Rn 21
Die Höhe des Aufstockungsunterhalts hängt von der Differenz zwischen dem vollen Unterhalt nach § 1578 und anrechenbaren eigenen Einkünften ab. Nach der Surrogatrspr des BGH (grundl FamRZ 01, 986) sind nicht nur das in der Ehe erzielte und zur Deckung des Lebensbedarfs eingesetzte Einkommen prägend, sondern auch die Haushalts- und Kinderversorgung, deren Surrogat die nach der Scheidung einsetzende Erwerbstätigkeit ist. Eine Monetarisierung dieser Leistung findet nicht statt. Sie wird mit der späteren Berufstätigkeit gleichgesetzt. Die Differenzmethode ist für die Berechnung des Aufstockungsunterhalts maßgebend, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch beiderseitige Einkünfte geprägt waren oder wenn Einkünfte eines Ehepartners an die Stelle der bisherigen Haushaltsführung und Kinderversorgung treten. Der Aufstockungsunterhalt beläuft sich danach auf 45 % der Differenz der beiderseitigen Erwerbseinkünfte unter Zugrundelegung eines Bonus von einem Zehntel bzw auf die Hälfte der Differenz der sonstigen Einkünfte.
Bereinigtes Nettoerwerbseinkommen des Unterhaltsverpflichteten: |
2.000 EUR |
Bereinigtes Nettoerwerbseinkommen der Unterhaltsberechtigten: |
1.000 EUR |
Differenzeinkommen: |
1.000 EUR |
Unterhaltsanspruch mit Bonus von 1/10: 1.000 EUR x 45 % = |
450 EUR |
Bei Einkünften, bei denen der Erwerbstätigenbonus nicht zu berücksichtigen ist (Wohnwert, Zinsen etc), ist der Halbteilungsgrundsatz strikt anzuwenden.
Renteneinkommen des Ehemannes: |
2.000 EUR |
Renteneinkommen der Ehefrau: |
500 EUR |
Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ehefrau: |
500 EUR |
Differenzbetrag: |
1.000 EUR |
Unterhaltsanspruch: 1/2 aus 1.000 EUR = |
500 EUR |
Die Anrechnungsmethode ist anwendbar, wenn Eigeneinkünfte vorhanden sind, die nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (etwa Mehreinkünfte aus einem Karrieresprung oder Einkünfte aus einer Erbschaft; vgl § 1578 Rn 2). Die Additionsmethode ist eine Berechnungsvereinfachung der Differenzmethode unter Berücksichtigung der Anrechnungsmethode in der zweiten Stufe. In der ersten Stufe werden das prägende Einkommen des Verpflichteten und das prägende Einkommen des Berechtigten addiert. Die Hälfte der Summe stellt den Unterhaltsbedarf dar. In der zweiten Stufe wird von dem so ermittelten Unterhaltsbedarf das Eigeneinkommen des Berechtigten abgezogen (prägende und nicht prägende Erwerbseinkünfte zu 90 % plus sonstiges prägendes und nicht prägendes Einkommen). Hat Teilzeitarbeit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, die nach der Scheidung ausgeweitet wird und ist das hinzukommende Einkommen nicht mehr als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend anzusehen, ist auf die prägenden Einkommensteile die Differenzmethode anzuwenden, auf das hinzutretende Einkommen ebenfalls die Differenzmethode, wenn die Aufstockung anstelle der bisherigen Haushaltsführung oder Kinderversorgung tritt. In den zwei Stufen der Additionsmethode wird nur gerechnet, wenn ein die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägendes Einkommen hinzutritt.