Rn 61
Beim Trennungsunterhalt fehlt eine entsprechende Bestimmung. Eine Verpflichtung zur Vermögensverwertung lässt sich jedoch aus § 1361 herleiten, wobei allerdings als äußerste Grenze die Erfordernisse des § 1581 S 2 vorliegen müssen (BGH FamRZ 85, 360; 86, 556). Im Übrigen sind bei der Heranziehung dieser Grundsätze für den Trennungsunterhalt die Besonderheiten zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Ehegatten zueinander während des Getrenntlebens im Vergleich zu demjenigen nach der Scheidung kennzeichnen (BGH FamRZ 86, 560; 87, 912). So tragen die Ehegatten während der Ehe füreinander mehr Verantwortung als nach der Scheidung. Diese stärkere Verantwortung der Ehegatten während der Ehe beeinflusst die Entscheidung, ob und inwieweit es einem Ehegatten obliegt, Unterhalt für den getrennt lebenden Ehepartner durch Verwertung seines Vermögens aufzubringen. Dies kann dazu führen, dass die Obliegenheit des Unterhaltsverpflichteten zum Einsatz seines verwertbaren Vermögens während des Getrenntlebens weitergeht als nach der Scheidung. Auf der anderen Seite erlegt die besondere Verbundenheit, von der das Verhältnis der Ehegatten geprägt wird, auch dem Unterhaltsberechtigten während des Getrenntlebens ein höheres Maß an Rücksichtnahme auf die Interessen des Verpflichteten auf als nach der Scheidung. Diese Pflicht kann einem der Vermögensverwertung entgegenstehenden besonderen Interesse des Verpflichteten überwiegendes Gewicht verleihen und dazu führen, dass ihm die Verwertung seines Vermögens nicht zugemutet werden kann, während er es nach der Scheidung für den Unterhalt des anderen einsetzen müsste. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Ehegatten während des Getrenntlebens in einem Stadium befinden, in dem die Ehe noch nicht aufgelöst und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausgeschlossen ist. In dieser Situation dürfen die Ehegatten bei der Regelung ihrer unterhaltsrechtlichen Beziehungen im Interesse der Aufrechterhaltung ihrer Ehe möglichst nicht zu Änderungen ihrer Lebensverhältnisse gedrängt werden, die sich zerrüttungsfördernd auswirken oder sonst die Aussichten auf eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft beeinträchtigen können. Eine solche Beeinträchtigung kann sich zB aus einer irreversiblen Vermögensverwertung auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten ergeben. Dies gilt etwa bei Veräußerung des Familienheimes, kommt aber auch sonst in Betracht, wenn der Vermögensstamm den Ehegatten während des Zusammenlebens als Existenzgrundlage gedient hat und diese Einsatzmöglichkeit durch die in Frage kommende Verwertung ihr Ende fände. Solange die Ehe besteht, ist dem Unterhaltsverpflichteten daher grds eine Vermögensverwertung, die ihm die Grundlage seiner beruflichen Existenz entziehen und die gemeinsame Grundlage im Fall einer Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft gefährden würde, nicht zuzumuten.
Rn 62
Einschränkungen zur Obliegenheit zum Einsatz auch des Vermögensstammes ergeben sich allerdings daraus, dass der Unterhaltsschuldner dadurch seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden darf. Die Verwertung des Vermögensstammes findet daher dort ihre Grenze, wo die Fortexistenz des Unterhaltsverpflichteten gefährdet ist. Die Sicherung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten schließt auch die künftige Sicherung des eigenen Unterhalts ein. Leistungsfähig ist der Unterhaltsverpflichtete daher nur, wenn er auf Dauer selbst gesichert ist. Ihm ist daher der Teil des Vermögens zu belassen, auf den er für eigene Unterhaltszwecke angewiesen ist (BGH FamRZ 89, 170). Dazu muss die gesamte voraussichtliche Lebensdauer des Unterhaltsverpflichteten berechnet werden. Im Anschluss daran ist zu prüfen, welche Mittel erforderlich sind, um seinen notwendigen Eigenbedarf unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer bis auf das Lebensende sicherzustellen. Dabei sind auch künftige Erwerbsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dieser Berechnung, dass das gesamte Vermögen des Unterhaltsverpflichteten der Sicherstellung des eigenen Selbstbehalts vorbehalten sein muss, stehen keine Mittel für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ist trotz Vermögens leistungsunfähig. Zur Berechnung des danach monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens kann § 14 BewG herangezogen werden.
Rn 63
Auf jeden Fall muss dem Unterhaltsverpflichteten ein Notgroschen verbleiben, der in Anlehnung an § 90 II SGB XII iVm der Durchführungsverordnung bei ca 5.000,00 EUR liegen kann (Kobl FamRZ 96, 382; Ddorf FamRZ 90, 1137).