Gesetzestext
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
Rn 1
Hat der Unterhaltsschuldner in neuer Ehe Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff) vereinbart, kann grds keine Vermögenstrennung wie beim gesetzlichen Güterstand fingiert werden. Durch die Wahl des Güterstandes darf andererseits der Berechtigte nicht schlechter gestellt werden. § 1583 enthält die Fiktion, dass entspr § 1604 das Gesamtgut dem Schuldner allein gehört (Oldbg NJW-RR 09, 1593). Es fällt also nicht in das Gesamtgut und unterliegt keinen gesamthänderischen Bindungen. Es kann nunmehr entspr den allg Grundsätzen zugerechnet und verteilt werden. Diese Fiktion gilt auch bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff). Durch die Verweisung auf § 1604 S 2 wird eine Besserstellung des Gläubigers in den Fällen relativiert, in denen auch der neue Ehegatte (in der Gütergemeinschaft) seinem früheren Ehegatten (oder Verwandten) unterhaltspflichtig ist. Wenn auch der neue Ehegatte bedürftige Verwandte hat, mindern die entspr Unterhaltsverbindlichkeiten das Gesamtgut nicht im voraus, sondern der Unterhalt ist nach § 1604 S 2 aus dem Gesamtgut zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht. Dies muss aber nicht dazu führen, das Gesamtgut für die Unterhaltsberechtigten der beiden Ehegatten gleichmäßig heranzuziehen. Sind die Berechtigten gleichrangig, ist eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, bei der insb der unterschiedlich hohe Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen ist. In welchem Güterstand die Ehegatten in vorheriger Ehe gelebt haben, ist grds unerheblich (Oldbg NJW-RR 09, 1593 [OLG Oldenburg 13.07.2009 - 13 UF 52/09]). Maßgeblich sind uneingeschränkt alle Vorschriften der §§ 1569 ff.
Rn 2
Nach Beendigung der Gütergemeinschaft ist nur noch das Vermögen des Unterhaltspflichtigen maßgebend. Hierzu gehört allerdings auch sein Anteil am ungeteilten Gesamtgut oder dasjenige, was er aufgrund der Auseinandersetzung zu beanspruchen hat. Bei Beendigung der Gütergemeinschaft durch Tod des Verpflichteten (§ 1482) gilt § 1586b. Der Anteil am Gesamtgut gehört zum Nachlass (§ 1482 1). Bei Tod des neuen Ehegatten des in Gütergemeinschaft lebenden Unterhaltspflichtigen wird die Gütergemeinschaft von dem Pflichtigen mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt (§ 1483 I). § 1583 bleibt anwendbar.
Der Berechtigte kann sich aus dem Gesamtgut befriedigen (§§ 1537 I, 1459 I). Eine persönliche Haftung des neuen Ehegatten des Verpflichteten ist gegeben, wenn entweder er oder beide Ehegatten das Gesamtgut verwalten (§§ 1437 II, 1459 II).
Rn 3
Das Gesamtgut bleibt über die Rechtskraft der Scheidung hinaus bis zum Ende der Auseinandersetzung eine gemeinschaftliche Vermögensmasse, über die nur gemeinschaftlich verfügt werden kann (§§ 1471 II, 1419). Auch wenn die Ehegatten zuvor Einzelverwaltung vereinbart hatten, ist das Gesamtgut nach Beendigung der Gütergemeinschaft durch die Scheidung bis zur endgültigen Auseinandersetzung von beiden Geschiedenen gemeinsam zu verwalten (§ 1472 I). Wegen des angestrebten Ziels der Auseinandersetzung, die erst mit der Überschussteilung nach § 1476 I beendet ist, wird von einer zweiten Liquidationsgemeinschaft gesprochen. Wegen der nicht erforderlichen Schuldentilgung, der Ausübung von Übernahmerechten, Erstattung der eingebrachten Werte und der oft damit verbundenen Grundstücksverwertungen dauert die Liquidation häufig sehr lange. Zur Unterhaltsbestimmung sind in dieser Zeit neben den Einkünften des Mannes die Einkünfte der Frau und die Einkünfte des Gesamtguts zu ermitteln. Alle Nutzungen, Früchte, Zinsen usw des Gesamtguts fallen auch in dieser Zeit nach § 1473 noch in das Gesamtgut (Karlsr FamRZ 96, 1414).
Rn 4
§ 1583 gilt analog bei einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft, für nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§ 16 II 2 LPartG) und bei vertraglichen Ansprüchen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch modifizieren.