Rn 24
Voraussetzung ist ein anderer Grund, der ebenso schwer wiegt, wie der in Nr 1 bis 7 aufgeführten Gründe. Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, mit der unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltsverpflichteten mit Unterhaltszahlungen vermieden werden sollen.
1. Subsidiarität.
Rn 25
Die Nr 8 ist Auffangtatbestand. Dies bedeutet, dass dann, wenn die Härtegründe der Nr 1 bis 7 vorliegen, Nr 8 nicht mehr geprüft werden darf. Gleiches gilt, wenn einer der Härtegründe der Nr 1 bis 7 daran scheitert, dass ein Merkmal fehlt. In diesen Fällen dürfte es kaum gerechtfertigt sein, daraus einen Härtegrund nach Nr 8 herzuleiten, weil dies den Anforderungen des Gesetzgebers widersprechen würde (BGH FamRZ 87, 572). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn andere Tatsachen hinzukommen, die mit den Gesamtumständen zu einer unzumutbaren Belastung des Pflichtigen führen (BGH FamRZ 88, 930).
Rn 26
Grds stellt allein der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung eine intime Beziehung oder eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht, noch keinen Härtegrund dar (BGH FamRZ 89, 487). Auch die Tatsache, dass er mit dem Unterhalt einen Dritten unterhält, ist unerheblich (BGH FamRZ 88, 930). Es müssen besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Unterhaltszahlungen für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar sind (BGH FamRZ 94, 558). Danach kann ein Verwirkungstatbestand gegeben sein, wenn eine eheähnliche Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu seiner neuen Lebensgefährtin wegen kränkender oder sonst anstößiger Begleitumstände geeignet ist, den Verpflichteten in außergewöhnlicher Weise zu treffen, in der Öffentlichkeit bloßzustellen oder sonst in seinem Ansehen zu schädigen (BGH FamRZ 89, 487).
2. Einzelfälle.
Rn 27
Ausreichend sein kann Ausübung der Prostitution (Hamm FamRZ 02, 753), gewerbsmäßiger Telefonsex (Karlsr FamRZ 95, 1488), Verletzung der Verpflichtung zur ungefragten Information (Bambg FamRZ 01, 843), nachhaltige massive Behinderung des Umgangsrechts (München FamRZ 98, 750; Nürnberg FamRZ 97, 614). Nicht ausreichend ist der fehlgeschlagene Selbsttötungsversuch (BGH FamRZ 89, 1054), Unterhaltsverlangen erstmals nach 25 Jahren (BGH FamRZ 85, 376), Auszahlung der Witwenrente (Köln OLGR 02, 297), Verrat eines Familiengeheimnisses verbunden mit versuchter Erpressung finanzieller Vorteile (Hamm OLGR 00, 42), Leben der neuen Familie unterhalb der Sozialhilfeschwelle infolge des Geschiedenenunterhalts (BGH FamRZ 96, 272).