Rn 10
Die Unwirksamkeit eines Ehevertrages kann iRe Ehescheidungsverfahrens als Folgesache oder in einem isolierten Verfahren im Wege eines Stufenantrags geltend gemacht werden. Das FamG hat sodann die Wirksamkeit des Ehevertrages inzident zu prüfen (Naumbg FamRZ 08, 619). Ein isolierter Feststellungsantrag über die Wirksamkeit einer unterhaltsrechtlichen Regelung im Ehevertrag wird als unzulässig anzusehen sein. Zwar mögen Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit für eine Zulässigkeit sprechen (Ddorf NJW-RR 05, 1 [OLG Düsseldorf 01.07.2004 - II-7 UF 227/03]). Jedoch ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen. Andernfalls würde § 623 ZPO, der den prozessualen Weg zur Regelung der Scheidungsfolgen aufzeigt, ausgehöhlt (zutr Frankf NJW-RR 07, 289). Hingegen schließen sämtliche Verbundverfahren gem § 623 ZPO die Möglichkeit ein, einen entsprechenden Zwischenfeststellungsantrag zu erheben, sofern die Voraussetzungen des § 256 II ZPO erfüllt sind (BGH FamRZ 09, 198; 05, 282). Der Zulässigkeit eines im Scheidungsverbund gestellten Feststellungsantrags zu einer der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterliegenden ehevertraglichen Unterhaltsregelung steht nicht entgegen, dass sich die maßgeblichen Lebens- und Einkommensverhältnisse nach der Entscheidung ändern können, weil sich der von dem Ehevertrag begünstigte Ehegatte auf eine entsprechende Regelung des Ehevertrags ohne Vorwurf des Rechtsmissbrauchs berufen und diese im späteren Abänderungsverfahrens nach § 238 FamFG geltend machen kann. Wurde im Hinblick auf einen Ehevertrag Unterhalt nicht geltend gemacht und liegt kein Unterhaltstitel vor, kann Unterhalt für die Zukunft geltend gemacht werden, vorausgesetzt die Anspruchsvoraussetzungen liegen (noch) vor. Eine Verwirkung des Stammrechts ist nicht anzunehmen. Liegt ein abweisender oder teilweise abweisender Titel vor, ist die einschlägige Rspr des BGH in Zusammenhang mit der Surrogatsprechung heranzuziehen, wonach eine grundlegende Änderung der Rspr einen Abänderungsgrund iSv § 238 FamFG darstellt (BGH FamRZ 03, 849 und 1734, es sei denn die Abänderung ist ausdrücklich (!) ausgeschlossen, vgl BGH FamRZ 15, 824; 15, 734). Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände hinsichtlich der Unwirksamkeit der Vereinbarung trägt der Ehegatte, der sich darauf beruft. Von einer ungleichen Verhandlungsposition ist auf deren Ausnutzung zu schließen. Die Darlegungs- und Beweislast wird zT jedoch auf den begünstigten Ehegatten verlagert, in dem von einer evident einseitigen Belastung eines Ehegatten auf eine ›subjektive‹ Ungleichheit geschlossen wird, wenn kein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist (Karlsr FamRZ 07, 477).