Rn 27
Während bis zum Inkrafttreten des UÄndG 2008 vornehmlich auf die Dauer der Ehe abgestellt wurde, kommt es angesichts der Neuregelung des § 1578b nunmehr maßgeblich auf das Vorhandensein ›ehebedingter Nachteile‹ an. Bei der Billigkeitsabwägung für die einzeln oder in Kombination in Betracht kommende Herabsetzung (§ 1578b I) oder zeitliche Begrenzung (§ 1578b II, III, vgl BGH FamRZ 10, 2059) ist maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Die ehebedingten Nachteile können sich va aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BGH FamRZ 09, 1990; 09, 1207).
Über die evtl Kompensation ehebedingter Nachteile ist auch iRd § 1573 und bei der Billigkeitsprüfung auf eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität abzustellen (BGH FamRZ 11, 192; 10, 1884). Die Ehedauer steht als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben anderen Umständen wie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (BGH FamRZ 10, 1971). Dem Unterhaltsberechtigten ist oftmals eine Übergangszeit zuzubilligen, innerhalb derer er sich nach Scheidung auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einstellen kann (BGH FamRZ 08, 134; FamRZ 07, 200; Karlsr NJW-RR 09, 1011). Eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards kommt regelmäßig nicht in Betracht (BGH FamRZ 11, 192). Oftmals ist es angemessen, dem Berechtigten im Fall einer Verbesserung seines Lebensstandards durch die Ehe und bei Fehlen fortwirkender ehebedingter Nachteile jedenfalls nach einer Übergangszeit eine Reduzierung auf seinen vor der Ehe bestehenden Lebensstandard zuzumuten (BGH FamRZ 11, 192; NJW 10, 3653; Dresd NJW 10, 437). Dem Pflichtigen obliegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Begrenzung sprechenden Tatsachen (BGH FamRZ 10, 2059; 10, 875). Unter die Darlegungs- und Beweislast des Pflichtigen fällt auch der Umstand, dass dem Berechtigten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind (BGH FamRZ 12, 93). Der Unterhaltsberechtigte hat jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Er hat die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, muss der Pflichtige die vorgetragenen ehebedingten Nachteile widerlegen (BGH FamRZ 14, 1007, 13, 935).
Über die Begrenzung nach § 1578b ist grds bereits im Ursprungsverfahren zu entscheiden. Sind die Gründe für die Begrenzung erst nach Titelschaffung eingetreten oder konnten sie im Ursprungsverfahren nicht verlässlich prognostiziert werden, besteht grds die Möglichkeit der Abänderung. Die Änderung der Rspr steht veränderten tatsächlichen Verhältnissen gleich (BGH FamRZ 07, 793). Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Unterhaltsbegrenzung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Begrenzung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (BGH FuR 10, 1064).