Rn 7
Der Berechtigte trägt die Beweislast für hinreichende Bemühungen. Die Beweiserleichterung des § 287 II ZPO kommt ihm nicht zugute (BGH FamRZ 12, 517; 08, 2104). Ist die Obliegenheit nicht ordnungsgemäß erfüllt, wird die Ursächlichkeit für die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit vermutet (BGH FamRZ 08, 872). Der Berechtigte muss sich sodann das erzielbare Einkommen anrechnen lassen, solange die Ursächlichkeit fortwirkt (BGH FamRZ 14, 274; 13, 109). Der Berechtigte kann jedoch, wenn er die Obliegenheit verspätet erfüllt, je nach den Umständen und jedenfalls nach zwei Jahren die Beendigung der Fiktion geltend machen (BGH FamRZ 08, 872; Hamm FamRZ 07, 1327). Auch kann der Berechtigte dartun, dass von vornherein keine reale Beschäftigungschance bestand (BGH FamRZ 14, 274; 13, 274; 13, 109). Hierfür trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Jeder ernsthafte Zweifel geht zu seinen Lasten (BGH FamRZ 08, 2104). Ohne hinreichende Bemühung genügt es nicht, dass die Chance, einen Arbeitsplatz zu finden, nach der Arbeitsmarktlage nur gering ist (Karlsr FamRZ 02, 1566). Der berechtigte Ehegatte hat nur darzulegen und nachzuweisen, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat. Die Nachweispflicht erstreckt sich in gleicher Weise darauf, dass ihm eine Erwerbstätigkeit weder iRd Gleitzone nach § 20 II SGB IV (sog Midi-Job) noch in einer geringfügigen Beschäftigung (sog Mini-Job) möglich ist (BGH FamRZ 12, 517). War der Berechtigte bereits zur Zeit der Scheidung nicht mehr an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert, kann er nicht später Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit beanspruchen, wenn er nicht die Erfolglosigkeit früherer Erwerbsbemühungen darlegt (BGH FamRZ 12, 1483).
Rn 7a
Eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsgewährung kommt regelmäßig nur in Fällen in Betracht, in denen bereits feststeht, ab wann der Berechtigte eine Stelle antritt. Im Übrigen werden sicherere Prognosen über eine voraussichtliche Dauer der Arbeitssuche und damit über die Dauer des Unterhalts nicht getroffen werden können. Der Pflichtige muss den Wegfall des Unterhaltsanspruchs mit einem Abänderungsantrag nach § 235 FamFG oder § 239 FamFG geltend machen.
Rn 7b
Der Anspruch nach § 1573 I kann nach § 1578b zeitlich begrenzt bzw auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.
Rn 7c
Während der Trennungszeit unterlassene Bemühungen um eine zumutbare Erwerbstätigkeit können zur Anwendung des § 1579 Nr 4 führen, wenn sich der Berechtigte dadurch selbst mutwillig bedürftig gemacht hat und der Unterhaltspflichtige die Folgen der leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit unterhaltsrechtlich tragen müsste (BGH FamRZ 86, 1085).
Rn 8–10
[nicht besetzt]