München FamRZ 83, 564; offengelassen in BGH FamRZ 05, 1880; 01, 1291). Der Unterhaltstatbestand des § 1571 muss ohne wesentliche zeitliche Lücke an die Auflösung der Ehe oder an das Ende eines der genannten Unterhaltsansprüche anschließen (Unterhaltskette).
Ist ein Ehegatte erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt aus Altersgründen gehindert eine Erwerbstätigkeit auszuüben, fällt dies nicht mehr in den Risikobereich des anderen Ehegatten. Beruht der Anspruch auf §§ 58 ff EheG, kommt es nicht auf Einsatzzeitpunkte an (München FamRZ 89, 1309). Zu beachten ist jedoch, dass lediglich vorübergehende Unterbrechungen der Unterhaltskette wegen fehlender Bedürftigkeit des Berechtigten oder mangelnder Leistungsfähigkeit des Pflichtigen Unterhaltsansprüche in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegenstehen (BGH FamRZ 16, 203; Kobl FamRZ 16, 1460). In den Fällen, in denen bei Eintritt der Bedürftigkeit der Einsatzzeitpunkt gewahrt ist, kommt es daher nicht zwingend zu einer Unterbrechung der Anspruchskette mit der Folge des Entfallens der Anschlussunterhaltsansprüche (BGH FamRZ 16, 203). Anderes gilt aber in Fällen, in denen der Berechtigte zB aufgrund eines hohen eigenen Vermögens seinen Lebensunterhalt nachhaltig sichern konnte (§ 1577 IV). Anspruchsvoraussetzung ist, dass die altersbedingte Bedürftigkeit zu den im Gesetz genannten Einsatzzeitpunkten besteht:
- Nr. 1: Scheidung
- Nr. 2: Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
- Nr. 3: Wegfall eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 oder § 1573.
1. Scheidungsrechtskraft.
Rn 4
Die altersbedingte Erwerbsbehinderung muss im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§ 1564; § 38 FamFG) vorliegen. Bei Regelung des nachehelichen Unterhalts im Verbund mit der Scheidung ist sie aus Sicht der letzten Tatsachenverhandlung zu beurteilen, soweit Veränderungen bis zur Scheidung nicht zu erwarten sind (BGH FamRZ 83, 144).
2. Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.
Rn 5
Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Beendigung, sondern die rechtliche Betreuungsnotwendigkeit (BGH FamRZ 91, 170). Altersunterhalt im Anschluss an Betreuungsunterhalt ist die Fortsetzung des bisherigen (einheitlichen) Anspruchs aufgrund einer anderen Berechtigung, nicht dagegen die Begründung eines neuen Anspruchs. Es ist jedoch nicht notwendig, dass der Voranspruch tatsächlich geltend gemacht wurde; es reicht, wenn nur seine Voraussetzungen vorlagen. Der Umfang des Anspruchs auf Anschlussaltersunterhalt erweitert nicht den vollen Unterhalt, wenn bislang die Unterhaltsberechtigung nur einen Teilanspruch rechtfertigte.
3. Wegfall der Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1572.
Rn 6
Altersunterhalt kann zugebilligt werden, wenn das bisherige Erwerbshindernis Krankheit lückenlos im altersbedingten Erwerbshindernis mündet. Bestand nur ein Teilanspruch auf Krankheitsunterhalt, weil der geschiedene Ehegatte gehalten war, sich iÜ durch Arbeit seinen Lebensbedarf zu verdienen, gibt auch der Anschlussaltersunterhalt nur eine Berechtigung zu teilw Unterhalt.
4. Wegfall eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573.
Rn 7
Die Unterhaltsberechtigung des Ehegatten nach § 1573, die bislang wegen Arbeitslosigkei...