I. Kurze Ehedauer gem Nr 1.
Rn 3
Der Härtegrund ist anzuwenden, wenn die Ehe von kurzer Dauer war. Die Dauer der Ehe bemisst sich nicht nach der Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens, sondern es gilt die Zeit von Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (BGH FamRZ 95, 1405).
1. Zeitrahmen für eine kurze Ehedauer.
Rn 4
Hat die Ehe nicht länger als zwei Jahre bestanden, ist sie idR als kurz zu beurteilen (BGH FamRZ 99, 710; 95, 1405). Dies gilt auch bei vorgerücktem Alter der Eheleute (BGH FamRZ 82, 894). Bei einer Ehedauer ab drei Jahren ist im Regelfall nicht mehr von einer kurzen Ehedauer zu sprechen, weil die Eheleute ihre Lebenspositionen in der Ehe bereits aufeinander abgestimmt haben (BGH FamRZ 99, 710; 95, 1405). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall auch noch bei einer Ehedauer von knapp fünf Jahren von einer kurzen Ehedauer gesprochen werden, wenn sich die Eheleute in ihrer Lebensführung nicht aufeinander eingestellt haben (BGH FamRZ 99, 710). Hier dürfte insbesondere auch die Surrogatsrechtsprechung des BGH von Bedeutung sein. Bei einer Ehedauer zwischen zwei und drei Jahren hängt die Beurteilung davon ab, ob die Eheleute sich bereits in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Lebensziel ausgerichtet haben (BGH FamRZ 81, 140 [BGH 26.11.1980 - IVb ZR 542/80]).
2. Kurze Ehe bei Kinderbetreuung.
Rn 5
Nach bisherigem Wortlaut stand die Ehedauer der Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt beanspruchen kann. Dies bedeutet, dass man im Falle der Kinderbetreuung immer eine 15-jährige und damit eine lange Ehe hätte. Deswegen musste auch bei der Kinderbetreuung zunächst auf die tatsächliche Ehedauer abgestellt werden (BVerfG FamRZ 89, 941) ansonsten würde der Verwirkungstatbestand faktisch leerlaufen. War die tatsächliche Ehedauer als kurz zu bezeichnen, war iRd Billigkeitsabwägung zu prüfen, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auf ungekürzten Unterhalt auch unter Wahrung der Belange des zu betreuenden Kindes grob unbillig ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht (BGH FamRZ 90, 492). Durch die geänderte Formulierung soll diese Prüfungsreihenfolge nunmehr aus dem Gesetz abzuleiten sein.
II. Verfestigte Lebensgemeinschaft gem Nr 2.
Rn 6
Grds stellt allein der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung eine intime Beziehung oder eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht, noch keinen Härtegrund dar (BGH FamRZ 89, 487). Auch die Tatsache, dass er mit dem Unterhalt einen Dritten unterhält ist unerheblich (BGH FamRZ 88, 930). Es müssen besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Unterhaltszahlungen für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar sind (BGH FamRZ 94, 558). Danach kann ein Verwirkungstatbestand gegeben sein, wenn eine eheähnliche Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu seinem neuen Lebensgefährtin wegen kränkender oder sonst anstößiger Begleitumstände geeignet ist, den Verpflichteten in außergewöhnlicher Weise zu treffen, in der Öffentlichkeit bloß zu stellen oder sonst in seinem Ansehen zu schädigen (BGH FamRZ 89, 487) oder der Unterhaltsberechtigte zu einem Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt und das nicht eheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH FamRZ 02, 23, 810).
Rn 7
Voraussetzung ist eine Verfestigung, die einen gewissen Zeitablauf von zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens voraussetzt (BGH FamRZ 97, 671; 95, 726; FuR 07, 529). Zw ist ob ein kürzerer Zeitabstand ausreichend sein kann, zB bei Geburt eines gemeinsamen Kindes (Köln FF 99, 154) oder Anschaffen einer gemeinsamen Immobilie (Hambg FamRZ 02, 1038). Nach Auffassung des BGH soll die Dauer bis zur Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft durch objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa einen über einen längeren Zeitraum hinweg geführten gemeinsamen Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen wie den Erwerb eines gemeinsamen Familienheims beeinflusst werden, wobei der BGH allerdings betont hat, dass er daran festhält, dass ein 2–3-jähriges Zusammenleben grds erforderlich ist (BGH FamRZ 11, 1854). Ob allein diese Umstände jedoch geeignete Kriterien für eine bereits vertiefte Verfestigung sind, ist deswegen zweifelhaft, weil darin nur der Wunsch nach Verfestigung zum Ausdruck kommt.
Rn 8
Weitere Voraussetzung ist, dass das nicht eheliche Zusammenleben eine Form angenommen hat, die diese Lebensgemeinschaft mit einer Ehe vergleichbar macht. Dies ist dann gegeben, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht. Unterhalten die Eheleute jedoch getrennte Wohnungen, müssen besondere Umstände hinzutreten, um die Eheähnlichkeit anzunehmen. Dazu reicht die gemeinsame Gestaltung des Urlaubs ebenso wenig aus wie gemeinsame Besuche von Familienfesten und Feierlichkeiten sowie das Verbringen einiger Wochenenden im Monat (BGH FamRZ 02, 23). Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass die Eheleute auch ansonsten trotz getrennter Wohnungen ihr Leben gemeinsam gestalten. Dies ist dann nicht gegeben, wenn sie s...