Gesetzestext
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
(2) 1Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
Rn 1
Bei Wiederheirat des Berechtigten erlangt dieser einen neuen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten nach §§ 1360 ff. Der bisherige Anspruch erlischt. Das Gleiche gilt für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§ 16 S 2 LPartG), nicht jedoch bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften (BGH FamRZ 81, 753). § 1586 I ist auf den Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615l I 1 und II 1 u 2 entspr anwendbar (BGH FamRZ 05, 347). Das Erlöschen titulierter Unterhaltsansprüche nach § 1586 ist mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Zuständigkeit: § 232 II FamFG.
Rn 2
Der Tod des Berechtigten führt zum Erlöschen aller Unterhaltsrechtsverhältnisse. Rückständige oder fällige Unterhaltsansprüche sind jedoch vererblich. Der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände ist nicht Geschäftsgrundlage eines Abfindungsvergleichs für nachehelichen Unterhalt. Auch im Fall vereinbarter Ratenzahlung lässt eine Wiederheirat des Berechtigten die noch ausstehende Ratenzahlungspflicht nicht entfallen (BGH FamRZ 05, 1662). Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine endgültige Regelung des Unterhalts wollen, liegt darin regelmäßig auch ein Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Veränderungen (BGH NJW 51, 759). Die abschließende Wirkung auf der Grundlage einer bloßen Prognose ist daher wesentlicher Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und nicht nur deren Geschäftsgrundlage. Gleiches gilt auch für die Nachforderung noch ausstehender Abfindungsansprüche und für die Rückzahlung schon geleisteter Beträge. Anstelle des durch Verzicht abbedungenen gesetzlichen Unterhalts tritt eine eigenständige vertragliche Unterhaltsvereinbarung. Diese wird nicht an veränderte Umstände angepasst (BGH NJW 05, 3282). Der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände ist nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung. Davon zu unterscheiden sind nur Fälle, in denen der Kapitalbetrag keine Abfindung darstellen soll, sondern eine Kapitalisierung in Form der Vorauszahlung. Nur bei einer derartigen Konstellation wird der gesetzliche Unterhaltsanspruch konkretisiert (BGH FamRZ 05, 1662).
Die Wiederverheiratungsklausel des § 1586 I kann vertraglich abbedungen werden (Bambg FamRZ 99, 1278).
Rn 3
Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen (§ 1586 II). Sie können von den Erben weiterverfolgt werden. Bei Tod oder Wiederheirat wird der volle Monatsbetrag geschuldet.
Rn 4
Wenn Einverständnis zwischen den Parteien besteht, dass die titulierten Ansprüche vollständig erfüllt oder entfallen sind oder dies rechtskr festgestellt wurde, ist der Unterhaltsberechtigte entspr §§ 785, 797 ZPO zur Herausgabe des Titels verpflichtet (Nürnbg FuR 92, 303).